Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1992, Az.: 2 StR 392/92

Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Tatrichter; Anforderungen für die Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schuldfähigkeit durch den Tatrichter; Anforderungen an die Feststellung eines minder schweren Falles durch den Tatrichter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1992
Aktenzeichen
2 StR 392/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 17868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 07.04.1992

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Abdelkader S. in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1967 in O. (Al.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2

Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision an.

3

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

4

II.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, über die Trennwand der Kabine einer Damentoilette geklettert zu sein, sich der dort sitzenden Zeugin P. mit erigiertem Glied genähert und versucht zu haben, die Frau zu vergewaltigen. Er bestreitet die Tat und behauptet, versehentlich die unverschlossene Toilettentür geöffnet zu haben und sogleich zurückgewichen zu sein, als er seinen Irrtum bemerkt habe.

5

Das Landgericht hält den Angeklagten vor allem aufgrund der Aussagen der Zeugin P. und eines weiteren Zeugen H., der auf die Hilferufe der Zeugin P. herbeigeeilt war, der ihm angelasteten Tat für überführt.

6

III.

Die Verteidigung beanstandet mit ihren Verfahrensrügen die Ablehnung von Beweisanträgen sowie die Verletzung der Aufklärungspflicht.

7

Einer Erörterung bedürfen lediglich die Rügen, mit denen geltend gemacht wird, das Landgericht habe die Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt und außerdem seine Aufklärungspflicht deshalb verletzt, weil es den Arzt, der die Zeugin nach der Tat gynäkologisch untersuchte, trotz einer entsprechenden Beweisanregung der Verteidigung nicht ermittelt und vernommen habe.

8

1.

Der von der Verteidigung benannte urologische Sachverständige sollte zu der Behauptung vernommen werden, daß sich der Vorfall nicht so ereignet haben könne, wie ihn die Zeugin P. geschildert hat. Denn nach einem nicht ungefährlichen Überklettern der Kabinenwand und einem Sprung in die Kabine mit geöffneter Hose und erigiertem Glied hätte der Angeklagte keine Erektion mehr haben können, als er sich der Zeugin P. näherte. Hätte er aber die Hose erst in der Kabine geöffnet, so wäre eine Erektion nicht vor Ablauf von wenigstens einer bis zwei Minuten eingetreten.

9

Das Landgericht hat die Vernehmung des Sachverständigen abgelehnt, weil keine festen Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten angegeben worden seien; es handele sich lediglich um allgemeine Spekulationen, die einem sachverständigen Urologen eine Begutachtung nicht ermöglichten.

10

Die Ablehnung des Beweisantrages ist rechtlich nicht zu beanstanden.

11

Das Landgericht konnte aus eigener Sachkunde beurteilen, daß allgemeine Aussagen über das Auftreten und Nachlassen einer Erektion in der hier geschilderten Situation nur spekulativ wären.

12

2.

Die Aufklärungsrüge knüpft an die Aussage der Belastungszeugin P. an, bei der gynäkologischen Untersuchung nach der Tat im Krankenhaus sei ein Abstrich gemacht worden.

13

Die Revision trägt hierzu vor, hätte die Zeugin dem untersuchenden Arzt den Vorfall so geschildert, wie ihn das Landgericht aufgrund ihrer Aussage in der Hauptverhandlung festgestellt habe, so hätte er keinen Abstrich gemacht. Nach den Urteilsfeststellungen sei es nämlich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin zu keinem Körperkontakt gekommen. Die Zeugin müsse dem Arzt also einen anderen Sachverhalt geschildert oder der Wahrheit zuwider in der Hauptverhandlung behauptet haben, daß ein Abstrich gemacht worden sei. In beiden Fällen sei die Zeugin P. unglaubwürdig. Das Landgericht habe den Arzt deswegen zu den Fragen vernehmen müssen, was ihm die Zeugin P. damals über die Tat berichtet habe und ob ein Abstrich gemacht worden sei.

14

Es kann dahinstehen, ob die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, sie ist jedenfalls unbegründet.

15

Als der Angeklagte in die Toilettenkabine sprang, saß die Zeugin P. fast vollständig entkleidet auf der Toilette. Das erigierte Glied des Angeklagten stand aus seiner geöffneten Hose heraus, als er die Zeugin in der engen Kabine gegen den Wasserkasten der Toilette stieß. Daß es dabei zu einem Körperkontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin P. gekommen sein kann, liegt nahe, ist aber letztlich unerheblich. Jedenfalls konnte bei diesem Geschehensablauf eine gynäkologische Untersuchung und die Vornahme eines Abstrichs angezeigt sein. Dafür, daß die Zeugin dem Arzt gegenüber eine von ihren sonstigen Angaben abweichende Tatschildung gegeben hätte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

16

IV.

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.

17

1.

Das Landgericht führt zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten lediglich aus, der Angeklagte sei weder aufgrund seiner Persönlichkeit noch aufgrund seines Alkoholkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Das Gericht habe sich insoweit dem ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten von Professor Sch. angeschlossen, der das Vorliegen der §§ 20, 21 StGB verneint habe (UA S. 11). Im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe zum Zeitpunkt des Vorfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 %o gehabt.

18

Diese Begründung ist unzureichend.

19

Sie enthält weder eine in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und wesentlichen Befundtatsachen, noch die das Gutachten tragende fachliche Begründung. Dem Urteil ist insbesondere nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen und Wertungen der Sachverständige eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von nur 1,5 %o errechnet hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration rechtsfehlerfrei ermittelt wurde (vgl. BGHR StPO § 267 I Satz 1 Beweisergebnis 2; StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2).

20

Der genannte Rechtsfehler berührt lediglich den Strafausspruch, da nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe allein eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommt.

21

2.

Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall verneint, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

22

Das Landgericht hat keine Gesamtwürdigung der subjektiven Momente, der Täterpersönlichkeit, des gesamten Tatbildes und aller sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte vorgenommen, sondern die Ablehnung eines minder schweren Falles darauf gestützt, daß zwischen dem Angeklagten und der Zeugin P. keinerlei vorherige Beziehungen bestanden und es für das Verhalten des Angeklagten keinerlei Anlaß gegeben habe. Auch die Tatbegehung selbst biete keine Anhaltspunkte für die Bejahung eines minder schweren Falles.

23

Diese Begründung ist unzureichend (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall - Prüfungspflicht 1).

24

Das Landgericht hätte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen müssen. Zugunsten des Angeklagten war hier insbesondere auch zu berücksichtigen, daß die Tat nicht vollendet wurde, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte alkoholbedingt enthemmt war und nach der Tat von den Zeugen H. und M. ohne fortbestehenden Anlaß brutal verprügelt wurde, wobei er nicht unerhebliche Verletzungen davontrug.

25

Der Umstand, daß die Zeugin P. dem Angeklagten keinen Anlaß zur Tat gegeben hatte, durfte zudem nicht strafschärfend herangezogen werden.

26

3.

Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung läßt die gebotene Gesamtwürdigung ebenfalls vermissen.

27

Das Landgericht durfte insbesondere auch die Frage, ob für den Angeklagten, der sich seit Oktober 1991 in Untersuchungshaft befindet, eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, nicht offen lassen (vgl. BOHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung unzureichende 1, 2; BGH StV 92, 156; BGH, Beschluß vom 22. Juli 1992 - 2 StR 293/92).

Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Bode