Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1992, Az.: 1 StR 780/92
Betäubungsmittel; Unerlaubter Erwerb; Verbrauchsgerechte Menge; Rauschgift; Mitgenuß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 780/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1993, 191-192 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 132
Amtlicher Leitsatz
An den Voraussetzungen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln kann es fehlen, wenn Rauschgift nur zum Mitgenuß oder in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte in der Zeit von Anfang Juli 1990 bis Ende September 1991 nur neun Wochen drogenfrei. In der übrigen Zeit betrug sein durchschnittlicher Tagesverbrauch 0, 5 g Heroin. Diese Menge erhielt er "jeweils in einzelnen Konsumportionen auf einem Löffel vorbereitet" vom Mitangeklagten ausgehändigt. Insgesamt verabreichte dieser im genannten Zeitraum an den Angeklagten 196 g Heroin unentgeltlich. Innerhalb desselben Zeitraums injizierte sich der Angeklagte nach und nach diese Heroinmenge.
Diese - auf den eigenen Angaben des Angeklagten und auf denen des Mitangeklagten beruhenden - Feststellungen legten die Erörterung nahe, ob es sich um (fortgesetzten) unerlaubten Erwerb im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG oder um straflosen Konsum handelt: Der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs setzt voraus, daß der Täter - auf abgeleitetem Wege - eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlangt. Daran kann es fehlen, wenn das Rauschgift nur zum Mitgenuß oder, was hier in Betracht kommt, in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird (vgl. dazu BGH StV 1981, 625; LG München I StV 1984, 77, 78 m. Anm. Grabow; OLG Frankfurt . a.M. StV 1989, 20, 21; Körner, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 515, 518). Auf diese Frage ist die Strafkammer, wie die Revision zu Recht rügt, nicht eingegangen.