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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1992, Az.: II ZR 208/91

Einzelvertretungsmacht eines Vorstandsmitglieds; Zuwiderhandlung eines Vorstandsbeschlusses; Zustimmungspflicht; Haftung wegen fehlender Vorstandszustimmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1992
Aktenzeichen
II ZR 208/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 119, 379 - 386
  • AG 1993, 82-84 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1992, 2457-2458
  • DB 1993, 219-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1993, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1993, 145 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 186-187 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 95 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 191-193 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 116-118 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 2055-2057 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, A146 (Kurzinformation)
  • ZIP 1993, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsgeschäft, das ein Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins für diesen im Rahmen seiner satzungsmäßigen Einzelvertretungsmacht abschließt, ist nicht schon allein deshalb gegenüber dem Verein ein pflichtwidriger, zum Schadensersatz verpflichtender Vorgang, weil das betreffende Vorstandsmitglied dabei einem internen, in der Satzung nicht vorgesehenen Vorstandsbeschluß zuwiderhandelt, wonach sämtliche Geschäfte, die eine bestimmte wirtschaftliche Größenordnung überschreiten, nur mit Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder vorgenommen werden dürfen.

Tatbestand:

1

Der Beklagte war bis Januar 1989 Mitglied des dreiköpfigen Vorstands des Klägers, eines eingetragenen Vereins. Nach § 6 der Vereinssatzung hat jedes Vorstandsmitglied Alleinvertretungsmacht.

2

Im Jahre 1985 gründete der Beklagte als alleiniger Gesellschafter die "M. GmbH" (M. -GmbH). Die GmbH übernahm einen Teil der bisherigen wirtschaftlichen Betätigungen des Klägers, insbesondere die Herausgabe der Vereinszeitschrift und die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die der Kläger zur Wahrung seines Status als gemeinnützige Organisation nicht mehr selbst ausüben sollte. Der Beklagte blieb Geschäftsführer des Verlags bis April 1988. In der Vorstandssitzung des Klägers vom 17. Juli 1987 vereinbarten der Beklagte als stellvertretender Vorsitzender, der Vorstandsvorsitzende, die Schriftführerin als weiteres Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer des Klägers, daß jeder Geldfluß über 5.000, -- DM entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer zu zeichnen sei. Am 8. August 1988 gab der Beklagte im Namen des Klägers gegenüber der G. Bank von 1922 eine Bürgschaftserklärung ab, welche die Forderungen dieser Bank gegen die M.-GmbH absichern sollte. Die M.-GmbH fiel 1989 in Konkurs, Die G. Bank hat den Kläger in Höhe von 36.859,12 DM aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt der Kläger von dem Beklagten unter Berufung auf die bei Eingehung der Bürgschaft fehlenden Gegenzeichnung durch weitere Vorstandsmitglieder Erstattung von 31.859,12 DM nebst Zinsen, Der Beklagte macht in erster Linie geltend, die Übernahme der Bürgschaft sei im Interesse des Klägers erforderlich gewesen und überdies von weiteren Vorstandsmitgliedern nachträglich gebilligt worden. Hilfsweise hat er mit einem Erstattungsanspruch bis zur Höhe von 50.000,-- DM aufgerechnet.

3

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte verpflichtet, dem klagenden Verein den ihm durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entstandenen Schaden ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob die Übernahme der Bürgschaft im wirtschaftlichen Interesse des Klägers lag und unter den gegebenen Umständen notwendig war. Zwar sei die Bürgschaft nach außen hin wegen der dem Beklagten als Vorstandsmitglied des Klägers nach dessen Satzung zustehenden unbeschränkten Einzelvertretungsmacht zu Lasten des Klägers wirksam gewesen. Ihre Übernahme stelle jedoch im Innenverhältnis eine Schlechterfüllung der dem Beklagten gegenüber dem Kläger obliegenden Plichten dar, weil der Beklagte dabei nicht die Beschränkungen beachtet habe, die sich die Beteiligten durch die am 17. Juli 1987 von den Vorstandsmitgliedern des Klägers und dessen Geschäftsführer getroffene Vereinbarung auferlegt hatten. Diese Vereinbarung habe zugleich eine bindende Weisung des Klägers an seine einzelnen Vorstandsmitglieder dargestellt, sich geldlicher Verfügungen über 5.000, -- DM hinaus ohne Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied zu enthalten. Zur Erteilung derartiger Weisungen sei der Kläger, handelnd durch seinen Vorstand, nach §§ 27 Abs. 3, 665 BGB berechtigt gewesen. Auf die nachträgliche Billigung der Bürgschaftsübernahme durch andere Vorstandsmitglieder könne sich der Beklagte nicht berufen. Die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes genüge nur, wenn sie vorab erteilt werde. Nach Ausführung des weisungswidrigen Geschäfts könne dieses Wirksamkeit im Innenverhältnis nur noch durch die Billigung der Maßnahme oder die Entlastung des Beklagten durch die Organe des Klägers erlangen, Dies hält, wie die Revision mit Erfolg beanstandet, rechtlicher Prüfung nicht stand.

6

II. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich ohne Rücksicht darauf, ob die Übernahme der Bürgschaft notwendig gewesen sei und im Interesse des Klägers gelegen habe, allein deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, weil er dabei die interne Vorstandsvereinbarung vom 17. Juli 1987 nicht beachtet habe, steht in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang mit grundlegenden Regeln des Vereinsrechts.

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1. Mit dem Wirksamwerden der Bestellung entsteht für den Vereinsvorstand als gesetzlichem Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur eigenverantwortlichen Führung der Vereinsgeschäfte. Dabei entspricht bei mehrgliedrigem Vorstand, soweit die Satzung die Geschäftsführung nicht abweichend von der Vertretungsregelung gestaltet, der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich dem Umfang der Vertretungsmacht und umgekehrt (vgl. statt aller Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl, § 26 Rdn. 16 m.w.N. sowie § 27 Rdn. 22 a). Räumt die Satzung mithin einem Vorstandsmitglied eine bestimmte Vertretungsmacht ein, so spricht sie ihm damit regelmäßig zugleich diejenige Geschäftsführungsbefugnis zu, die mit dieser Vertretung untrennbar verbunden ist. Dies gilt schon deshalb, weil jede Vertretungshandlung (Außenverhältnis) zugleich ohne weiteres eine entsprechende Geschäftsführungsmaßnahme (Innenverhältnis) darstellt. In Ermangelung abweichender Bestimmungen ist nicht anzunehmen, daß die Satzung einem Mitglied des Vorstandes im Innenverhältnis untersagen will, was sie ihm im Außenverhältnis ausdrücklich erlaubt. Stattet die Satzung ein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsmacht aus, so ist deshalb im allgemeinen davon auszugehen, daß dieses auch im Innenverhältnis gegenüber dem Verein unabhängig von einer vorigen Zustimmung anderer Vorstandsmitglieder oder einer Mehrheit des Vorstandes zur Ausführung der entsprechenden Vertretungshandlung berechtigt sein soll. Der Grundsatz, daß § 28 Abs, 1 BGB nicht anwendbar ist, wenn die Satzung Einzelvertretungsmacht vorsieht, hat Gültigkeit nicht nur für das Außenverhältnis (vgl, MüKo/Reuter, BGB 2. Aufl. § 28 Rdn, 3), sondern auch im Innenverhältnis zum Verein (vgl. dazu auch RGRK/Steffen, BGB 12, Aufl. § 28 Rdn. 4 u. § 26 Rdn. 6).

8

Diese in der Satzung verankerte Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsverhältnisse kann in Ermangelung einer dahingehenden Ermächtigung durch die Satzung nicht durch einen internen Beschluß des Vorstandes, durch den sich seine Mitglieder einverständlich für einen unbestimmten Kreis von Geschäften ganz allgemein die (Selbst-) Beschränkung auferlegen, nicht ohne vorherige Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder zu handeln, rechtlich bindend mit der Wirkung beseitigt werden, daß jegliches, selbst im Vereinsinteresse liegendes Tätigwerden einzelner Vorstandsmitglieder ohne eine solche Zustimmung zu unterbleiben und als Verletzung der gegenüber dem Verein bestehenden Pflichten zu gelten hat. Eine solche Bindung würde das von der Satzung durch die Anordnung von Einzelvertretungsmacht aller Vorstandsmitglieder ausdrücklich für ihr Geschäftsleitungsorgan zur Vorschrift gemachte Prinzip der Individualverantwortung im Ergebnis durch das Prinzip einer kollektiven Verantwortung ersetzen. Eine derartige Regelung kann durch ein nachgeordnetes Organ deshalb nur bei Vorliegen einer entsprechenden Ermächtigung in der Satzung oder in Ermangelung einer solchen durch die Mitgliederversammlung auf dem Wege der Satzungsänderung eingeführt werden.

9

2. Die Vereinbarung vom 17. Juli 1987 war für den Beklagten auch nicht als wirksamer Widerspruch der anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gegen bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen mit den vom Berufungsgericht angenommenen Rechtswirkungen verpflichtend. Dagegen spricht bereits, daß es sich nach der äußeren Form dieser Vereinbarung um einen Beschluß des Vorstandes und nicht um einen individuellen Widerspruch eines oder mehrerer ebenfalls zur Alleinvertretung berufener Vorstandsmitglieder handelt. Maßgeblicher sind jedoch Erwägungen sachlicher Art. Geht man, wofür viel spricht, davon aus, daß Meinungsunterschiede zwischen verschiedenen jeweils alleinvertretungs- und alleingeschäftsführungsberechtigten Mitgliedern des geschäftsleitenden Organs über die Zweckmäßigkeit einer Geschäftsführungsmaßnahme auch beim Verein durch ein Widerspruchsrecht der anderen zu regulieren sind, so müssen hinsichtlich der Zulässigkeit und Ausübung des Widerspruches ähnliche Grundsätze gelten wie im Gesellschaftsrecht. Danach ist der Widerspruch Ausdruck des Umstandes, daß alle zur alleinigen Vertretung und deshalb auch Geschäftsführung des Vereins befugten Vorstandsmitglieder grundsätzlich gleichberechtigt sind. Deshalb gilt der Wille des Vorstandsmitgliedes, daß eine bestimmte Geschäftsführungsmaßnahme unterlassen werden solle, ebenso viel wie derjenige des Vorstandsmitgliedes, das sie vornehmen will. Infolgedessen hat die geplante Maßnahme in der damit gegebenen Pattsituation zu unterbleiben. Voraussetzung ist dabei jedoch stets, daß sich der Widerspruch gegen die Vornahme von ihrem Gegenstand her bestimmter Maßnahmen richtet. Das Widerspruchsrecht anderer, ebenfalls zur Geschäftsführung berechtigter Vorstandsmitglieder ist hingegen kein zulässiges Instrument zur planmäßigen Ausschaltung der Geschäftsführungsbefugnis der übrigen Vorstandsmitglieder, die mit dem gleichen Recht ausgestattet sind wie der Widersprechende, weil damit der für den Vorstand verpflichtende Wille der Satzung, diesen Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungs- und Alleingeschäftsführungsbefugnis ohne Bindung an zustimmende Beschlüsse der Vorstandsmehrheit einzuräumen, unterlaufen würde. Zulässig kann deshalb zwar auch ein Widerspruch sein, der sich nicht nur gegen ein einzelnes, bereits konkret geplantes Geschäft, sondern gegen eine ganze Reihe innerlich - etwa aufgrund ihrer gemeinsamen Zielrichtung - zusammengehöriger künftiger Geschäfte, also gegen eine ganze Gattung von Handlungen, richtet. Dies muß jedoch dem Zweck dienen, die Durchführung bestimmter Pläne, die nach Ansicht des Widersprechenden unzweckmäßig sind, auch für die Zukunft zu verhindern. Die Grenze einer zulässigen und deshalb beachtlichen Ausübung des Widerspruchsrechts wird infolgedessen überschritten, sobald sein Gebrauch zu einer planmäßigen, generell wirkenden Beschränkung der satzungsmäßigen Alleinvertretungs- und deshalb auch Alleingeschäftsführungsbefugnis anderer Vorstandsmitglieder dient. Ein solcher Tatbestand liegt nicht erst, wie es eine ältere Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 84, 136) annimmt, vor, wenn die Geschäftsführungsbefugnis anderer Vorstandsmitglieder praktisch vernichtet wird. Er ist bereits dann erfüllt, wenn der Widerspruch nicht dazu dienen soll, Meinungsunterschieden unter Vorstandsmitgliedern darüber, ob bestimmte Geschäfte im Interesse des Verbandes liegen, Rechnung zu tragen, sondern es darum geht, dem einzelnen Vorstandsmitglied ganz allgemein für einen nach Gegenstand und Zielrichtung völlig unbestimmten Kreis von Geschäften sein satzungsmäßiges Alleingeschäftsführungsrecht zu nehmen und ihn in seiner Geschäftsführung vorbeugend an die Zustimmung anderer Vorstandsmitglieder oder an einen Beschluß der Vorstandsmehrheit zu binden, weil die anderen kein hinreichendes Vertrauen zu seiner Urteilskraft und zu seinem Verantwortungsgefühl haben (ähnlich A. Hueck, Recht der oHG 4. Aufl, § 10 III. 2 S. 126). Denn dadurch würde das von der Satzung, die durch die Anordnung von Einzelvertretungsmacht und damit auch Einzelgeschäftsführungsbefugnis jedem einzelnen damit ausgestattenen Vorstandsmitglied dieses Vertrauen ohne Ansehung seiner Person gerade zugebilligt hat, ausdrücklich gewollte Prinzip der Einzelverantwortung allgemein oder zumindest für einen weiteren Bereich der Geschäftsführung durch das Prinzip kollektiver Verantwortung ersetzt. Dazu zählt auch der hier gegebene Fall, daß die Vertretungsberechtigung von Vorstandsmitgliedern, die nach der Satzung zur Alleinvertretung des Vereins bei allen Geschäften berufen sind, im Innenverhältnis generell auf wirtschaftlich geringfügige Geschäfte begrenzt werden soll. Eine solche Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis ohne eine entsprechende Ermächtigung der Satzung durch ein nachgeordnetes Vereinsorgan kann deshalb auch nicht vermittels des Gebrauchs des Widerspruchsrechts mit bindender Wirkung herbeigeführt werden.

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3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich der verpflichtende Charakter der Vorstandsvereinbarung vom 17. Juli 1987 schließlich auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt begründen, als Vorstandsmitglied des Klägers sei der Beklagte gemäß § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 665 BGB gehalten, ihm von seinen Kollegen erteilte Weisungen zu beachten. § 27 Abs. 3 BGB ist keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Annahme eines verbindlichen Weisungsrechts eines nachgeordneten Organs wie des (Gesamt-)Vorstandes gegenüber seinen einzelnen Mitgliedern. Die rechtliche Stellung eines Beauftragten hat der Vorstand insgesamt ebenso wie jedes einzelne seiner Mitglieder nach dem Gesetz ausschließlich gegenüber dem Verein als Ganzem, verkörpert in seiner Mitgliederversammlung als oberstem Vereinsorgan.

11

Dies folgt bereits aus dem inneren Zusammenhang zwischen § 27 Abs. 1 BGB, der die Bestellung des Vorstandes, d.h. die Berufung in sein Amt, der Mitgliederversammlung zuweist, und § 27 Abs. 3 BGB, der sodann ergänzend bestimmt, daß auf die Geschäfts-, d,h. die Amtsführung, die im einzelnen bezeichneten Regeln des Auftragsrechts entsprechend anwendbar sein sollen. Dementsprechend steht auch das aus § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 665 BGB folgende Recht, einem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied Weisungen für seine Geschäftsführung zu erteilen, in Ermangelung einer hier nicht vorliegenden abweichenden Regelung der Satzung (§ 40 BGB) nicht den übrigen Mitgliedern des Vorstandes, sondern allein der Mitgliederversammlung als "Auftraggeber" des gesamten Vorstandes zu (unstreitig; vgl. statt aller Soergel/Hadding aaO. § 27 Rdn. 22 a; Reichert/Dannekker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 4. Aufl. Rdn. 935 S, 297; Staudinger/Coing, BGB 12. Aufl. § 27 Rdn, 24; vgl. auch Grunewald, ZIP 1989, 962).

12

III. Bei dieser Rechtslage durfte das Berufungsgericht den Beklagten nicht schon allein deshalb zur Leistung von Schadensersatz an den Kläger verurteilen, weil er die Bürgschaftserklärung ohne vorherige Gegenzeichnung durch ein zweites Vorstandsmitglied abgegeben hat. Es kommt vielmehr nach dem jetzigen Streitstand darauf an, ob der Beklagte die Übernahme der Bürgschaft bei pflichtgemäßer Amtsführung im Interesse des Klägers gelegen ansehen durfte. Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht bisher aufgrund seines abweichenden Rechtsstandpunktes nicht auseinandergesetzt. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die zur Beurteilung dieser Frage bisher fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen kann. Die neue mündliche Verhandlung gibt ihm zugleich Gelegenheit, sich, soweit erforderlich, mit den weiteren Beanstandungen der Revision, insbesondere zur Frage der Genehmigungsfähgkeit und des Entstehens eines Schadens, auseinanderzusetzen.