Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1992, Az.: XI ZR 3/92
Termingeschäftsfähigkeit von im Ausland ansässigen Deutschen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1992
- Aktenzeichen
- XI ZR 3/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 27.11.1991
Rechtsgrundlagen
- § 96 Abs. 3 BörsG
- § 58 BörsG
- Art. 7 EWGV
- Art. 52 EWGV
- Art. 59 EWGV
Fundstellen
- NJW 1993, 1205-1206 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 1974 (Volltext mit red. LS)
- ZBB 1993, 32
- ZIP 1992, 1725-1726 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Sigi R. 14 R. M. c/o T. Ltd. i.L., T. A. Israel.
Prozessgegner
H. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., Verwaltungs KG i.L.,
vertreten durch ihre Abwicklerin, die H. Beteiligungsgesellschaft mbH, K. straße 73, O.,
diese vertreten durch die Herren Rolf-Dieter L., Manfred S. L. 29, F.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
am 22. September 1992
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1991 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerhaft angenommen, Devisengeschäfte unterlägen generell nicht dem Differenzeinwand. Nach früherem, hier maßgeblichen Recht handelte es sich bei Devisentermingeschäften um inoffizielle Börsentermingeschäfte, die hinsichtlich des Differenzeinwandes den offiziellen gleichgestellt waren. Sie waren gemäß §§ 96 Abs. 3, 58 BörsG a.F. i.V. mit § 1 Satz 1 der inzwischen durch Art. 2 der Börsengesetznovelle 1989 aufgehobenen Verordnung über Börsentermingeschäfte in Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln vom 7. März 1925 (RGBl. I, 20) nur dann voll wirksam und vom Differenzeinwand freigestellt, wenn beide Vertragspartner börsentermingeschäftsfähig waren (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1988 - XI ZR 67/88 = WM 1988, 1717, 1718; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78 = WM 1979, 1381, 1382; Bundschuh WM 1986, 725, 726). Das ist hier der Fall. Die Börsentermingeschäftsfähigkeit des Klägers, der nach eigenem Vortrag seinen Wohnsitz zur Zeit des Geschäftsabschlusses in Belgien hatte, folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, Belgien müsse aus europa-rechtlichen Gründen als (EG-)Inland im Sinne dieser Vorschrift gelten, weil andernfalls der Kläger als EG-Inländer diskriminiert werde (Art. 7, 52, 59 EWGV). Eine Verpflichtung des Senats, die Sache gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV dem EuGH zur Klärung der Frage vorzulegen, ob bei richtiger Auslegung der Art. 7, 52, 59 EWGV der Kläger nach deutschem Recht nicht als sog. "Börsenausländer" behandelt werden darf, besteht nicht. Das Vorlageverfahren scheidet aus, wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH zu der betreffenden Rechtsfrage vorhanden ist, selbst wenn die strittigen Fragen mit den bereits geklärten nicht völlig identisch sind (vgl. EuGH Slg. 1982 S. 3415, 3428 f.). So liegt es hier. Nach im Kern gefestigter Rechtsprechung des EuGH ist wesentliche Voraussetzung einer Diskriminierung im Sinne der Art. 52, 59 EWGV die Ungleichbehandlung eigener und fremder Staatsangehöriger (vgl. etwa EuGH RIW/AWD 1978, 801, 802; NJW 1985, 2891; NJW 1991, 3084, 3085 Nr. 25). Daran fehlt es; nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. waren auch im Ausland ansässige Deutsche termingeschäftsfähig.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 313.402,66 DM
Dr. Halstenberg
Dr. Bungeroth
Nobbe
Dr. van Gelder