Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1992, Az.: 1 StR 559/92
Fehlerhafte Beweiswürdigung; Ziehung eines wirtschaftlichen Nutzens; Fingierung eines Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.09.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 559/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 18.03.1992
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
1. Thomas B. aus A., dort geboren am ... 1960.
2. Klaus-Peter T. aus G., geboren am ... 1946 in A.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 3. September 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch;
- b)
soweit es den Angeklagten T. betrifft, in vollem Umfang.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Beweiswürdigung im Falle II 1 der Urteilsgründe gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Beide Angeklagten haben die Tat, einen Versicherungsbetrug durch einen fingierten Verkehrsunfall, bestritten; der Angeklagte T. hat insbesondere eingewendet, er habe aus dem Unfall keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen. Das Landgericht hat offengelassen, ob T., der sein beschädigtes Fahrzeug verkaufte und dafür ein anderes Fahrzeug erwarb (UA S. 26), aus den erhaltenen Versicherungsleistungen und dem Eintauschen des Fahrzeugs wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Es müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, daß zwischen T. und B. Entgelte für die Durchführung des Zusammenstoßes vereinbart wurden. Das belege auch die Handhabung in den Fällen II 2 und 3 des Urteils; an diesen Taten hat, worauf das Landgericht nicht eingeht, zwar der Angeklagte B., nicht aber der Angeklagte T. mitgewirkt.
Mit seinem Schluß, es müsse für den Unfall ein Entgelt vereinbart worden sein, setzt das Landgericht bei der gegebenen Beweislage jedoch voraus, was erst zu beweisen ist. Der Angeklagte T. hatte nicht nur wirtschaftliche Vorteile daraus, sondern eine vereinbarte Beteiligung an dem Unfall überhaupt bestritten. Können wirtschaftliche Vorteile in einem derartigen Fall nicht belegt werden, steht das zwar einer Verurteilung nicht entgegen, wenn andere Umstände geeignet sind, den Schuldspruch zu tragen; in diesem Fall ist es auch zulässig, aus der erwiesenen Vereinbarung zu schließen, daß ein Entgelt abgemacht wurde. Dagegen geht es nicht an, zur Unterstützung der Beweisführung, daß ein Unfall fingiert wurde, eine Entgeltvereinbarung heranzuziehen, die ihrerseits nicht belegt ist. So ist es aber hier. Allein aus der Handhabung in den anderen abgeurteilten Fällen läßt sich dieser Schluß hier schon deshalb nicht herleiten, weil der Angeklagte T. daran nicht beteiligt war.
Hinsichtlich des Angeklagten B. nötigt die Aufhebung des Urteils im Falle II 1 auch zur Aufhebung der übrigen Einzelstrafen. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten angelastet, daß er planmäßig über einen längeren Zeitraum vorging (UA S. 35). Das deutet darauf hin, daß sie die erste Einzelstrafe bei der Zumessung der beiden anderen Einzelstrafen mitberücksichtigt hat.
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