Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1992, Az.: II ZR 262/91
Früchtepfandrecht; Landwirt; Ordnungsgemäße Wirtschaftsweise ; Düngemittelsicherungsgesetz; Pfandgläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1992
- Aktenzeichen
- II ZR 262/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BGHZ 120, 368 - 376
- JurBüro 1993, 275 (Kurzinformation)
- MDR 1994, 848 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 1791-1793 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1152-1155 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Ernten und Veräußern der reifen Früchte ist als "ordnungsmäßige Wirtschaftsweise" des Landwirts i. S. des § 2 I des Düngemittelsicherungsgesetzes anzusehen. Mit der Entfernung der Früchte von dem Grundstück im Rahmen der Ernte erlischt deshalb das Früchtepfandrecht auch dann, wenn der Pfandgläubiger der Entfernung widersprochen hat.
2. Nicht nur dem widersprechenden, sondern auch dem arglosen Pfandgläubiger kann entgegengehalten werden, daß die Entfernung der Früchte von dem Grundstück einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise entsprach.
Tatbestand:
Die Klägerin hat dem Landwirt H. Kredit gegeben. Zur Sicherheit hat sie sich in einer "Rübengeldabtretungserklärung" vom 22. Oktober 1987 die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Landwirts gegen die Beklagte aus Zuckerrübenlieferungen abtreten lassen. Zwischen dem 2. Oktober und dem 8. Dezember 1989 hat H. seine Zuckerrüben geerntet und die gesamte Ernte an die Beklagte geliefert. Der ihm für diese Lieferung zustehende Kaufpreis beträgt 227.199,41 DM. Einen Teilbetrag von 34.247,63 DM hat die Beklagte am 6. November 1989 an H. ausgezahlt. Mit Schreiben vom 28. November 1989 machte die Raiffeisen-Haupt-Genossenschaft, die zuvor an H. Saatgut und Düngemittel geliefert hatte (der Umfang der Lieferungen und weitere Einzelheiten sind streitig), gegenüber H. ein Früchtepfandrecht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (Düngemittelsicherungsgesetz) vom 19. Januar 1949 (WiGBl. 8) geltend und widersprach weiteren Rübenlieferungen an die Beklagte. Mit Schreiben vom selben Tage forderte sie die Beklagte auf, mit Rücksicht auf das geltend gemachte Früchtepfandrecht kein "Rübengeld" mehr auszuzahlen.
Da die Klägerin gegenüber der Beklagten die Abtretung des "Rübengeldes" schon im Jahre 1987 offengelegt hatte, übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29. November 1989 eine Fotokopie des Schreibens der Raiffeisen-Haupt-Genossenschaft und teilte mit, sie werde vor Klärung der Angelegenheit keine Zahlungen an die Klägerin leisten. Später hat die Beklagte in mehreren Teilbeträgen insgesamt 192.951,78 DM an die Raiffeisen-Haupt-Genossenschaft gezahlt (Kaufpreisanspruch von 227.199,41 DM abzüglich der an H. gezahlten 34.247,63 DM).
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung des restlichen Kaufpreises. Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe an die Raiffeisen-Haupt-Genossenschaft zahlen müssen, weil dieser ein Früchtepfandrecht an den gelieferten Rüben zugestanden habe. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht führt zunächst zutreffend aus, die Klägerin könne den an sie wirksam abgetretenen Restkaufpreisanspruch uneingeschränkt geltend machen, wenn der Beklagten an den gelieferten Rüben lastenfreies Eigentum verschafft habe, wenn die Rüben also nicht - oder nicht mehr - mit einem Früchtepfandrecht der Raiffeisen-Haupt-Genossenschaft belastet gewesen seien. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, ein etwa entstandenes Früchtepfandrecht sei zumindest mit der Ernte der Rüben und ihrer Auslieferung an die Beklagte erloschen, greift die Revision ohne Erfolg an.
1. Nach § 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes erwirbt der Lieferant von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, an den Früchten der nächsten Ernte ein gesetzliches Pfandrecht, auch wenn die Früchte noch nicht von dem Grundstück getrennt worden sind. Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes erlischt das Pfandrecht mit der Entfernung der Früchte von dem Grundstück, es sei denn die Entfernung erfolgt ohne Wissen oder gegen den Widerspruch des Gläubigers. Der Widerspruch des Gläubigers ist unter anderem dann unbeachtlich, wenn die Entfernung der Früchte "im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise" erfolgt.
Das Berufungsgericht wertet das Schreiben der Raiffeisen-Haupt-Genossenschaft an H. vom 28. November 1989 als Widerspruch im Sinne dieser Vorschrift und geht deshalb davon aus, daß die nach dem 28. November 1989 geernteten Zuckerrüben gegen den Widerspruch des Gläubigers von dem Grundstück entfernt worden sind. Der Widerspruch des Gläubigers sei aber unbeachtlich, weil das Ernten und Verkaufen der Früchte "im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise" erfolgt sei. "Ordnungsmäßige Wirtschaftsweise" sei gleichzusetzen mit dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Landwirts. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht weicht damit zwar bewußt von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (SchlHA 1956, 111, 112) ab, das die Ansicht vertreten hat, es könne nicht als "ordnungsmäßige Wirtschaftsweise" angesehen werden, wenn ein Landwirt die Früchte ohne Rücksicht auf ein bestehendes Früchtepfandrecht und ohne Zustimmung des Pfandgläubigers veräußere (ebenso Ebeling, Das Früchtepfandrecht, 1955, S. 26; unklar Sichtermann, Früchtepfandrechtsgesetz, 1955, S. 36). Der Ansicht des Berufungsgerichtes ist jedoch der Vorzug zu geben.
2. a) Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht schon aufgrund des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Düngemittelsicherungsgesetzes an, daß eine Entfernung von Früchten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsweise im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn reife, abgeerntete Früchte nach Veräußerung vom Grundstück weggeschafft und zum Erwerber verbracht werden. Der Absatz erntereifer Feldfrüchte und ihre Lieferung an den Käufer gehört auch bei Zuckerrüben zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsweise eines Landwirts.
b) Das Berufungsgericht stützt seine Auslegung des § 2 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes zu Recht auch auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Vorschrift lehnt sich bewußt an § 560 BGB an, der von dem Erlöschen des Vermieterpfandrechts handelt (vgl. Sichtermann aaO. S. 35). Nach § 560 BGB erlischt das Pfandrecht des Vermieters (ebenfalls) mit der Entfernung der Pfandsache von dem Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt; der Vermieter kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie "im regelmäßigen Betriebe des Geschäfts des Mieters oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend" geschieht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber, als er für § 2 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes die Formulierung "ordnungsmäßige Wirtschaftsweise" gewählt hat, eine von § 560 BGB abweichende Regelung treffen wollte. Es ist deshalb gerechtfertigt, unter "ordnungsmäßiger Wirtschaftsweise" den regelmäßigen, üblichen Geschäftsbetrieb eines Landwirts zu verstehen.
c) Die Formulierung "ordnungsmäßige Wirtschaftsweise" wird im übrigen nicht nur in § 2 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes, sondern auch in dessen § 1 Abs. 1 verwendet. Dort heißt es, daß das Früchtepfandrecht entsteht wegen Ansprüchen aus der Lieferung von Düngemitteln usw., die ... "im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise" ... zur Steigerung des Ertrages der nächsten Ernte beschafft oder verwendet worden sind. In diesem Zusammenhang wird deutlich, daß unter Düngemittelkäufen, die einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise entsprechen, solche Käufe zu verstehen sind, die in dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb eines Landwirts üblich sind (nicht dagegen z.B. Einkäufe, die lediglich dazu dienen, durch einen späteren Verkauf einen Spekulationsgewinn zu erzielen). Wenn in § 1 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes unter "ordnungsmäßiger Wirtschaftsweise" nichts anderes gemeint sein kann als der regelmäßige Geschäftsbetrieb des Landwirts, dann muß dies für § 2 Abs. 1 des Gesetzes ebenfalls gelten. Man kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nämlich nicht davon ausgehen, daß der Gesetzgeber in demselben Gesetz eine bestimmte Formulierung in unterschiedlicher Bedeutung gebraucht hat. Es kann aber - wie ausgeführt - nicht zweifelhaft sein, daß es zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb eines Landwirts gehört, die Früchte des Feldes, wenn sie reif sind, zu ernten und zu veräußern.
3. Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis wird auch durch § 3 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes bestätigt. Nach dieser Vorschrift kann der Pfandgläubiger (wie auch der Schuldner) nach Beginn der Ernte jederzeit - auch vor Fälligkeit der gesicherten Forderung - verlangen, daß aus den dem Pfandrecht unterliegenden Früchten eine Menge, die zur Sicherung der Forderung ausreicht, ausgeschieden, als dem Pfandrecht unterliegend kenntlich gemacht und gesondert aufbewahrt wird. Weiter heißt es dann in § 3 Abs. 1, auf die auf diese Weise zugunsten des Pfandgläubigers ausgeschiedene Menge der Früchte, auf welche sich das Pfandrecht dann beschränke, sei § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden. Mit diesem Ausschluß des § 2 Abs. 1 ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich an, daß das Pfandrecht des Gläubigers an dieser ausgesonderten Menge nicht mit der Entfernung von dem Grundstück erlischt, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise erfolgt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn eine Entfernung der Früchte im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise - wie das OLG Schleswig (aaO.) meint - ohnehin nur angenommen werden dürfte, wenn sie mit Zustimmung und unter Wahrung der Rechte des Gläubigers erfolgt wäre.
4. Das Berufungsgericht weist auch zu Recht darauf hin, daß nur seine Auslegung der erkennbaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers gerecht wird, einerseits zwar den Sicherungsinteressen des Gläubigers angemessen Rechnung zu tragen, andererseits aber darauf zu achten, daß "die wirtschaftlichen Vorgänge nicht unnötig behindert werden". Zu einer solchen Behinderung des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte würde nämlich die Rechtsansicht des OLG Schleswig (aaO.) zwangsläufig führen. Dieses vertritt - von seinem Standpunkt aus konsequent - die Meinung, wer landwirtschaftliche Erzeugnisse direkt vom Bauern kaufe, müsse mit einem Früchtepfandrecht des Lieferanten von Düngemitteln und Saatgut rechnen. Es sei in der Branche bekannt, daß Saatgut und Düngemittel oft auf Kredit geliefert und erst nach der Ernte bezahlt würden.
Ebenso seien inzwischen die Bestimmungen des Düngemittelsicherungsgesetzes bekannt. Der Käufer erlange deshalb nicht gutgläubig lastenfreies Eigentum, wenn er keine Nachforschungen über das Bestehen eines Früchtepfandrechts anstelle (OLG Schleswig aaO., SchlHA 1956, 111; ebenso RGRK-BGB Gelhaar, 12. Aufl. 1979, § 936 Rdn. 10; Palandt/Bassenge, 51. Aufl. 1992, § 936 Rdn. 3; Sichtermann aaO. S. 36; Ebeling aaO. S. 29/30). Müßte indessen jeder, der landwirtschaftliche Erzeugnisse direkt vom Bauern kauft, damit rechnen, daß sie mit einem Früchtepfandrecht belastet sind und daß er sich deshalb berechtigten Ansprüchen des Pfandgläubigers aussetzt, würde der reibungslose Absatz landwirtschaftlicher Früchte erheblich beeinträchtigt. Gerade dies wollte der Gesetzgeber vermeiden, indem er angeordnet hat, daß das Früchtepfandrecht mit der Trennung der Früchte von dem Grundstück auch gegen den Widerspruch des Gläubigers erlischt, wenn die Trennung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise erfolgt.
5. Schließlich ist, wenn man die Auslegung des OLG Schleswig (aaO.) zugrunde legt, kaum ein Fall denkbar, in dem die Regelung des § 2 Abs. 1 Düngemittelsicherungsgesetz (der Widerspruch des Gläubigers sei unbeachtlich, wenn die Entfernung der Früchte im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise erfolge) zum Tragen käme. Darauf weist die Revisionserwiderung zu Recht hin. Früchte werden in landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig nur angebaut, um sie entweder zu verkaufen oder um sie in dem Betrieb - z.B. als Saatgut oder Futtermittel - zu verwerten. Der Verkauf der einem Pfandrecht unterliegenden Früchte gegen den Widerspruch des Gläubigers erfolgt nach Ansicht des OLG Schleswig grundsätzlich nicht im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise. Eine Anwendungsmöglichkeit für die Regelung des § 2 Abs. 1 besteht aber auch nicht, soweit der Landwirt die Früchte zum eigenen Verzehr, als Saatgut oder als Futtermittel verwendet. Nach § 1 Abs. 1 erstreckt sich nämlich das Früchtepfandrecht nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Früchte. Nach § 811 Nr. 4 ZPO sind der Pfändung nicht unterworfen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte erforderlich sind. 6. Das OLG Schleswig (aaO.) und Ebeling (aaO.) begründen die Gegenansicht im wesentlichen damit, das Früchtepfandrecht sei praktisch wertlos, wenn es bei jeder im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes erfolgenden Veräußerung entfalle. Davon kann man aber nicht ausgehen. Zunächst stellt das Früchtepfandrecht schon in der Zeit vor der Ernte eine wirksame Sicherung zugunsten des Lieferanten von Düngemitteln und Saatgut dar. Es schützt ihn nämlich davor, daß die "Früchte auf dem Halm" von anderen Gläubigern des Landwirts im Wege der Zwangsvollstreckung zu seinem Nachteil in Anspruch genommen werden können (vgl. § 810 Abs. 1 ZPO und die §§ 20, 21 Abs. 1 und 148 ZVG). Außerdem gibt § 3 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes einem aufmerksamen Pfandgläubiger durchaus ein wirksames Mittel an die Hand, sich davor zu schützen, daß sein Früchtepfandrecht im Zusammenhang mit der Ernte verlorengeht. Oben ist bereits ausgeführt, daß nach dieser Vorschrift der Pfandgläubiger nach Beginn der Ernte jederzeit verlangen kann, daß aus den dem Pfandrecht unterliegenden Früchten eine zur Sicherung seiner Forderung ausreichende Menge ausgeschieden, als dem Pfandrecht unterliegend kenntlich gemacht und gesondert aufbewahrt wird. Dieses Ausscheidungsrecht kann der Pfandgläubiger, wenn der Landwirt nicht einwilligt, notfalls mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung durchsetzen (vgl. die Einzelheiten bei Ebeling aaO. S. 39 f.). Daß der Pfandgläubiger das Ausscheidungsrecht nach § 3 Abs. 1 erst "nach Beginn der Ernte" ausüben kann, steht der wirksamen Durchsetzung dieses Rechts nicht entscheidend entgegen. Unter dem Zeitpunkt der Ernte ist nämlich - wie bei § 810 ZPO - nicht etwa der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem der Schuldner im konkreten Fall mit der Ernte beginnt, sondern der nach objektiven Kriterien zu bestimmende Zeitpunkt, in dem in der betreffenden Gegend im allgemeinen mit der Ernte solcher Früchte begonnen wird (Sichtermann aaO. S. 46; Ebeling aaO. S. 38; im Erg. auch BGHZ 29, 280, 286). Dieser übliche Zeitpunkt der Ernte ist auch dem Lieferanten von Saatgut und Düngemitteln bekannt. Er kann deshalb rechtzeitig Vorbereitungen treffen, sein Ausscheidungsrecht im geeigneten Augenblick gegenüber dem Landwirt geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen.
7. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Früchtepfandrecht auch an den Früchten durch die Auslieferung an die Beklagte erloschen ist, die vor dem Widerspruchsschreiben der Pfandgläubigerin vom 28. November 1989 geerntet worden sind. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes einerseits, daß das Früchtepfandrecht mit der Entfernung der Früchte von dem Grundstück dann nicht erlischt, wenn die Entfernung entweder ohne Wissen oder gegen den Widerspruch des Gläubigers erfolgt, andererseits (nur), daß der Widerspruch des Gläubigers unbeachtlich ist, wenn die Entfernung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise geschieht (nicht: daß dann auch die Unkenntnis des Gläubigers unbeachtlich ist). Daraus ist in der Literatur teilweise geschlossen worden, nur dem widersprechenden Pfandgläubiger, nicht aber auch dem arglosen Pfandgläubiger könne entgegengehalten werden, die Entfernung der Früchte von dem Grundstück entspreche einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung (so Werner, Agrarrecht 1972, 333, 336 und ihm folgend Palandt/Bassenge aaO. Rdn. 3 vor § 1204). Dieser Ansicht ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Es sind keine Sachgründe dafür ersichtlich, den Pfandgläubiger nicht zu schützen, wenn er der Entfernung der Pfandsache ausdrücklich widersprochen hat, ihn aber zu schützen, wenn er sich um den Verbleib der Pfandsache nicht gekümmert hat. § 2 des Düngemittelsicherungsgesetzes lehnt sich, wie oben bereits erwähnt, bewußt an § 560 BGB an. Nach § 560 BGB kann der Vermieter der Entfernung der Sachen von dem Grundstück nicht widersprechen, wenn sie "im regelmäßigen Betriebe des Geschäfts des Mieters oder den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entsprechend" geschieht. Daß nicht nur dem widersprechenden Vermieter, sondern auch dem arglosen Vermieter entgegengehalten werden kann, die Entfernung der Sachen entspreche den gewöhnlichen Lebensverhältnissen, ist in der Literatur allgemein anerkannt (vgl. RGRK-BGB Gelhaar aaO. § 560 Rdn. 10; MüKO-BGB Voelkskow, 2. Aufl. 1988, § 560 Rdn. 8; Staudinger/Emmerich, 12. Aufl. 1981, § 560 Rdn. 15 a; Palandt/Thomas aaO. § 560 Rdn. 7). Es ist nicht ersichtlich, warum für den dem § 560 BGB nachgebildeten, nahezu gleichlautenden § 2 Abs. 1 des Düngemittelsicherungsgesetzes etwas anderes gelten sollte.