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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1992, Az.: 4 StR 549/92

Strafschärfende Berücksichtigung eines eines auf einer Ausnahmesituation beruhenden Strafmilderungsgrundes; Ausnutzung eines besonders entgegengebrachten Vertrauens; Strafbemessung bei einer Vergewaltigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1992
Aktenzeichen
4 StR 549/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 08.07.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 132

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Geht der Täter bei einer Vergewaltigung aufgrund des Opferverhaltens davon aus, daß dieses mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden ist, so kann diese Vorstellung als Strafmilderungsgrund angesehen werden. Fehlt eine solche Vorstellung, kann dies nicht als strafschärfend berücksichtigt werden.

  2. 2.

    Vollendet der Täter die Tat nicht, so kann dies nicht als schuldbegründender Umstand für die Strafzumessung erneut angesehen und gewertet werden.

In der Strafsache hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. November 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Juli 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Bei der Bemessung der Strafe hat die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB unter anderem deshalb abgelehnt, weil sich der Angeklagte der Frau "sexuell genähert (habe), ohne Anhaltspunkte dafür zu haben, daß sie sich damit einverstanden erklären würde". Ferner spreche gegen einen minder schweren Fall, daß es zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei. Beide Erwägungen hat das Landgericht ersichtlich auch bei der Bemessung der dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe zum Nachteil des Angeklagten herangezogen, da es sich insoweit auf die bereits bei der Strafrahmenwahl "für und gegen den Angeklagten sprechenden Gründe" bezieht und sie zur Grundlage "erneuter Abwägung" macht.

4

Diese Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken. Zwar kann ein Strafmilderungsgrund darin liegen, daß der Täter vor der Tat aufgrund des Verhaltens der Frau mit einem einverständlichen Geschlechtsverkehr gerechnet hat. Das Fehlen eines solchen auf einer Ausnahmesituation beruhenden Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend bewertet werden. Ebensowenig kann die Vollendung der Tat als schuldbegründender Umstand für die Strafzumessung erneut herangezogen werden.

5

Obwohl dem Umstand, daß der Angeklagte ein ihm als Taxifahrer entgegengebrachtes besonderes Vertrauen ausgenutzt hat, sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erhebliches Gewicht zukommt, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß sich die beanstandeten Erwägungen nachteilig auf den Strafausspruch ausgewirkt haben. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.

6

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 1992 hat vorgelegen.

Salger
Nehm
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien