Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1992, Az.: 4 StR 472/92
Verwerfung einer Revision; Versagung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 472/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landau - 13.05.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Emanuele B. aus L., geboren am ... 1936 in L. (Italien)
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 3. November 1992
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1992, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 13. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
Gründe
Durch den angeführten Beschluß hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 21. September 1992, die Revision des Angeklagten als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, war dem Verteidiger Rechtsanwalt L.-B. am 28. September 1992 zugestellt worden, so daß die Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO insoweit bei der Entscheidung des Senats abgelaufen war.
Dabei ist jedoch übersehen worden, daß der Antrag des Generalbundesanwalts dem zweiten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W., ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines amtlich bestellten Vertreters erst am 6. Oktober 1992 zugegangen ist, obwohl die Antragsschrift dem Büro Dr. W. spätestens am 28. September 1992 durch die Post zugeleitet wurde, wie sich aus dem Zugangszeitpunkt an Rechtsanwalt L.-B. ergibt.
Die hierdurch bewirkte mögliche Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers auf seinen Antrag vom 22. Oktober 1992 nachzuholen (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 4 m.w.N.).
Der Senat hat seinen Beschluß vom 13. Oktober 1992 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers Dr. Widmaier vom 19. Oktober 1992 einer Überprüfung unterzogen. Das Vorbringen gibt ihm jedoch keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern. Der die Revision verwerfende Beschluß vom 13. Oktober 1992 ist daher aufrechtzuerhalten.
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