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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1992, Az.: 2 StR 451/92

Fehlerhafte Gewinnung einer Zeugenaussage; Glaubwürdigkeit eines Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1992
Aktenzeichen
2 StR 451/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 17770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 04.03.1992

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Augustin N. aus B., geboren am ... 1967 in Ba. (ZR)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Dr. Bode als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. März 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Von den im übrigen offensichtlich unbegründeten Rügen bedürfen der Erörterung lediglich die Verfahrensrügen, mit denen der - nur die Gewaltanwendung bestreitende - Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Wahrnehmungsfähigkeit der Belastungszeugin, des Tatopfers, zur Tatzeit und somit der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen in der Hauptverhandlung unter Verstoß gegen die §§ 261 und 244 Abs. 4 StPO gewonnen.

3

1.

Die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Feststellungen ergeben:

4

Am Nachmittag vor der Tat hatte das Tatopfer, eine zwanzigjährige Frau, zunächst Bier getrunken, sodann bei dem sie zur Überwindung ihrer Heroinsucht behandelnden Arzt den Ersatzstoff Polamidon und schließlich fünf Schlaftabletten Medinox eingenommen. Kurz nach 18.00 Uhr fiel sie, nachdem sie sich mit einem Albaner in dessen Wohnung begeben hatte, dort in einen tiefen Schlaf, aus dem sie erst gegen 24.00 Uhr wieder aufwachte. Sie wurde vom Angeklagten und seinen zwei Bekannten - den Mitverurteilten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben - abgeholt. Auf deren Vorschlag fuhren alle vier Personen gegen 2.00 Uhr zu einem See, an dessen Ufer sie sich niederließen und unter anderem Bier tranken.

5

Währenddessen wurde der Angeklagte zudringlich und legte sich auf die Frau. Sie wehrte sich verbal und mit dem Versuch, den Angeklagten mit dem Fuß wegzustoßen. Sie wurde jedoch von allen drei Tätern gewaltsam ausgezogen. Sodann wurde sie vom Angeklagten dreimal und von jedem Mittäter einmal zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Ein Mittäter erzwang außerdem zweimal den Oralverkehr, wobei er das erste Mal ihren Widerstand unter anderem dadurch brach, daß er sie würgte.

6

Nach 4.30 Uhr konnte die Frau fliehen. Aufgrund ihrer Anzeige bei der Polizei wurde ihr um 7.30 Uhr eine Blutprobe entnommen, die für den Entnahmezeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,42 %o ergab. Bei der ärztlichen Untersuchung wurden unter anderem zwei blaurote Färbungen im Bereich des Halses festgestellt.

7

2.

Die Angeklagten haben den äußeren Geschehensablauf im wesentlichen eingeräumt, jedoch in Abrede gestellt, der Zeugin Gewalt angetan zu haben. Zwar habe sie, wie sie angebe, den Angeklagten mit dem Fuß von sich gestoßen und auch durch Worte ihr Mißfallen zum Ausdruck gebracht. Dieses Verhalten hätten sie aber als konventionelles Sträuben angesehen (UA Bl. 26).

8

3.

Der Verteidiger hatte hilfsweise

9

"die Einholung eines kombinierten toxikologischen und psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens" zum Beweis der Tatsache beantragt, "daß der Pharmaka- und Alkoholkonsum ... die Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit der Zeugin ... für den Tatzeitraum zwischen 2.30 Uhr und 5.30 Uhr erheblich beeinträchtigt" habe.

10

Zwar hatte schon vor Antragstellung eine Sachverständige die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit der Zeugin bejaht. Der Verteidiger hatte aber in der Antragsbegründung jenes Gutachten als ungeeignet bezeichnet, weil die Sachverständige "ihren Bekundungen zufolge ... nicht über das Sachwissen (verfügt), Abbauwerte von L-Polamidon und Medinoxtabletten zu bestimmen, und ... sich infolge dessen außerstande (sieht), Intoxikationswerte dieser Pharmaka für den Tatzeitraum anzugeben".

11

Das Gericht hat den Antrag in den Urteilsgründen unter Hinweis auf das bereits erhobene Sachverständigengutachten, dem es sich anschloß, abgelehnt und dazu ausgeführt:

"Entgegen der Ansicht des Angeklagten ... verfügt die Sachverständige über das erforderliche Sachwissen zur Beurteilung der Beeinträchtigung von Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit durch Medinox und Polamidon. Daß Frau Dr. H. die genauen Toxikations- und Abbauwerte der von der Zeugin eingenommenen Suchtmittel nicht angeben konnte, ist vorliegend unschädlich. Denn auch aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und insbesondere des Zeugen Gerd R. der die Zeugin kurze Zeit nach der Tat zur Polizei gefahren hat, ergibt sich, daß die Zeugin ... in der Tatnacht räumlich und zeitlich orientiert war und keine erheblichen suchtbedingten Ausfallerscheinungen festzustellen waren" (UA Bl. 28 f).

12

Im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat das Gericht festgestellt:

"Als sie gegen 5.00 Uhr in bewohnte Gegend gelangte, klingelte sie am erstbesten Haus. Dort traf sie auf den Zeugen R., dem sie unter Schluchzen erklärte, sie sei gerade vergewaltigt worden und wolle so schnell wie möglich Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Der Zeuge fuhr sie zur Polizeistation Be. Dabei stellte er fest, daß die Zeugin am ganzen Körper zitterte. Sie weinte und schluchzte fortlaufend und machte insgesamt einen aufgelösten Eindruck" (UA Bl. 23 f; ebenso UA Bl. 30 f.).

13

II.

1.

Der Beschwerdeführer sieht in der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO, weil er, wie bereits in der Antragsbegründung, die Sachkunde der vom Gericht zur Frage der Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit des Tatopfers angehörten Gutachterin als mangelhaft erachtet. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

14

Die Tatsache, daß die Gutachterin die genauen Intoxikations- und Abbauwerte der von der Frau vor der Tat eingenommenen Medikamente nicht angeben konnte, begründete keinen Zweifel an ihrer Sachkunde. Diese Werte sind - auch bei ein und derselben Person je nach ihrer augenblicklichen Befindlichkeit - unterschiedlich und lassen sich im Nachhinein, hier für einen sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt, nicht bestimmen. Aus dem Revisionsvortrag ergibt sich somit nichts dafür, daß ein anderer Sachverständiger weitergehende Erkenntnismöglichkeiten als die vom Tatgericht angehörte Gutachterin gehabt hätte. Ebensowenig ist dargetan oder sonst ersichtlich, daß die Gutachterin von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder aus der vorhandenen Tatsachengrundlage fehlerhafte Schlüsse gezogen hätte.

15

2.

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer allerdings, daß die Strafkammer die Aussagen des Zeugen R. verwertet, nämlich als Begründung sowohl für die Ablehnung des vorbezeichneten Hilfsbeweisantrags und damit für die Annahme der Wahrnehmungsfähigkeit des Tatopfers, als auch für die Bejahung der Glaubwürdigkeit der Frau herangezogen hat. Damit hat das Gericht gegen § 261 StPO verstoßen. Denn R. war nur in einer danach unterbrochenen, nicht aber in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung vernommen worden, seine frühere Bekundung wurde auch nicht in sonst zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt. Auf dem Fehler beruht das Urteil aber nicht:

16

Die Angeklagten hatten den äußeren Geschehensablauf für die Strafkammer glaubhaft eingeräumt. Damit hatten die Fragen nach der Wahrnehmungsfähigkeit der Frau zur Tatzeit und ihrer Glaubwürdigkeit im wesentlichen nur Bedeutung für die Klärung, ob sie sich an den sexuellen Handlungen freiwillig beteiligt oder diese nur gezwungen erduldet hatte.

17

a)

Für die Annahme, daß die Frau während des Tatgeschehens das hierfür ausreichende Wahrnehmungsvermögen besaß, hatte die Strafkammer gewichtige Anhaltspunkte:

18

Alle drei Angeklagten haben sich zum äußeren Tatgeschehen gleichlautend so eingelassen, wie es im Urteil dargestellt ist. Das Gericht hat ihre Angaben nicht bezweifelt, sondern ersichtlich schon darin eine ausreichende Grundlage für seine dahingehende Überzeugungsbildung gesehen. Das ergibt sich auch daraus, daß sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung nicht mehr mit der Frage nach dem äußeren Tathergang befaßt hat. Sie hat sich vielmehr mit der Einlassung der Angeklagten nur noch auseinandergesetzt, "soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen - das heißt soweit die Angeklagten einverständliche Mitwirkung der Frau behauptet hatten - und geprüft, ob die Zeugin mit ihrer gegenteiligen Behauptung "die Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte" (UA Bl. 27). Damit ergab sich für das Gericht, daß die Zeugin, die das äußere Tatgeschehen übereinstimmend mit den drei Angeklagten geschildert hatte, die vielfältigen und wechselvollen Vorgänge - auch in Einzelheiten wie zum Beispiel ihren Versuch, den Angeklagten mit dem Fuß wegzutreten - zutreffend wahrgenommen und erinnert hatte. Daß diese Darstellung zuerst von der Zeugin gegeben wurde - schon wenige Stunden nach der Tat bei der Polizei, die um 7.30 Uhr bei ihr die Entnahme einer Blutprobe veranlaßt und kurz nach 10.00 Uhr die beiden Mittäter festgenommen hatte (UA Bl. 24) - und die Angeklagten danach den Sachverhalt eingeräumt haben (UA Bl. 29), ändert daran nichts.

19

Der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten haben übereinstimmend ausgesagt, daß die Frau in der Tatnacht räumlich und zeitlich orientiert war und keine erheblichen suchtbedingten Ausfallerscheinungen zeigte.

20

b)

Der Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit der Zeugin liegen unter anderem folgende Feststellungen zugrunde:

21

Die Frau hatte kurze Zeit nach dem Tatgeschehen Anzeige bei der Polizei erstattet. Bis zum Tatgeschehen hatte zwischen den Angeklagten und der Frau gutes Einvernehmen bestanden. Die Angeklagten haben nichts vorgetragen und die Strafkammer konnte nichts finden, was für den Fall der freiwilligen Mitwirkung der Frau bei dem Sexualgeschehen ihre sofortige Anzeigeerstattung verständlich gemacht hätte.

22

Die vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen festgestellten Hämatome am Hals der Frau berechtigten das Landgericht zu der Schlußfolgerung, "daß die Zeugin mit Gewalt von hinten am Hals gepackt und gewürgt wurde und daß sie bemüht war, ihren Hals durch Drehung aus der Umklammerung zu befreien" (UA Bl. 30). Seine Überzeugung davon, daß ihr diese Verletzungen nicht schon beim Aufenthalt im Zimmer des Albaners zugefügt worden waren, hat das Gericht trotz einer mißverständlichen Formulierung im Ergebnis klar zum Ausdruck gebracht und nachvollziehbar begründet.

23

Schließlich durfte das Landgericht die von ihm in Übereinstimmung mit dem aussagepsychologischen Sachverständigengutachten noch für die Zeit der Hauptverhandlung festgestellte psychische Betroffenheit und Traumatisierung der Zeugin als Indiz für die bekundete Gewaltanwendung werten (UA Bl. 26, 31).

24

Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, daß die fehlerhafte Verwertung der früheren Aussage des Zeugen R. unmittelbar oder mittelbar durch Heranziehung bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags die Entscheidung des Landgerichts beeinflußt hat.

Jähnke
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Bode