Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1992, Az.: IX ZR 8/92
Einstweiliger Rechtsschutz; Einlegung von Rechtsbehelf; Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1992
- Aktenzeichen
- IX ZR 8/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 749-750
- MDR 1993, 1124-1125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 863-864 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 619-620 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Schuldner gegen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Anordnung keinen Rechtsbehelf eingelegt, streiten die Parteien aber über den zugrundeliegenden Anspruch in der Hauptsache, so beginnt die Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs aus § 945 ZPO in der Regel nicht vor rechtskräftigem Abschluß dieses Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus der Vollziehung eines Arrests in Anspruch.
Die Klägerin war (Mit-)Geschäftsführerin der R. GmbH, die Warentermingeschäfte mit überhöhten Prämienaufschlägen vermittelte. Der Beklagte hatte bei diesen Geschäften, ebenso wie zahlreiche andere Kunden, Geld verloren. Ab Juni 1980 erwirkten mehrere Gläubiger nacheinander und unabhängig voneinander Arrestbefehle gegen die Gesellschaft und die Geschäftsführer, in deren Vollzug auf dem Privatgrundstück der Klägerin in W. Sicherungshypotheken eingetragen und ihre Forderungen gegen verschiedene Banken auf Auszahlung der laufenden und künftigen Kontoguthaben gepfändet wurden. Als einziger Gläubiger erreichte der Beklagte darüber hinaus einen Beschluß des Landgerichts Frankfurt, durch den die Grundschuld der Klägerin im Nennwert von 100.000 DM an einem dem anderen Geschäftsführer der Gesellschaft gehörenden, näher bezeichneten Grundstück in D. -B. sowie "die diesem Recht zugrundeliegende obligatorische Forderung" gepfändet wurden. In den Besitz des Grundschuldbriefes gelangte der Beklagte nicht.
Der Beklagte nahm die Klägerin persönlich aus § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Während des Berufungsverfahrens hob der Bundesgerichtshof am 4. März 1985 ein zugunsten eines anderen Gläubigers ergangenes Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme wurde das zugunsten des Beklagten ergangene Urteil am 29. Januar 1987 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde nach Rücknahme der Revision rechtskräftig. Die Vollziehungsmaßnahmen wurden daraufhin aufgehoben.
Bereits im Frühjahr 1982 sollte die vom Beklagten gepfändete Grundschuld der Klägerin wegen eines beabsichtigten Verkaufs des Grundstücks abgelöst werden. Die Klägerin einigte sich mit dem Grundstückseigentümer auf einen Ablösungsbetrag von 125. 000 DM. Dieser wurde im Einvernehmen mit dem Beklagten auf ein Anderkonto des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin überwiesen. Da dieser ebenso wie die Klägerin Rechte des Beklagten an der Forderung leugnete, nahm der Beklagte die Klägerin auf Feststellung seines Rechtes im Falle eines Obsiegens im Schadensersatzprozeß und den Anwalt auf Auszahlung des Betrages in Anspruch. Der Beklagte hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts nach Abschluß des für ihn erfolglosen Schadensersatzprozesses zurückgenommen.
Mit der am 21. Oktober 1989 zugestellten Klage hat die Klägerin nunmehr Zahlung von 28.834,50 DM sowie in Höhe von 191.682,38 DM Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber einem angeblichen Darlehensgläubiger verlangt. Der Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klägerin aus der Pfändung der Grundschuld einen Befreiungsanspruch von 67.489,58 DM herleitet.
Entscheidungsgründe
In diesem Umfang hat die Revision Erfolg.
I. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, die Verjährungseinrede greife durch, auf folgende Erwägungen:
Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB habe zu laufen begonnen, als der Bundesgerichtshof das zugunsten eines anderen Gläubigers ergangene Berufungsurteil am 4, März 1985 aufgehoben habe, Aus dieser Entscheidung habe die Klägerin ersehen können, daß die dort von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, rechtlich nicht haltbar sei, es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Geschäftsführer einer GmbH über die Tätigkeit der Gesellschaft Bescheid wisse (vgl. das in einer weiteren Parallelsache ergangene Urteil vom 28. Januar 1985 - II ZR 1/84, WM 1985, 565). Die Klägerin habe nunmehr damit rechnen dürfen, daß der Beklagte mit den erhobenen Ansprüchen nicht durchdringen werde. Von diesem Zeitpunkt an sei ihr die Klage aus § 945 ZPO zumutbar gewesen. Es habe von da an keine Notwendigkeit bestanden, die Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens abzuwarten; denn im Schadensersatzprozeß seien dieselben Erkenntnismöglichkeiten wie dort gegeben. Die dreijährige Verjährungsfrist sei mithin bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen.
II. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt.
1. In dem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 26. März 1992 (IX ZR 108/91IX ZR 108/91 - WM 1992, 1191) hat der Senat den Standpunkt vertreten, grundsätzlich bilde erst die rechtskräftige Abweisung des Verfügungs- bzw. Arrestanspruchs die erforderliche Voraussetzung für eine Klage aus § 945 ZPO, wenn die ergangene Anordnung nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgehoben wird.
a) Der Senat hat dies damit begründet, daß der Schuldner bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens häufig nicht hinreichend die Umstände kennt, aus denen sich die Ersatzpflicht des Verfügungs- bzw. Arrestklägers ergibt, und es infolgedessen weder interessegerecht noch prozeßökonomisch befriedigend wäre, wenn die im einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommene Partei lediglich zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung Parallelprozesse führen müßte. Wie der Senat dort weiter ausgeführt hat, ist sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch der Funktion der Vorschrift des § 945 ZPO abzuleiten, daß sie wie die Haftungsnormen der §§ 302 Abs. 4 Satz 3, 600 Abs. 2, 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich die Aufhebung der Entscheidung, auf der der Schaden beruht, voraussetzt. Wird der Streit um den dem einstweiligen Rechtsschutz zugrundeliegenden Anspruch allein im Hauptsacheverfahren ausgetragen, so ist erst mit dessen Abschluß die Grundlage für die jederzeit mögliche Beseitigung der einstweiligen Verfügung oder des Arrests gegeben. Auch in diesem Falle hängt der Anspruch aus § 945 ZPO daher von einem prozessualen Ergebnis ab, das vor seinem Eintritt nicht abschließend beurteilt werden kann (Urt. v. 26. März 1992 aaO. S. 1193; vgl. auch BGHZ 75, 1, 4 f) [BGH 20.03.1979 - VI ZR 30/77].
b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Schuldner habe es auf diese Weise in der Hand, den Eintritt der Verjährung unangemessen weit hinauszuschieben, indem er die im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung hinnehme und von der Möglichkeit des Antrags, dem Gläubiger gemäß § 926 Abs. 1 ZPO Frist zur Hauptsacheklage zu setzen, keinen Gebrauch mache. Derjenige, gegen den eine einstweilige Verfügung oder ein Arrest ergeht, wird dadurch in der Regel so erheblich beeinträchtigt, daß ihm schon deshalb an einer alsbaldigen Klärung der Sach- und Rechtslage gelegen sein muß. Im übrigen kann der Gläubiger einer unangemessenen Verzögerung der Angelegenheit jederzeit selbst durch Klageerhebung entgegenwirken. Ein berechtigtes Interesse, den Beginn der Verjährung in solchen Fällen auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft des Hauptsacheprozesses vorzuverlegen, ist daher grundsätzlich nicht zu erkennen. Ob gleichwohl in Extremfällen aus Gründen von Treu und Glauben Ausnahmen in Betracht kommen, bedarf keiner Entscheidung; denn der Beklagte hat im Streitfall bereits am 20. November 1980, also lediglich knapp zwei Monate nach der hier erheblichen Vollziehungsmaßnahme, Klage eingereicht.
2. Der Senat hat im Urteil vom 26. März 1992 (aaO.) offengelassen, ob die Verjährung jedenfalls dann vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens beginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt hatte, aufgrund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Das erstinstanzliche Urteil hatte einen Schadensersatzanspruch des Beklagten bejaht. Das Revisionsurteil vom 4. März 1985 in einem Parallelprozeß verwies den Rechtsstreit zu weiterer Sachaufklärung darüber, ob der Klägerin eine vorsätzliche Schädigung nachzuweisen sei, an das Berufungsgericht zurück. Zu diesem Zeitpunkt war in dem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren die bereits begonnene Beweisaufnahme darüber, ob die Klägerin die Bedeutung der Londoner Prämie für die Einschätzung des Wertes einer Option, die Höhe der von den Kunden verlangten Aufschläge und ihre Wirkung auf die Gewinnaussichten sowie die unzureichende Aufklärung der Erwerber gekannt hatte, noch nicht abgeschlossen. Auch nach Beendigung der Beweisaufnahme wurde deren Ergebnis von den Parteien ganz unterschiedlich gewürdigt. Jedenfalls vor Erlaß des Berufungsurteils am 29. Januar 1987 waren infolgedessen für die Klägerin keine Umstände gegeben, aufgrund deren sie im Falle des Widerspruchs gegen den Arrest mit dessen unverzüglicher Aufhebung hätte rechnen können. Selbst wenn die Verjährung mit Kenntnis der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils begonnen hätte - was schon im Hinblick darauf, daß sie erst die Grundlage für ein noch durchzuführendes Widerspruchsverfahren gebildet hätten, nicht unproblematisch erscheint -, hätte die Klägerin somit noch rechtzeitig Klage erhoben.
III. Das angefochtene Urteil ist daher unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufzuheben (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO); denn der jetzt noch streitige Anspruch ist schlüssig dargetan, jedoch nicht zur Entscheidung reif.
1. Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht daran, daß die Pfändung der Grundschuld nicht wirksam geworden ist, weil der Beklagte nicht in den Besitz des Grundschuldbriefes gelangt ist (§§ 857 Abs. 6, 830 Abs. 1 Satz 1 u. 2 ZPO). Ein Vollziehungsschaden ist bereits dann zu bejahen, wenn der Gläubiger mit der Vollziehung begonnen und dem Kläger dadurch in zurechenbarer Weise einen wirtschaftlichen Nachteil zugefügt hat (BGH, Urt, v. 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 124 m.w.N.). Der Beklagte hat die Vollziehung eingeleitet, indem er den die Pfändung der Grundschuld anordnenden Beschluß beantragt hat.
Die Klägerin hat mit dem Hinweis auf den Rechtsstreit, den der Beklagte unter Berufung auf die aus dem Pfändungsbeschluß vom 23. September 1980 erworbenen Rechte gegen sie und ihren Anwalt um den Betrag aus der Ablösung der Grundschuld geführt hat, sowie der Behauptung, sie sei dadurch gehindert gewesen, diese Summe alsbald zu ihren Gunsten zu verwenden, einen vom Beklagten verursachten Vollziehungsschaden hinreichend dargelegt.
2. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klägerin tatsächlich ein Schaden entstanden ist, bedarf noch der tatrichterlichen Feststellung. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Klägerin, wie sie behauptet, ein Darlehen bei einem privaten Gläubiger aufgenommen hat und ob sie den Schaden durch ihr zumutbare Maßnahmen, z. B. eine günstigere Kreditaufnahme, hätte verringern können (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).