Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1992, Az.: 1 StR 574/92
Ausschluss der Strafmilderung bei einer verschuldeten Herbeiführung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 574/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 17787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 16.04.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessgegner
Martin Franz H. aus M., geboren am ... 1960 in A.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Oktober 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. April 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte wurde bei einem Einbruch, für dessen Begehung er sich zuvor Mut angetrunken hatte, von der 89 Jahre alten Geschädigten ertappt. Im weiteren Verlauf des im einzelnen nicht mehr aufklärbaren Geschehens brachte der Angeklagte der Geschädigten erhebliche Verletzungen bei, durch die sie in Todesgefahr geriet (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), ehe er sich mit einer Beute von 140,00 DM entfernte.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dabei hat es den Strafrahmen von § 250 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da infolge des der Tat vorangegangenen Alkoholkonsums die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Soweit die Erwägungen der Staatsanwaltschaft darauf aufbauen, daß entgegen der Annahme der Strafkammer der Angeklagte sich "nicht zur Durchführung eines Diebstahls angetrunken habe", entfernen sie sich von den gegenteiligen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer.
2.
Die von der Staatsanwaltschaft offenbar vertretene Auffassung, daß bei einer verschuldeten Herbeiführung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in jedem Fall zwingend ausgeschlossen sei, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH bei Dallinger MDR 1974, 345; vgl. auch Bruns, Recht der Strafzumessung 2. Aufl. 1985 S. 208).
3.
Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall auch eine verschuldete Herbeiführung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zu einer Strafrahmenmilderung führen kann, kann hier aber offen bleiben, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, daß ein Verschulden, das die Versagung der Strafrahmenmilderung zuließe, nicht vorliegt. Wie die Strafkammer - im wesentlichen mit den Worten der Entscheidung BGHSt 35, 143, 145 f. - zutreffend dargelegt hat, wäre dies nur der Fall, wenn der Täter nach Alkoholgenuß zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen oder ihr zumindest in Ausmaß und Intensität vergleichbar sind, und er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können. Die Bewertung der Strafkammer, daß der vom Angeklagten geplante Einbruch, zu dessen Durchführung er sich Mut antrank, in seinem Unrechtsgehalt wesentlich von dem schweren Raub abweicht, zu dem es im weiteren Verlauf des Geschehens kam, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß der wegen Gewaltdelikten bisher nicht vorbestrafte Angeklagte mit dem dann eingetretenen Geschehensablauf gerechnet hätte oder jedenfalls hätte rechnen müssen, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Strafkammer habe nicht erörtert, daß der Angeklagte "um eines geringen Vorteils willen" gehandelt habe, geht dies schon deshalb fehl, weil der Angeklagte sich "nennenswerte Bargeldbeträge" erhofft hatte.
5.
Auch im übrigen hat die Überprüfung der Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler weder zugunsten des Angeklagten noch zu seinem Nachteil (vgl. § 301 StPO) ergeben.
Maul
Granderath
Brüning
Wahl