Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1992, Az.: 3 StR 311/92
Betäubungsmittel; Mittäter; Einfuhr; Beifahrer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 311/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1993, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1993, 235
Amtlicher Leitsatz
Wer als Kraftfahrer in seinem Pkw Betäubungsmittel über die Grenze verbringt, ist auch dann Mittäter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er nur aus Gefälligkeit gegenüber seinem das Rauschgift mitführenden Beifahrer handelt, und zwar unabhängig davon, ob dieses sich in einem Behältnis, an oder in dem Körper seines Begleiters befindet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Einen Monat vor der am 5. März 1992 durchgeführten Hauptverhandlung lehnte der Vorsitzende Richter der Strafkammer am 4. Februar 1992 die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. B., der den Angeklagten in der dann abgebrochenen Hauptverhandlung vom 4. bis 17. Juli 1991 als Wahlverteidiger verteidigt hatte, zum Pflichtverteidiger des Angeklagten ab und ordnete ihm Rechtsanwalt Dr. R. bei, der den Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung verteidigte. Gegen diesen Beschluß legte Rechtsanwalt Dr. B. am 7. Februar 1992 für den Angeklagten Beschwerde ein, lehnte den Vorsitzenden der Strafkammer aus mehreren Gründen wegen Besorgnis der Befangenheit ab und wendete sich dagegen, daß dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt worden sei, zu dem dieser kein Vertrauen habe.
Der Angeklagte rügt, daß an dem Urteil ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt habe (§ 338 Nr. 3 StPO) und der Pflichtverteidiger fehlerhaft ausgewählt worden sei (§ 142 StPO).
a) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätten sowohl die von dem abgelehnten Richter am 12. Februar 1992 abgegebene dienstliche Äußerung als auch der am 26. Februar 1992 ergangene, das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß mitgeteilt werden müssen.
b) Auch das Revisionsvorbringen, der Pflichtverteidiger sei unter Verstoß gegen § 142 Abs. 1 StPO ausgewählt worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Bezugnahme auf zur Begründung dieses behaupteten Rechtsfehlers angeführte Anträge (Revisionsbegründung S. 6) reicht nicht aus. Im übrigen trägt die Revision selbst vor, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 5. März 1992 ausweislich des Sitzungsprotokolls geäußert hat: "Nur Dr. R. ist mein Verteidiger". Dieser Äußerung - im Zusammenhang mit der von der Revision nicht mitgeteilten Aussage des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung "Ich verteidige als Pflichtverteidiger. Der Angeklagte wird Angaben zur Sache machen" - ist zuverlässig zu entnehmen, daß der Angeklagte, der seit über zwanzig Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hier ein Hochschulstudium abgeschlossen hat und als Journalist tätig ist und bei dem nicht zweifelhaft sein kann, daß er den Sinn seiner Äußerung auch voll erfaßt hat, im Zeitpunkt und für die Dauer der Hauptverhandlung mit der Bestellung des Pflichtverteidigers Dr. R. einverstanden war, so daß die Rüge jedenfalls unbegründet wäre.
2. Als "Verletzung der §§ 192, 193 GVG, §§ 275, 272, 273 StPO" wird gerügt, daß ein Ergänzungsrichter, der bei der Urteilsberatung und Urteilsfällung nicht mitwirken durfte, gleichwohl das Urteil unterzeichnet hat. Die Rüge ist unzulässig. Soweit dem mitgeteilten tatsächlichen Vorbringen ein in sich verständlicher, revisionsrechtlich erheblicher Sachverhalt entnommen werden kann (vgl. KK-Pikart StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 39), werden entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben.
3. Auch die Aufklärungsrügen bleiben erfolglos.
a) Der Beweisbehauptung nachzugehen, daß entgegen dem im Urteil mitgeteilten Umstand, in der Zweitwohnung des Angeklagten sei Kokain und Heroin sichergestellt worden, dort nur Kokain gefunden worden sei, bestand kein Anlaß, da das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist.
b) Der Angeklagte hat durch sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, während der Fahrt zur Grenze von der Mitangeklagten in Kenntnis gesetzt worden zu sein, daß sie Rauschgift mitführe, - schon angesichts des Umstandes, daß das Rauschgift in einer Reisetasche der Mitangeklagten sichergestellt wurde - jedenfalls keinen wesentlichen Aufklärungsbeitrag über seine eigene Beteiligung hinaus geleistet. Weitere Beweiserhebungen zu Umfang oder Gewicht des Aufklärungsbeitrages drängten sich nicht auf.
c) Die Revision vertritt die Auffassung, daß zur Überprüfung der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten weitere Zeugen hätten vernommen werden müssen, weil "keinesfalls ausschließbar" (Revisionsbegründung S. 112) sei, daß sich der Angeklagte durch in Aussicht gestellte Vorteile selbst belastet habe und die Kammer deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses hätte haben müssen. Die Rüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon deshalb unzulässig, weil nicht bestimmt dargelegt wird, welche Umstände das Landgericht zu der vermißten Beweiserhebung hätten drängen müssen (vgl. BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3).
4. Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte statt als Gehilfe wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw von Amsterdam nach Deutschland zurück. Er wurde von der Mitangeklagten 0, die mitzunehmen er sich aus Gefälligkeit einem Bekannten gegenüber bereit erklärt hatte, begleitet. Die Mitangeklagte führte eine Reisetasche mit 199,1 g Heroin (19 % HHC) und 198,8 g Kokain (63 % KHC) mit sich. Diesen Umstand eröffnete sie ihm während der Rückreise. Sie bat ihn deshalb, die Grenze an einem kleinen Grenzübergang zu überqueren. Dem Angeklagten, dem es "völlig egal" war, welche Art von Drogen und welche Menge die Mitangeklagte bei sich hatte - er ging davon aus, daß sie "auch eine große Menge Heroin" einführen wollte -, kam dieser Bitte nach, verließ die Autobahn und reiste gegen Mitternacht über das Zollamt Weeze-Hees in die Bundesrepublik ein. Dabei wurde das Rauschgift entdeckt.
Bei diesem Sachverhalt hat die Strafkammer den Angeklagten zu Recht als Täter verurteilt. In seinem Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92 (NStZ 1992, 545; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hat der Senat ausgeführt, daß der, der durch Führen eines Fahrzeugs selbst Betäubungsmittel über die Grenze verbringt, grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist, wenn er nur unter dem Einfluß und in Gegenwart des Mittäters in dessen Interesse handelt.
Der Angeklagte hat in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln verwirklicht, indem er als Fahrer seines Pkw das Rauschgift über die deutsche Hoheitsgrenze in die Bundesrepublik (vgl. BGHSt 31, 252; 374, 376 f.; 34, 180) verbracht hat. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß er Tatherrschaft hatte, weil es von ihm abhing, ob das Rauschgift mit seinem Pkw über die Grenze gebracht wurde oder nicht (UA S. 7). Dem steht nicht - wie die Revision meint - entgegen, daß der Angeklagte dabei nicht eigennützig, sondern nur aus Gefälligkeit seinem Bekannten gegenüber gehandelt hat. Das Merkmal der Eigennützigkeit gehört nicht zum Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Unerheblich ist auch, daß der Angeklagte nicht wußte, in welchem Gepäckstück der Mitangeklagten 0. sich das Rauschgift befand. Entscheidend ist allein seine Kenntnis von der Tatsache, daß die je etwa 200 g Kokain und Heroin in seinem Pkw waren, mit dem er über die Hoheitsgrenze fuhr - und zwar unabhängig davon, ob sie sich in einem Behältnis, an oder in dem Körper seiner Begleiterin befanden und daß er mit ihr das Rauschgift nach Deutschland bringen wollte.
5. Die Ausführungen des Tatrichters, mit denen er das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG ablehnt, sind frei von Rechtsfehlern. Die erforderliche Gesamtwürdigung enthält eine umfassende Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte. Daß schließlich - was die Revision rügt - die tatbezogene Menge von je ca. 200 g besonders gefährlicher Rauschgifte (jeweils mehr als das 25fache der nicht geringen Menge Kokain und Heroin) als wesentlicher und bestimmender (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Umstand für das Maß der von dem Täter entfalteten kriminellen Energie (BGH NStZ 1990, 84; 1991, 591) den Ausschlag bei der Verneinung eines minder schweren Falles gegeben hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
6. Auch die Strafzumessung enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Zutreffend hat das Landgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist, mit Rauschgift nichts zu tun, es auch nie konsumiert hat (UA S. 8) und daß das Verfahren hinsichtlich des in der Zweitwohnung des Angeklagten sichergestellten Rauschgiftes gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist. Auch dem Umstand, daß sich der Angeklagte aus Gefälligkeit zur Mitnahme der Mitangeklagten bereit erklärt und aus Leichtfertigkeit und/oder Gutmütigkeit uneigennützig sich zur Einfuhr des Betäubungsmittels hatte verleiten lassen, hat es wesentliche Bedeutung beigemessen. Ebenso hat es die lange Dauer der Untersuchungshaft zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Ob sie "genügend" zu Gunsten des Angeklagten gewichtet worden ist, entzieht sich der revisionsgerichtlichen Überprüfung.