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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1993, Az.: 4 StR 610/92

Verwerfung einer Revision als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1993
Aktenzeichen
4 StR 610/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksG Halle - 20.08.1992

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessgegner

Fred G. aus W.-G., geboren am ... 1964 in B.,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführerin
am 7. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 20. August 1992 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

2

Die Nebenklägerin hat zwar die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt (BGH, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 m.w.N.) oder nur den Strafausspruch beanstande. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.

Salger
Meyer-Goßner
Nehm
Tolksdorf
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