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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1992, Az.: 4 StR 506/92

Möglichkeit der Beurteilung der ausschließlich gewinnorientierten Motivation des Angeklagten als verwerflicher als das Handeln mit Drogen zur Aufbringung von Mitteln für die Befriedigung der eigenen Sucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1992
Aktenzeichen
4 StR 506/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 25.06.1992

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Mustafa B. aus B., geboren am ... 1969 in M. (Türkei), zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. November 1992
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. November 1992 bemerkt der Senat:

Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind lediglich der in der Revisionsinstanz unbeachtliche Versuch, die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.

Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Tatrichter aus Rechtsgründen nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorientierte Motivation des Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den häufig vorkommenden Fall, daß der Täter nur deswegen Handel mit Betäubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel zur Befriedigung seiner Sucht aufzubringen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2). Davon abgesehen ergibt eine verständige Würdigung der Strafzumessungsgründe, daß das Landgericht den Umstand, daß der Angeklagte selbst nie Rauschgift genommen hat, lediglich zur Begründung der Feststellung herangezogen hat, der Angeklagte habe ausschließlich aus eigenen finanziellen Interessen gehandelt. Damit aber hat die Strafkammer entgegen der Annahme der Revision - anders als etwa in dem der Entscheidung BGH StV 1991, 64 zugrundeliegenden Fall - nicht das Fehlen strafmildernder Gründe strafschärfend gewertet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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