Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1992, Az.: 2 StR 380/92
Strafbarkeit wegen Mord; Erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit auf Grund von Alkoholgenuss; Strafrahmenmilderung trotz Vorliegen des § 21 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 380/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezirksG Gera - 24.04.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Michael P. aus Un., geboren am ... 1965 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. September 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 24. April 1992 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen als Schwurgericht zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts Erfurt zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Verdekkungsmords zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
1.
Das Tatgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Von der danach gegebenen Möglichkeit, den Strafrahmen zu mildern (§ 49 Abs. 1 StGB), hat es jedoch keinen Gebrauch gemacht; es ist vielmehr zu der Auffassung gelangt, daß schulderhöhende Umstände vorlägen, angesichts derer die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe unverzichtbar sei. Als schulderhöhend hat es vor allem die brutale Tatausführung gewertet, da der Angeklagte die Frau seines ehemaligen Freundes unvermittelt heftig ins Gesicht geschlagen, sie geknebelt, gefesselt, ihre Kleidung aufgeschlitzt und sexuelle Manipulationen an ihr vorgenommen hatte, bevor er sie mit einem Messer erstach und ihre Leiche verstümmelte. Der Tragweite seines Tuns sei er sich - ungeachtet der alkoholbedingten Herabsetzung seines Hemmungsvermögens - voll bewußt gewesen. Auch habe er gewußt, daß sein Tatopfer Mutter eines kleinen, versorgungsbedürftigen Kindes gewesen sei. Schließlich müsse auch straferhöhend berücksichtigt werden, daß der Angeklagte es nicht fertiggebracht habe, seinem in der Hauptverhandlung anwesenden ehemaligen Freund gegenüber ein Wort des Bedauerns zu äußern und Reue zu zeigen.
2.
Diese Begründung genügt nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen; das gilt in mehrfacher Hinsicht.
a)
Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB von einer nach § 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung abgesehen wird, bedarf einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden, schuldrelevanten Umstände (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21). Das Tatgericht hat dies zwar nicht verkannt, wie die in den Urteilsgründen wiederholt gebrauchte Wendung "unter Berücksichtigung aller Umstände" belegt (UA S. 19, 22); zu beanstanden ist aber, daß in diesem Zusammenhang strafmildernde Umstände von nicht unbeträchtlichem Gewicht (straffreies Vorleben, Geständnis) weder gewürdigt noch überhaupt erwähnt worden sind. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob das Gericht sie rechtlich zutreffend gewertet und in seine Abwägung einbezogen hat.
b)
Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen, mit denen das Gericht das Vorliegen schulderhöhender, der Strafmilderung entgegenstehender Umstände begründet hat.
Zweifelhaft ist bereits, ob das Gericht sich des zutreffenden rechtlichen Maßstabs bewußt war. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat. An die Ablehnung der nach § 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich der gemilderte Strafrahmen von dem nicht gemilderten unterscheidet. Handelt es sich um die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 m.w.N.).
Ob schon das Ausbleiben einer Äußerung des Bedauerns oder der Reue des (geständigen) Angeklagten das Gewicht eines solchen Grundes hat, ist fraglich, braucht aber hier nicht entschieden zu werden.
Zur Aufhebung des Strafausspruchs muß es jedenfalls führen, daß das Tatgericht die zutreffend als brutal bezeichnete Tatausführung ohne jede Einschränkung als schulderhöhenden Umstand gewertet hat. Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil dabei außer Betracht geblieben ist, daß die im Verhalten des Angeklagten zutage getretene Brutalität Ausdruck und Folge der alkoholbedingten Minderung seiner Hemmungsfähigkeit (§ 21 StGB) gewesen sein kann. Soweit dies zutrifft oder nicht ausgeschlossen ist, würde dies dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gereichen und dürfte deshalb auch nicht straferschwerend berücksichtigt werden - eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1986, 114 f; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5). Es ist ein Rechtsfehler, daß sich das Tatgericht mit dieser, nach der Fallgestaltung naheliegenden Möglichkeit nicht auseinandergesetzt hat.
Demgemäß muß die Strafe neu zugemessen werden. Die Feststellungen bleiben, auch soweit sie den Strafausspruch betreffen, aufrechterhalten. Sie sind der neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Das nunmehr entscheidende Tatgericht ist allerdings nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die freilich mit den getroffenen und aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen dürfen.
Der Senat hat es für angemessen erachtet, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an ein anderes Bezirksgericht desselben Landes zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Maier
Niemöller
Detter
Bode