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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1992, Az.: 3 StR 410/92

Darlegung der wesentlichen Grundzüge der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Tatausführungen; Mangel bei der Darlegung und Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1992
Aktenzeichen
3 StR 410/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 18128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezG Dresden - 06.03.1992

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Mario-Rene F. aus D., geboren am ... in K., Kreis P.-Land

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Dr. Rissing-van Saan,
Dr. Miebach,
Winkler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 6. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 6. Mai 1991 in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 12.45 Uhr die damals 13 1/2 Jahre alte Nebenklägerin Cornelia O. im Keller des Wohnhauses J. Straße ... vergewaltigt zu haben. Das Bezirksgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht mit der für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit überzeugen können und ihn deshalb freigesprochen. Dagegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft; diese hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

2

1.

Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist Sache des Tatrichters. Seine in prozeßordnungsgemäßer Weise gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend. Deshalb hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters auch grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Hürxthal, KK 2. Aufl., StPO § 261 Rdn. 51 m.w.N.).

3

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat in Abrede gestellt. Das Bezirksgericht hat nicht in Zweifel gezogen, daß die Geschädigte, so wie von ihr geschildert, am 6. Mai 1991 vergewaltigt worden ist; ihren Bekundungen, daß der Angeklagte der Täter ist, ist es jedoch vor allem deshalb nicht gefolgt, weil es die Einlassung des Angeklagten zu seinem Tagesablauf und zu seinem Alibi, das von seinen als Zeugen vernommenen Eltern bestätigt worden ist, als nicht widerlegt erachtet hat. Die dieser Annahme zugrundeliegende Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil das Bezirksgericht nicht alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

4

Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte am 6. Mai 1991 um 7.00 Uhr im Personalbüro der S. in D. auf, wo er sich um eine Beschäftigung beworben hatte, und fuhr anschließend zur Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters. Dort traf er gegen 8.00 Uhr ein. Um 10.30 Uhr verließ er die Wohnung wieder, um sich erneut zum S. zu begeben. Nach 12.00 Uhr, spätestens jedoch um 12.50 Uhr, kehrte er in die elterliche Wohnung zurück, um dort das Mittagessen einzunehmen. Ausdrücklich offengelassen hat das Bezirksgericht, ob der Angeklagte am 6. Mai 1991 gegen 11.00 Uhr ein zweites Mal im Personalbüro der S. war, oder ob dies erst am nächsten Tag, dem 7. Mai 1991, war.

5

Der Angeklagte hat behauptet, für 11.00 Uhr am 6. Mai 1991 erneut zum S. bestellt gewesen zu sein, weil Unterlagen fehlten. Deshalb habe er gegen 10.30 Uhr die elterliche Wohnung verlassen und sei mit der Straßenbahn zum S. gefahren, wo er gegen 11.00 Uhr eingetroffen sei. Dort habe er im Personal- und Lohnbüro vorgesprochen und die weiteren Formalitäten erledigt. Danach sei er mit der Straßenbahn zurück zur Wohnung seiner Mutter gefahren und dort gegen 12.30 Uhr eingetroffen. Um 13.00 Uhr habe man zu Mittag gegessen. Diese Angaben haben seine Mutter und sein Stiefvater (bei der Zeitangabe 11.50 Uhr UA S. 15 dürfte es sich um ein Schreibversehen handeln) bestätigt. Seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat das Bezirksgericht, davon ausgehend, daß der Täter das Haus J. Straße ... gegen 12.45 Uhr verlassen hat und der Angeklagte spätestens 12.50 Uhr in der elterlichen Wohnung eingetroffen war, im wesentlichen damit begründet, daß der Angeklagte nicht in fünf Minuten den Weg zwischen Tatort und elterlicher Wohnung zurückgelegt haben könne.

6

Die Frage, ob der Angeklagte nochmals am 6. Mai 1991 oder erst am 7. Mai 1991 um 11.00 Uhr im S. vorstellig wurde, ist für sein zeitliches Alibi von zentraler Bedeutung. Das Bezirksgericht durfte diese Frage deshalb nicht offen lassen. Wenn der Angeklagte, wofür ausweislich der Urteilsgründe die Angaben der im Personalbüro der S. beschäftigten Zeugin V. und die dieser zur Verfügung stehenden Unterlagen sprechen können, tatsächlich nicht am Tattag, sondern erst am 7. Mai 1991 in den späten Vormittagsstunden erneut im S. war, ist seiner Einlassung zu seinem Tagesablauf und seiner Alibibehauptung der Boden entzogen. Dies würde zudem erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben seiner Mutter und seines Stiefvaters begründen und der Zuverlässigkeit der Angaben und der Täterbeschreibung der Geschädigten zumindest nicht entgegenstehen. Dann mag zwar zu klären sein, wo sich der Angeklagte am 6. Mai 1991 nach 8.00 Uhr tatsächlich aufgehalten hat, der schon für sich genommen zweifelhaften bisherigen Weg-Zeit-Berechnung zwischen Wohnung, S., Tatort und Wohnung, bedürfte es dann nicht mehr.

7

2.

Darüber hinaus leidet das Urteil an einem Darlegungs- und einem damit zusammenhängenden weiteren wesentlichen Beweiswürdigungsmangel. Das Bezirksgericht hat vier Vorverurteilungen des Angeklagten angeführt, hinsichtlich derer es außer der rechtlichen Wertung der jeweiligen Vorstrafen als sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Vergewaltigung lediglich die Höhe der jeweils hierfür gegen den Angeklagten verhängten - erheblichen - Freiheitsstrafen und deren Verbüßungszeiten mitteilt. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, wäre das Bezirksgericht auch gehalten gewesen, die wesentlichen Grundzüge der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Tatausführungen mitzuteilen, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Erwägungen und Wertungen des Tatrichters, der diesen "ähnlichen" Vorverurteilungen nur unwesentlichen Indizwert zubilligt, rechtsfehlerfrei sind. Zu einer derartigen Darlegung drängte auch die Feststellung, daß der Täter der Geschädigten während der Tatausführung gesagt hat, sie sei nicht die Erste, mit der er so etwas machen würde, die anderen hätten sich aber dabei anders verhalten (UA S. 4).

8

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen es zudem nicht ausgeschlossen erscheinen, daß den Vorverurteilungen auch in Bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Alibizeugen des Angeklagten im vorliegenden Verfahren Bedeutung zukommt. Nach den Feststellungen haben Mutter und Stiefvater des Angeklagten diesem nach einer seiner Vorverurteilungen geraten, in Zukunft Aufzeichnungen darüber zu führen, "wo er sich wann aufhalte, falls er erneut in Verdacht gerate" (vgl. UA S. 14). Dies läßt die Annahme nicht fernliegend erscheinen, daß beide - Mutter und Stiefvater - bereits in der Vergangenheit Erfahrungen als Zeugen im Zusammenhang mit den ihrem Sohn zur Last gelegten Straftaten gewonnen und ihr Verhalten im vorliegenden Verfahren entsprechend eingerichtet haben können. Hinzu kommt, daß die Mutter des Angeklagten eingestandenermaßen, nachdem sie am 10. Mai 1991 aus der Zeitung Kenntnis von der Tat am 6. Mai 1991 erlangt und erfahren hatte, daß der Täter noch gesucht wurde, in einen grünen Kalender zum Ablauf des 6. Mai 1991 Eintragungen vorgenommen hat, wie sie ihrer Erinnerung nach den früheren Erzählungen ihres Sohnes entsprachen; den Kalender händigte sie dem Angeklagten mit dem Bemerken aus, er solle die Angaben sowohl zum 6. Mai 1991 als auch für die Folgezeit ergänzen. Mit diesen Umständen setzt sich das Bezirksgericht an keiner Stelle der Urteilsgründe auseinander.

9

Schon auf diesem Hintergrund ist seine Wertung, es habe keinen Anlaß zu der Annahme, daß Mutter und Stiefvater zu Gunsten des Angeklagten falsche Angaben machen würden, für den Senat ohne Kenntnis der Vortaten des Angeklagten und deren Gesamtzusammenhänge nicht überprüfbar.

10

3.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

11

Die bisherigen Ausführungen des Bezirksgerichts zur Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Täterbeschreibung und der Identifizierung des Angeklagten als Täter durch die Geschädigte lassen besorgen, daß das Bezirksgericht hierbei einen zu hohen Maßstab angelegt und einzelnen Bedenken Vorrang vor der erforderlichen Gesamtwürdigung der Glaubwürdigkeit der Bekundungen der Zeugin eingeräumt hat. Es ist nicht erforderlich und wird auch kaum je zu erwarten sein, daß ein Tatopfer sich alle persönlichen Merkmale eines Täters einprägt und mit der gleichen Zuverlässigkeit alle Merkmale wiedergeben kann. Es bedarf jeweils einer umfassenden Abwägung, inwieweit wesentliche persönliche Merkmale, an die sich das Opfer zutreffend erinnert und solche, die es nicht oder nicht richtig wiedergeben kann, in ihrer Gesamtheit den Schluß zulassen, daß das Opfer einen Beschuldigten zuverlässig als den Täter identifiziert hat oder daß sie eine solche Schlußfolgerung nicht zu tragen vermögen. Auch die Zweifel des Bezirksgerichts an einem durch frühere Vorgänge unbeeinflußten Wiedererkennen des Angeklagten als Täter durch die Geschädigte treffen jedenfalls hinsichtlich des am 7. Mai 1991 nach ihrer Beschreibung angefertigten "subjektiven Portraits" und der Wahllichtbildvorlage vom 22. Mai 1991 nicht zu. Nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen hat das Bezirksgericht auch, daß die Geschädigte aus 36 Lichtbildern drei Fotos herausgesucht und die darauf abgebildeten Personen als täterähnlich bezeichnet hat, ohne sofort zu bemerken, daß diese Bilder, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefertigt worden waren, allesamt denselben Mann, nämlich den Angeklagten, zeigten. Dies kann Zufall sein, kann aber auch gerade für die Zuverlässigkeit der Erinnerung der Geschädigten sprechen. Aus diesen besonderen Umständen ergibt sich auch, daß die Wahllichtbildvorlage nicht ohne weiteres dazu geführt haben muß, daß das Erinnerungsbild der Geschädigten auf die Person des Angeklagten verfestigt worden war, so daß diese den Angeklagten allein deshalb bei der Videogegenüberstellung am 30. Mai 1991 spontan als Täter identifiziert hat.

12

Schließlich wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß sogenannten "Weg-Zeit-Berechnungen" in Fällen wie dem vorliegenden lediglich eingeschränkter Beweiswert zukommt. Wenn für die Entscheidung eine möglichst genaue Festlegung bestimmter Zeiten von Bedeutung sein sollte, ist diese Art der Rekonstruktion zum Beweis oder zur Widerlegung einer Behauptung kaum geeignet, weil der Versuch einer Weg-Zeit-Rekonstruktion selten oder gar nicht unter denselben äußeren Bedingungen und denselben psychischen und physischen Zuständen der Person, deren Wegstrecke wiederholt werden soll, stattfinden wird. Ein wie auch immer beachtlicher Beweiswert kommt einem solchen Versuch ohnehin auch nur dann zu, wenn erkennbar und nachprüfbar alle in Betracht kommenden Wegstrecken in die Untersuchung einbezogen wurden.

Ruß
Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler