Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1992, Az.: 4 StR 459/92
Schuldunfähigkeit aufgrund Alkoholgenusses; Schuldhaftes Sichbetrinken eines Alkoholikers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 459/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezirksG Halle - 13.02.1992
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher Vollrausch
Prozessführer
Fred G., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1946 in Q., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Nehm und Dr. Tolksdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richterin,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 13. Februar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beanstandet, das Bezirksgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Angeklagte schuldhaft in den Rausch versetzt habe. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte hielt sich seit Jahren im Stadtstreichermilieu auf. Nach zwei Entziehungskuren trank er täglich etwa drei Flaschen Schnaps und dazu Bier. Auch am Morgen des Tattages war er entschlossen, sich wieder zu betrinken. Zwischen 8 Uhr und 13 Uhr trank er in Gesellschaft von Bekannten etwa eine Flasche Schnaps (0,7 l, 32 %) und drei Dosen Bier. Nachdem er am Nachmittag noch zwei weitere Dosen Bier zu sich genommen hatte, begab er sich nach 19 Uhr in der Erwartung, dort ein Bier zu bekommen, in die Wohnung des ihm beiläufig bekannten Helmut R.. Gemeinsam tranken sie eine kleine Flasche Schnaps à 0,2 l und jeder eine Dose Bier; sie waren stark angetrunken. Im Verlaufe eines Streits versetzte der Angeklagte seinem Zechgenossen R. mit einem Messer sieben Stiche in Bauch und Brust, so daß dieser verblutete.
Das Bezirksgericht wertet die Tat als Totschlag, kommt jedoch nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte zur Tatzeit bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 3,58 und 4,27 %o steuerungsunfähig gewesen ist. Dies begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Annahme des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe sich voll schuldfähig in einen alkoholischen Rausch versetzt, hält dagegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Angeklagte war bereits seit 1977 nach Scheidung seiner Ehe und nach dem Tode seiner Mutter mehr und mehr dem Alkohol verfallen. Zwei Entziehungskuren und der tägliche Alkoholmißbrauch, der durch die hohe Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bestätigt wird, legen die Annahme nahe, daß es sich beim Angeklagten um einen chronischen Alkoholiker handelt.
Das Bezirksgericht verneint dies - ohne mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie sich der Sachverständige dazu geäußert hat - allein mit dem Hinweis auf die Abstinenz in Zeiten der Strafhaft und der Entziehungskur. Das genügt nicht, um ein schuldhaftes Sichbetrinken zu begründen. Das Bezirksgericht hätte vielmehr erörtern müssen, ob der Angeklagte möglicherweise von einem derart unwiderstehlichen Drang zum Genuß alkoholischer Getränke beherrscht war, daß seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke auch ohne äußeren Zwang zu unterlassen, erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Rausch 1 und Sichberauschen 1 m.w.N.; § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4; BGH StV 1984, 154 und 419 f).
Da der Senat angesichts der hier festgestellten Besonderheiten ausschließen kann, daß die Fähigkeit des Angeklagten, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholgenuß zu widerstehen, gemäß § 20 StGB ausgeschlossen gewesen ist, bedarf es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lediglich der Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. BGH StV 1984, 154).
Der neue Tatrichter wird zudem die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen haben (§ 64 StGB).
Steindorf
Nehm
Tolksdorf
Tepperwien