Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1992, Az.: 5 StR 645/92
Annahme eines minder schweren Fall des Tatoschlags bei verminderter Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 645/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 24.08.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessgegner
Jenica T. aus L. geboren am ... 1953 in J. (Rumänien)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 21. Dezember 1992
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24. August 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Schuldspruch hält der sachlich rechtlichen Nachprüfung stand; das gilt auch für die Annahme des Tatrichters, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht ausgeschlossen (§ 20 StGB) gewesen.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB lehnt der Tatrichter mit folgender Begründung ab: Der Angeklagte sei zwar zur Tatzeit stark alkoholisiert (3,14 %o), emotional aufgeladen und deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Diese Umstände seien jedoch nicht den "in § 213 StGB ausdrücklich genannten Schuldminderungsgründen vergleichbar". Diese setzten "stets" ein dem Täter zugefügtes Unrecht voraus, auf das "quasi im Affekt" reagiert werde. Die Erregung des Angeklagten habe "nichts mit der konkreten Situation vor der Tat zu tun" gehabt; das Tatopfer D. habe nicht mit der Ehefrau des Angeklagten, deren Untreue den Angeklagten erregt hatte, in Verbindung gestanden (UA S. 17).
Mit dieser Begründung durfte ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB nicht abgelehnt werden. Der in § 213 StGB bezeichnete Strafrahmen kommt nicht nur für Fälle in Betracht, die mit den Provokationsfällen der ersten Alternative dieser Vorschrift vergleichbar sind (BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH NStZ 1985, 310). Entscheidend ist allein, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Umstände und der Persönlichkeit des Täters vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, daß die Anwendung des herabgesetzten Strafrahmens geboten ist. Schon das Vorliegen der in den §§ 21, 22 StGB bezeichneten Umstände kann zur Anwendung der zweiten Alternative des § 213 StGB führen.
Der Generalbundesanwalt hat im übrigen auf die Rechtsprechung hingewiesen, daß der direkte Tötungsvorsatz grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3, 4).
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack