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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1992, Az.: 3 StR 440/92

Belastung des Angeklagten durch eine unterbliebene Prüfung einer Maßregelanordnug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1992
Aktenzeichen
3 StR 440/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 10.06.1992

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Thomas Wilhelm L. aus Q. geboren am ... in S. (Österreich).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. September 1992
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt entsprechend seinem Antrag zutreffend ausgeführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch, zum Maßregelausspruch gemäß §§ 69, 69 a StGB und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Soweit im angefochtenen Urteil eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlaß, das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB drängte sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht auf. Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlußverwerfung nicht gehindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO.

Ruß
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