Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1993, Az.: 4 StR 607/92

Beweiswürdigung; Urteilsgründe; Strafzumessung; Revision; Aussage; Erörterungsbedürftigkeit; V-Mann; Rauschgiftschmuggel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1993
Aktenzeichen
4 StR 607/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1993, 115

Amtlicher Leitsatz

1. Zwar kann mit der Revision nicht gerügt werden, eine in der Hauptverhandlung gemachte Aussage habe einen anderen Inhalt gehabt oder sei anders zu verstehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Beweisergebnis, etwa der Inhalt einer Äußerung oder einer Urkunde, und seine Erörterungsbedürftigkeit mit den Mitteln des Revisionsrechts ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung feststellbar sind (hier: Abweichung zwischen im Urteil wiedergegebener Einlassung und in der Hauptverhandlung verlesener früherer Aussage des Angeklagten).

2. Der Umstand, daß die Tätigkeit von V-Personen inländischer Dienststellen im Ausland dazu führt, daß ein bislang nicht des Rauschgiftschmuggels verdächtiger ausländischer Staatsbürger Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einführt, kann einen für die Strafzumessung wesentlichen Umstand i. S. des § 267 III, S. 1 StPO darstellen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

2

Während die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt (§ 349 Abs. 2 StPO), hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch sowohl mit einer Verfahrensrüge als auch mit der Sachrüge Erfolg.

3

1. Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, daß er "die gesondert Verfolgten Turgay Y. und Nizamettin K. in sein strafbares Verhalten miteinbezogen" habe. Die dieser Erwägung zugrunde liegende Feststellung, der Angeklagte habe nicht nur Y., sondern auch K. als Kurier gewonnen und mit beiden den Transport der knapp 2,5 kg Heroin von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, beruht indes, wie die Revision mit einer zulässig auf die Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge zu Recht geltend macht, auf einer unzureichenden Beweiswürdigung.

4

Das Landgericht stützt die getroffenen Feststellungen auf die geständige Einlassung des Angeklagten, der eingeräumt habe, "2.481,1 g Heroin im Zusammenwirken mit Mustafa Yi. an die Vertrauensperson des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz names 'Mehmet' verkauft und die Einfuhr des Betäubungsmittels in die Bundesrepublik durch die genau eingewiesenen Kuriere veranlaßt zu haben, wie es der Sachverhaltsdarstellung zugrunde gelegt ist". Mit Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, der Angeklagte habe nicht gestanden, auch K. mit dem Transport des Rauschgifts beauftragt zu haben. Zwar kann der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Revision nicht mit der Behauptung gehört werden, eine in der Hauptverhandlung gemachte Aussage habe einen anderen Inhalt gehabt oder sei anders zu verstehen (vergleiche Kleinknecht/Meyer StPO 40. Auflage § 261 Rdn. 38 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Bundesgerichtshof hat aber bereits mehrfach entschieden, daß es sich anders verhält, wenn das Beweisergebnis, etwa der Inhalt einer Äußerung oder einer Urkunde, und seine Erörterungsbedürftigkeit mit den Mitteln des Revisionsrechts ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung feststellbar sind (BGH StV 1991, 549).

5

So verhält es sich hier. Wie das Protokoll beweist, sind am letzten Tag der Hauptverhandlung die Niederschriften über zwei Vernehmungen des Angeklagten als Zeuge in dem Verfahren gegen Mustafa Yi. verlesen worden, nachdem der Angeklagte erklärt hatte, seine darin gemachten Aussagen entsprächen der Wahrheit und der bleibe bei diesen Angaben. Nach der Verlesung wurden keine weiteren Erklärungen abgegeben. Tatsächlich hat der Angeklagte hierbei ausgesagt, er habe Y. veranlaßt, für ihn eine Sendung in die Bundesrepublik zu bringen, bei dessen Abfahrt habe sich K. nicht in dem Pkw befunden, er, der Angeklagte, wisse auch nicht, wie K. "später in die ganze Sache hineingekommen" sei (Sachakten Bd. II Bl. 474). Dies hat das Landgericht nicht gewürdigt. Selbst wenn der Angeklagte - wie den Urteilsgründen zu entnehmen sein könnte - bei seiner Einlassung zur Sache die Beauftragung auch des K. eingeräumt hat, hätte sich das Landgericht mit der späteren, hiervon abweichenden Aussage des Angeklagten auseinandersetzen müssen.

6

Das Urteil beruht auch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Nach den Strafzumessungserwägungen vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei Personen als Kuriere in das strafbare Tun verstrickt, sich bei der Strafhöhe ausgewirkt hat.

7

2. Die Strafzumessung hält aber auch einer sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommenen Strafe zugunsten des Angeklagten hinsichtlich der Einwirkung des Scheinaufkäufers lediglich berücksichtigt, "daß die Vertrauensperson des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz die Straftat insoweit veranlaßt hat, als sie den Angeklagten nach seinen Möglichkeiten der Heroinlieferung gefragt hat". Die Strafkammer hat damit zwar den Strafmilderungsgrund der Tatprovokation bedacht. Es ist indes zu befürchten, daß sie ihm ein zu geringes Gewicht beigemessen hat. Denn sie hat nicht erkennbar berücksichtigt, daß die V-Person den Angeklagten nicht nur zu dem Rauschgiftgeschäft als solchem, sondern - wie die Revision zu Recht geltend macht - gerade auch dazu veranlaßt hat, das Heroin - unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG - in die Bundesrepublik einzuführen. Eine solche den Strafverfolgungsorganen zuzurechnende Verstrickung des Täters in erhöhte Tatschuld ist jedoch grundsätzlich ein besonderer Umstand, der bei der Strafzumessung ausdrücklich zu würdigen ist (vgl. Körner BtMG 3. Auflage § 31 Rdn. 175). Die Erörterung dieses Gesichtspunkts war hier schon deshalb geboten, weil den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß gegen den bislang nicht vorbestraften Angeklagten, der außer der türkischen auch die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und in den Niederlanden lebt, der Verdacht, Rauschgiftschmuggel zu betreiben oder auch nur mit Rauschgift zu handeln, bereits bestand, bevor die V-Person mit ihm über C. in Kontakt kam. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem die Tätigkeit von V-Personen inländischer Dienststellen im Ausland dazu führt, daß ein bislang nicht des Rauschgiftschmuggels verdächtiger ausländischer Staatsbürger Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einführt, kann diesem Umstand eine für die Strafzumessung bestimmende (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Bedeutung zukommen.