Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1992, Az.: XII ZA 20/92
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1992
- Aktenzeichen
- XII ZA 20/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1993, 260-261 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird lediglich in einer Folgesache ein Rechtsmittel eingelegt, können andere Teile des Verbundurteils sowohl seitens des Rechtsmittelgegners als auch im Wege der - wenn auch ausdrücklich vorbehaltenen - Rechtsmittelerweiterung nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung angegriffen werden.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. November 1992
durch
die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Wird ein Verbundurteil nur teilweise durch Berufung angefochten, so kann nach § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Änderung von anderen Teilen der Entscheidung nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung beantragt werden. Dies gilt nach h.A., die der Senat teilt, nicht nur für eine Anschließung des Gegners, sondern auch für eine - sei es auch ausdrücklich vorbehaltene - Erweiterung der Berufung durch den Hauptrechtsmittelführer (vgl. OLG Schleswig NJW RR 1988, 1479; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 2. Aufl. ZPO § 629 a Rdn. 13; MünchKomm-ZPO/Klauser § 629 a Rdn. 33; Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. § 629 a Anm. 6 g). Da im vorliegenden Fall die Monatsfrist am 9. Dezember 1991 abgelaufen und bis zu diesem Zeitpunkt eine Anschließung des Antragstellers nicht erfolgt war, konnte die Antragsgegnerin ihre vorbehaltlos nur gegen die Entscheidung über nachehelichen Unterhalt eingelegte Berufung in der Verhandlung vom 12. Dezember 1991 nicht mehr auf den Scheidungsausspruch des Verbundurteils erweitern.
Krohn