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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1992, Az.: III ZR 64/90

Amtspflichtverletzung durch Gefährdung des Grundwassers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1992
Aktenzeichen
III ZR 64/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 15721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 27.02.1990 - AZ: 4 U 239/88

Prozessführer

Landkreis N.,
vertreten durch den Oberkreisdirektor, A., N./W.

Prozessgegner

Stadt P.,
vertreten durch die Werksleitung der S. P.,
diese vertreten durch den Stadtdirektor, B. straße ..., P.,

Sonstige Beteiligte

Land Ni.,
vertreten durch die Bezirksregierung H., Am W. platz ..., H.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 22. September 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten und seines Streithelfers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 1990 - 4 U 239/88 - werden nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die durch die Streithilfe im Revisionsrechtszug verursachten Kosten werden dem Streithelfer auferlegt (§ 101 ZPO; BGHZ 39, 296).

Streitwert: 112.555,00 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revisionen haben im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).

2

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Insbesondere hat der beklagte Landkreis Amtspflichten verletzt, die ihm auch gegenüber der Klägerin oblagen. Der Beklagte hatte die Einhaltung der dem Betreiber der Deponie in der Betriebsgenehmigung des Regierungspräsidenten gemachten Auflagen zu überwachen. Sinn und Zweck dieser Auflagen war gerade auch der Gewässerschutz. Im räumlichen Umkreis der Deponie sollte eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen sein. Das nur wenige Kilometer entfernt in Fließrichtung des Grundwasserstroms gelegene Wasserschutzgebiet mit dem Wasserwerk der Klägerin war in den Schutzbereich der Amtspflichten einbezogen.

3

Die von den Revisionen, insbesondere auch gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 112.555,00 DM

Krohn
Engelhardt
Werp
Rinne
Wurm