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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1992, Az.: 4 StR 477/92

Unterlassene Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles; Vorliegen von mindernden Umständen in der Person des Angeklagten, durch seine Geständigkeit und fehlende Vorstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1992
Aktenzeichen
4 StR 477/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 16.07.1992

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Jens Uwe N. geborener M. aus P.-S., geboren am ... 1961 in S.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 1. Oktober 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Juli 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

2

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

3

Nach den Feststellungen hat der nicht vorbestrafte, geständige Angeklagte im Zeitraum von Frühjahr 1991 bis Juni 1991 seine damals 6 bzw. 7 Jahre alte nichteheliche Tochter in drei Fällen dazu veranlaßt, sein erigiertes Glied längere Zeit in ihren Mund zu nehmen; zu einem Samenerguß des Angeklagten kam es nicht. Bleibende Schäden des Kindes hat die Jugendschutzkammer nicht feststellen können.

4

Die Jugendkammer hat - nach Ablehnung eines besonders schweren Falles - ihrer Entscheidung den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt. Hierzu bestand aber Veranlassung:

5

Der festgestellte Sachverhalt liegt trotz der - nicht rechtsfehlerfrei begründeten - Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht so, daß sich die Nichtanwendung des milderen Strafrahmens etwa von selbst ergäbe und deshalb keiner Begründung bedurft hätte. Vielmehr stehen dem erheblichen, vom Angeklagten verwirklichten Unrecht eine Reihe mildernder Umstände gegenüber: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft; er ist geständig und hat dadurch die Vernehmung des Kindes entbehrlich gemacht; er hat das Kind "nicht bedrängt"; es hat keine bleibenden Schäden davon getragen; der Angeklagte ist bereit, sich einer Therapie zu unterziehen. Bei diesen Gegebenheiten kann nur unter Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände beurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder nicht.

6

Die fehlende Gesamtabwägung macht dem Senat die Prüfung unmöglich, ob die Jugendkammer bei ihrer Entscheidung für den Regelstrafrahmen das sachliche Recht richtig angewendet hat. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.

Salger
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