Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1992, Az.: 1 StR 730/92
Annahme eines unrichtigen Konkurrenzverhältnisses von mehreren Straftaten zueinander; Konsequenzen der Änderung des Schuldspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 730/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 13.05.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Harry Josef St. aus R., geboren am ... 1961 in H.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Dezember 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Mai 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch geht, wie zwar nicht aus dem Urteilstenor, wohl aber aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist, von einem unrichtigen Konkurrenzverhältnis der einzelnen Taten des Angeklagten aus. Nach den Feststellungen steht entgegen der Annahme des Landgerichts nicht die erste Vergewaltigung, sondern die zweite Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung; die erste Vergewaltigung war bereits beendet, als der Angeklagte die Zimmertür versperrte, die Geschädigte festhielt, sie verletzte und schließlich nochmals vergewaltigte. Der Senat ordnet die tateinheitlich begangenen Vergehen der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung dem zweiten Fall der Vergewaltigung zu; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldspruch ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Einer Erhöhung der Einzelstrafe aus Fall 2 würde das Verschlechterungsverbot insoweit nicht entgegenstehen, als damit eine Herabsetzung der Strafe im Falle 1 verbunden wäre (ganzheitliche Betrachtung; vgl. Ruß in KK 2. Aufl. § 331 Rdn. 4). Die Summe der Einzelstrafe darf jedoch ebenso wie die Gesamtstrafe nicht höher sein als bisher.
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl