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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1992, Az.: XII ZB 92/92

Laie; Form; Frist; Urteilsanfechtung; Verschulden; Berufungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1992
Aktenzeichen
XII ZB 92/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 14902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart
AG Rottweil

Fundstelle

  • FamRZ 1993, 310 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine juristisch unkundige Partei muß auch in Familiensachen Erkundungen einziehen, welche Form und Frist sie zur Anfechtung eines ihr ungünstigen Urteils mit einem Rechtsmittel einzuhalten hat.

2. Eine schuldhafte Versäumung der Berufungsfrist ist dann gegeben, wenn die Partei die Berufungseinlegung nicht rechtzeitig tätigt.

Gründe

1

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der auf Abänderung einer Urkunde des Jugendamtes über Kindesunterhalt gerichteten Klage teilweise stattgegeben und den vom Beklagten zu zahlenden monatlichen Unterhalt ab 1. November 1991 von 480 DM auf 560 DM erhöht; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Urteil ist dem Beklagten am 14. April 1992 zugestellt worden. Mit einem am 30. April 1992 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Beklagte persönlich Berufung eingelegt. Der Amtsrichter hat ihm unter dem 6. Mai 1992 mitgeteilt, daß die Berufung durch einen Anwalt beim Oberlandesgericht Stuttgart einzulegen sei. Am 22. Mai 1992 hat der Beklagte - vertreten durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Berufung mit dem Ziel eingelegt, seine Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt ab 1. November 1991 auf monatlich 480 DM zu begrenzen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 1. Juli 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 14. Juli 1992 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.

2

II. Das gemäß §§ 519b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässige und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet.

3

1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die vom Beklagten persönlich verfaßte Berufungsschrift ist zwar noch innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO am 11. Mai 1992 mit den Akten beim Oberlandesgericht eingegangen; sie entsprach aber nicht den gesetzlichen Formvorschriften, denn für das Berufungsverfahren in Familiensachen muß sich eine Partei durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen (§§ 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 22. Mai 1992 eingereichte Berufungsschrift erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung nicht mehr, weil zu dieser Zeit die Monatsfrist abgelaufen war, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Beklagten am 14. April 1992 zu laufen begonnen hatte.

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2. Auch die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 233 ZPO kann eine Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. An dieser Voraussetzung fehlt es.

5

a) Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe das Schreiben des Amtsgerichts vom 6. Mai 1992 erst am 14. Mai 1992 erhalten. Er habe sich daraufhin an eine Anwaltskanzlei in Mannheim gewandt, einen Besprechungstermin jedoch erst für den 19. Mai 1992 erhalten. Dort habe er dann erfahren, daß er sich an einen beim Oberlandesgericht Stuttgart zugelassenen Rechtsanwalt wenden müsse.

6

Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hätte die Berufungsfrist noch wahren können, wenn er noch am 14. Mai 1992 nach Erhalt der Mitteilung des Amtsgerichts Berufung durch Telefax oder Fernschreiben hätte einlegen lassen. Dem hält die Beschwerde entgegen, daß der Beklagte erst am Abend nach der Rückkehr von seiner Arbeitsstelle das Schreiben vorgefunden habe. Er habe die erforderliche Sorgfalt walten lassen, indem er sich am nächsten Tag zur Beratung an die örtliche Anwaltskanzlei gewandt habe. Zu dieser Zeit sei aber die Berufungsfrist ohnehin schon verstrichen gewesen.

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b) Es kann dahinstehen, ob es dem Beklagten möglich und zumutbar war, noch am Abend des 14. Mai 1992 eine Anwaltskanzlei in Stuttgart mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Selbst wenn diese Frage zugunsten des Beklagten verneint wird, trifft ihn an der Versäumung der Berufungsfrist ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine ihr ungünstige Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, sich rechtzeitig danach erkundigen, welche Form und Frist insoweit einzuhalten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 24/85 - VersR 1985, 767 und vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - FamRZ 1988, 829, 830). Das Zivilprozeßrecht schreibt eine Rechtsmittelbelehrung nicht vor; der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, daß die durch eine Entscheidung beschwerte Partei von sich aus die erforderlichen Erkundigungen rechtzeitig einziehen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Januar 1980 - IV ZB 164/79 - FamRZ 1980, 347; Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 131/90 - BGHR § 233 ZPO Verschulden 7). Dazu bedarf es nicht einmal unbedingt anwaltlicher Hilfe, denn bei den Amtsgerichten bestehen Rechtsantragsstellen, die erforderlichenfalls kostenlos Auskünfte erteilen; gegebenenfalls vermitteln sie - im Rahmen des Beratungshilfegesetzes - auch Beratungshilfe durch Rechtsanwälte. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, welche Auskünfte er vor dem 14. Mai 1992 eingeholt hat und auf welche Weise er zu der irrigen Auffassung gelangt ist, er könne durch das von ihm selbst abgefaßte und an das Amtsgericht adressierte Schreiben vom 27. April 1992 rechtswirksam eine Berufung einlegen. Es liegt nahe, ist aber jedenfalls nicht ausgeräumt, daß der Beklagte es unterlassen hat, bis zu der anwaltlichen Beratung am 19. Mai 1992 in Mannheim fachkundigen Rat einzuholen.