Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1993, Az.: 2 ARs 540/92

Entfallen des Bedürfnisses für die Ausschließung eine Anwalts in Folge der Niederlegung des Mandats; Feststellung der Unzulässigkeit der Mitwirkung eines Anwalts an einem Verfahren nach dessen Mandatsniederlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1993
Aktenzeichen
2 ARs 540/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 04.09.1992 - AZ: 2 Ausschl. 1/92

Verfahrensgegenstand

Verdacht der Untreue

Ausschließungsverfahren gegen den Rechtsanwalt W. F.

Prozessführer

Klaus Karl-Heinz S., geboren am ... 1947 in Ra., wohnhaft in Fr., A.straße ...

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. Januar 1993
gemäß § 138 d Abs. 6, § 309 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. F. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. September 1992 - Az.: 2 Ausschl. 1/92 - wird verworfen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Mit Beschluß vom 4. September 1992 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt, daß die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers, Rechtsanwalt W. F., in dem Verfahren gegen Klaus Karl-Heinz S. wegen Verdachts der Untreue unzulässig ist.

2

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts F., die zulässig, jedoch nicht begründet ist.

3

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

"1.
Daß das Oberlandesgericht das Ausschließungsverfahren nach Niederlegung des Mandats durch den betroffenen Rechtsanwalt nicht einstellte, sondern die Notwendigkeit zur Feststellung sah, daß dessen Mitwirkung in dem Verfahren unzulässig ist, entspricht dem Gesetz. Zwar kann infolge der Niederlegung des Mandats ein Bedürfnis für die Ausschließung entfallen. Entscheidend dafür, ob die Einstellung veranlaßt ist, sind jedoch die Umstände des Einzelfalls. Besteht die begründete Besorgnis, daß der Verteidiger mit der Niederlegung des Mandats nur die Durchführung des Ausschließungsverfahrens und die Wirkungen einer gerichtlichen Ausschließungsentscheidung verhindern will, um später die Verteidigung doch wieder aufzunehmen, dann rechtfertigt sich nach § 138 c Abs. 5 StPO das Feststellungsverfahren. Dessen tatsächliche Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht mit sachlich und rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen bejaht.

2.
Die Erfordernisse des § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO für die Ausschließung des Beschwerdeführers als Verteidiger des Angeschuldigten S. waren (und sind) nach dem Inhalt der Akten in Verbindung mit dem im angefochtenen Beschluß mitgeteilten Ergebnis der Ausschließungsverhandlung gegeben. Die Annahme des erforderlichen Verdachtsgrundes sowohl in bezug auf die Täterschaft S. als auch in bezug auf die von dem Beschwerdeführer geleistete Beihilfe hält danach der Nachprüfung auch in tatsächlicher Hinsicht stand. Nach dem daraus folgenden Beweisergebnis ist der vom Oberlandesgericht dafür gegebenen Begründung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts hinzuzufügen. Die festgestellten Beweisanzeichen sprechen gegen die Versicherung gutgläubigen Handelns, in der sich das Vorbringen in der Beschwerdeschrift erschöpft. Sicherlich wird die aus diesem Vorbringen sich abzeichnende Einlassung in einer Hauptverhandlung vor Bildung einer eine Verurteilung rechtfertigenden Überzeugung nochmals eingehender Überprüfung durch das Tatgericht bedürfen. Der hinreichende (auch dringende) Verdacht der Beteiligung kann durch jene Unschuldsbeteuerungen jedoch nicht in Frage gestellt werden."

4

Dieser Stellungnahme schließt sich der Senat an.

Jähnke
Theune
Niemöller