Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.1992, Az.: 4 StR 373/92
Unmittelbare vermögensmindernde Wirkung der Hinauszögerung der Geltendmachung von Ansprüchen; Beihilfe zum Betrug, wenn die Tat für den Haupttäter nur mitbestrafte Nachtat zum Betrug ist; Vorspiegelung einer Verhaftung, um die Geltendmachung von Ansprüchen zu verhindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 373/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 11917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 21.01.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1994, 185
- wistra 1993, 17
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Betrug
Prozessgegner
Manfred M.-G. geborener M. aus S., dort geboren am ... 1959
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Betrug und Begünstigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 8. September 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 1992, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
1.
Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte M. von dem Geschädigten W. und einer Reihe weiterer Personen Gelder in Millionenhöhe erschwindelt.
"Im Sommer 1990 standen zur Fälligkeit erhebliche Beträge des erschwindelten Geldes an. Auch der Zeuge W. begehrte eine Vertragsabwicklung. Deshalb beschloß M., Herrn W. und insbesondere die mit diesem in Verbindung stehenden Anleger dazu zu bewegen, von der Geltendmachung der Rückforderungen Abstand zu nehmen. M. ging es darum, zivilrechtlichen Schritten nicht ausgesetzt zu werden. Eine Schmälerung seines Vermögens wollte er verhindern. Um sein Bestreben durchsetzen zu können, fand er in dem Angeklagten M.-G. einen bereitwilligen Helfer, ein ausgedachtes Geschehen zu inszenieren, um W. zu bewegen, seine Auszahlungsansprüche zurückzustellen" (UA 34).
In Ausführung ihres Plans fuhren der Angeklagte, M. und der Geschädigte W. am 11./12. Juli 1990 nach Zürich. Dort wurde W. eine Verhaftung M. mit der Notwendigkeit einer Kautionsstellung in Höhe von 1,5 Millionen Mark, um die Haftentlassung M. zu erreichen, vorgespiegelt. W. wurde unter dem Vorwand, auch ihm drohe die Verhaftung, zu einer schnellen Abreise gedrängt. W. Hoffnung, in Zürich 600.000 DM zur Befriedigung seiner Forderung (einschl. Zinsen) gegen M. zu erhalten, erfüllte sich damit nicht. Erst bei einer erneuten - zusammen mit einem anderen Geschädigten angetretenen - Fahrt im August 1990 nach Zürich erkannte W., daß er von M. betrogen und von ihm und dem Angeklagten belogen worden war.
Der Angeklagte erhielt von M. für seine Mitwirkung bei dem Täuschungsmanöver 10.000 DM.
2.
Diese Feststellungen vermögen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug nicht zu tragen.
a)
Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, daß sich der Angeklagte grundsätzlich auch dann wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht haben könnte, wenn die Tat für den Haupttäter M. nur als mitbestrafte Nachtat zum Betrug zu werten wäre. Voraussetzung einer Verurteilung ist aber, daß durch die in Zürich vorgenommene Täuschung und Irrtumserregung W. davon abgehalten wurde, von ihm beabsichtigte Schritte zur Durchsetzung seiner begründeten Forderungen gegen M. zu unternehmen, und daß die erschlichene Hinauszögerung der Geltendmachung des Anspruchs eine unmittelbare vermögensmindernde Wirkung gehabt hat (vgl. OLG Karlsruhe NStE Nr. 9 zu § 263 StGB). Nur wenn durch diese Handlungen des Angeklagten und M. dem bereits Geschädigten W. ein weiterer Schaden in Form einer Vertiefung oder Verfestigung des durch den vollendeten Betrug M. verursachten Schadens zugefügt worden wäre, wenn also der wirtschaftliche Wert der Forderung dadurch geringer geworden wäre, käme eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in Betracht (vgl. BGHSt 1, 262, 264; BGH NJW 1984, 501; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 263 Rdn. 31 - S. 1412 oben - mit weit. Nachw.).
Insofern hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen getroffen. Ob M. im Juli 1990 noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war als später, ist nicht festgestellt. Dies erscheint auch deswegen fraglich, weil M. sich bereits im September 1990 nach Tunesien abgesetzt hat und seitdem ersichtlich die Versuche des Geschädigten W., zu seinem Geld zu kommen, erfolglos waren. Andererseits ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, daß M. gerade zwischen Juli und September 1990 noch über größere Geldmengen verfügte und ein sofortiger Zugriff durch W. zur Verringerung des ihm entstandenen Schadens geführt hätte. Voraussetzung wäre allerdings auch dann - was ebenfalls nicht festgestellt ist -, daß W. bereits im Juli 1990 beabsichtigt hatte, zivil- oder strafrechtliche Schritte gegen M. bei nicht sofortiger Erfüllung seiner Forderung zu unternehmen.
b)
Falls W. solche Schritte tatsächlich im Juli 1990 noch nicht beabsichtigt hatte, M. und der Angeklagte aber davon ausgegangen waren, ohne das Täuschungsmanöver werde W. gegen M. sogleich erfolgversprechende Bemühungen zur Eintreibung seiner Forderung unternehmen, käme eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Betracht.
Falls M. im Juli 1990 allerdings bereits zahlungsunfähig gewesen sein sollte oder falls für W. auch bei sofortiger Einleitung zivil- oder strafrechtlicher Schritte keine Möglichkeit der - zumindest teilweisen - Durchsetzung seiner Forderung gegen M. bestanden hätte, wenn also das ganze Täuschungsmanöver nur dazu gedient haben sollte, sich für eine Zeitlang von einem lästigen Mahner zu befreien, und dies zwar M., aber nicht dem Angeklagten bewußt gewesen wäre, läge bei ihm lediglich eine (straflose) versuchte Beihilfe zum Betrug vor.
c)
Nach den Feststellungen erscheint es zwar wenig wahrscheinlich (vgl. UA 54 oben), aber doch nicht völlig ausgeschlossen, daß M. im Juli 1990 noch über von Anlegern eingezahlte Gelder verfügte und daß sich diese vielleicht sogar in Zürich befanden. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte und wenn M. und der Angeklagte angenommen haben sollten, daß der Geschädigte W. auf diese Gelder zugreifen konnte und wollte, sie das aber verhindern wollten, hätte sich der Angeklagte nicht der Beihilfe zum Betrug, sondern der Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Eine solche Tat wäre mit dem Hilfeleisten vollendet; ob die Vorteilssicherung erreicht wird, ist unerheblich (Lackner StGB 19. Aufl. § 257 Rdn. 7). Allein die Abwehr von Ersatzansprüchen des Geschädigten stellt hingegen keine Vorteilssicherung im Sinne des § 257 StGB dar (Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 257 Rdn. 23 am Ende).
3.
Da es nach alledem möglich erscheint, daß in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die zu einer erneuten Verurteilung des Angeklagten führen, verweist der Senat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere, über besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens verfügende Strafkammer (§ 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG) des Landgerichts zurück.
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Tolksdorf