Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1992, Az.: 4 StR 385/92

Schuldfähigkeit; Blutalkohol; BAK; Schuldunfähigkeit; Sachverständigengutachten; Reifegrad; Bewußtseinsstörung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1992
Aktenzeichen
4 StR 385/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • StV 1993, 186
  • zfs 1993, 210 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Tatzeitblutalkoholkonzentration bei jungen Tätern unter 2 Promille (hier: zwischen 1,65 und 1,9 Promille) empfiehlt es sich, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hinzuzuziehen, da gerade bei jugendlichen und heranwachsenden Täter auch der Reifegrad und die Alkoholgewöhnung für die Wirkung des Alkohols von Bedeutung sein können.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Entführung, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von zwei Jahren verhängt.

2

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, daß die beiden auf gesonderten Tatentschlüssen beruhenden Vergewaltigungen durch das jeweils idealkonkurrierende Delikt der Entführung zur rechtlichen Tateinheit verbunden werden. Es verkennt dabei, daß die Verklammerung durch eine dritte Tat dann nicht eintritt, wenn die selbständigen Handlungen schwerer wiegen als das mit ihnen zusammentreffende Dauerdelikt (vgl. BGHSt 1, 67 (70);  31, 29 (31)) . Die von der Jugendkammer zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1984, 262, 408) stehen nicht entgegen, da sie den anders zu beurteilenden Fall betreffen, daß nur eine der zu verbindenden Straftaten einen höheren Unrechtsgehalt aufweist als das jeweils tateinheitlich verwirklichte Delikt der Entführung (vgl. BGHSt 31, 29 (31)).

4

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil dem Angeklagten bereits mit der unverändert zugelassenen Anklage zwei tatmehrheitlich begangene Verbrechen der Vergewaltigung zur Last gelegt worden sind.

5

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Auf der Grundlage der von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen kann eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zumindest bei Begehung der Sexualdelikte vorgelegen haben. Bei der Rückrechnung der zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 0.15 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o auf den zur Tatzeit auf den Angeklagten einwirkenden Alkohol stellt das Landgericht ausschließlich auf die Trunkenheitsfahrt des Angeklagten mit anschließender Unfallflucht ab. Es errechnet insoweit rechtsfehlerfrei eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,65 %o. Die sich daraus ergebende Alkoholisierung des Angeklagten war nach Auffassung der Jugendkammer "nicht so gravierend, daß eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit ernsthaft in Erwägung zu ziehen wäre". Sie übersieht dabei, daß der Angeklagte die Entführung und die während dieses Dauerdelikts erfolgten Vergewaltigungen in einem deutlich früheren Zeitraum begangen hat. Geht man anhand der in den Urteilsgründen enthaltenen ungefähren Zeitangaben unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß bei Zweifeln die dem Angeklagten günstigste Fallgestaltung zugrunde zu legen ist, davon aus, daß die Entführung um 21.15 Uhr des Vortages begann und wenig später die erste Vergewaltigung stattfand, so ergibt sich für diesen Zeitpunkt unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 %o sowie eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 %o eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 %o. Diese kann zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben.

6

Obwohl bei Anwendung von Jugendstrafrecht eine im Sinne von § 21 StGB eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht zu einer Strafrahmenverschiebung führt und die Jugendkammer die alkoholische Enthemmung des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß sich die fehlerhafte Blutalkoholberechnung bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Dies gilt um so mehr, als das Schwergewicht der Schuld bei den Sexualdelikten liegt, deren Motiv nach den Urteilsfeststellungen unklar ist. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Hierdurch wird der Maßregelausspruch jedoch nicht berührt.

7

3. Für die erneute Hauptverhandlung wird sich empfehlen, zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen hinzuzuziehen, da gerade bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern auch der Reifegrad und die Alkoholgewöhnung für die Wirkung des Alkohols von Bedeutung sein können (vgl. BGH StV 1984, 30).