Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.09.1992, Az.: 4 StR 283/92
Affekttat; Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Bewußtseinsstörung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 283/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1993, 33-34 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 185
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung, ob eine schuldmildernde effektive Bewußtseinsstörung i. S. von § 21 StGB vorliegt.
Tatbestand:
Sachverhalt:
Zwischen dem Angekl. und Corina G., dem späteren Tatopfer, bestand seit längerer Zeit eine zwiespältige Beziehung. Diese war einerseits geprägt durch eine tiefe Zuneigung des Angekl. zu seiner Freundin, der zuliebe er auch persönliche Opfer brachte, andererseits durch heftige Eifersucht, die zu verbalen, gelegentlich auch tätlichen Auseinandersetzungen führte. Am Tatabend veranlaßte der Angekl. Corina G., ihm Einzelheiten über ihr intimes Zusammenleben mit einem anderen Mann zu berichten. Dabei steigerte er sich so in Eifersucht und Zorn über das Gehörte, daß er der Frau eine Vielzahl von Schlägen und Tritten gegen Kopf und Körper versetzte. Einige Tage später verstarb Corina G. an den Folgen der Mißhandlungen.
Entscheidungsgründe
ründe:
"Das LG hat - sachverständig beraten - das Vorliegen einer schuldmindernden affektiven Bewußtseinsstörung i.S. von § 21 StGB mit Erwägungen ausgeschlossen, die durchgreifenden Bedenken begegnen. Zwar werden wesentliche in der psychiatrischen Lit. beschriebene und nach der forensischen Praxis in Betracht zu ziehende Merkmale der Affekttat (siehe dazu zusammenfassend Salger, in: Festschrift für Herbert Tröndle, 1989, S. 201; Detter, NStZ 1991,177,179) erörtert und gegeneinander abgewogen. Es ist aber zu besorgen, daß dabei einzelne Gesichtspunkte zu Ungunsten des Angekl. unrichtig gewertet wurden.
So ist die Strafkammer aufgrund der schon vor der Tat zwischen dem Angekl. und Corina G. bestehenden Konflikte davon ausgegangen, daß der Erregungszustand, in dem sich der Angekl. zur Tatzeit befunden habe, für diesen nicht überraschend entstanden sei, und hat diesen Umstand als wesentliches, gegen einen hochgradigen Affekt sprechendes Indiz gewertet. Eine spezifische Tatvorgeschichte, verbunden mit einer ambivalenten Täter-Opfer-Beziehung und chronischen Affektspannungen, ist aber gerade typisch für Affekttaten, deren Opfer eine enge Bezugsperson des Täters ist (vgl. Rasch, Die Tötung eines Intimpartners, 1964, S. 94 ff. mit zahlreichen Beispielen). Bedenken begegnet auch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angekl. habe die Tat zielgerichtet gestaltet, obwohl er nach den Urteilsfeststellungen "unkontrolliert" und "wahllos" auf sein Opfer eingeschlagen hat. Daß der Angekl. sich an das Tatgeschehen erinnern kann, schließt einen hochgradigen Affekt ebenfalls nicht aus. Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung ist allenfalls bei einer exakten, detailreichen Erinnerung des Täters in Frage zu stellen (vgl. Saß, Fortschr. Neur. Psychiat. 53 (1985) S. 55,61), die jedoch der im Urteil dargestellten weitgehend pauschalen Einlassung des Angekl. nicht entnommen werden kann. Auch der Umstand, daß der Angekl. bei Vernehmungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Zorn und Wut als Tatmotiv angegeben hat, kann zur Ablehnung eines Affekts nicht herangezogen werden; denn die nachträgliche Erklärung des Angekl. für sein ungezügeltes Verhalten läßt nicht den Schluß auf eine während der Tatausführung erhaltene Introspektionsfähigkeit zu. Schließlich hat das LG bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens ausschließlich auf solche Umstände abgestellt, die gegen eine affektive Erregung sprechen. So hat es berücksichtigt, daß der Angekl. den eintreffenden Sanitätern zur Verschleierung seiner Tat eine "Lügengeschichte" erzählt, nicht aber, daß er unmittelbar im Anschluß an die Tat über Notruf mehrfach in kurzen Abständen ärztliche Hilfe angefordert hat. Danach ist nicht auszuschließen, daß eine zutreffende Wertung aller für eine Affektkonstellation sprechenden Umstände zu einer im Strafmaß für den Angekl. günstigeren Entscheidung führen kann. Dies gilt auch für den Fall, daß der Affekt noch nicht zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung i.S. der §§ 20, 21 StGB geführt, auf die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht ohne Einfluß geblieben ist (vgl. BGH, StV 1992,318)."