Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.1992, Az.: 3 StR 318/92
Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung als Beleidung des Opfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.08.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 318/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 11949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 20.02.1992
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1993, 182 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. August 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Angeklagte wegen Beleidigung (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zum Nachteil der 81jährigen Zeugin Anna E. hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Frau E. - für diese unerwartet - von hinten mit beiden Armen umfaßt, sie auf Nacken, Haar und Kopf geküßt, schließlich ihre mit einem Lederhandschuh bekleidete Hand erfaßt und sie mit den Worten "fick, fick" fest an sein Geschlechtsteil gedrückt (UA S. 26/27). Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte "durch diese unmittelbaren körperlichen Einwirkungen ...," aus denen selbst sich der ehrenrührige Sinn ergebe, "seine Nichtachtung ... der Person der Zeugin zum Ausdruck gebracht und diese dabei in ihrer Ehre verletzt" habe. Von einer Wertung des Verhaltens des Angeklagten als sexuelle Nötigung hat das Landgericht abgesehen, weil die Erheblichkeitsgrenze des § 184 c Nr. 1 StGB noch nicht überschritten sei.
In einer sexuellen Handlung allein kann regelmäßig nicht die Kundgabe gesehen werden, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (vgl. BGHSt 36, 145, 150). Ob das der Fall ist, hat das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben ausdrücklich hinweist - nicht hinreichend dargelegt. Ob derartige Umstände noch festgestellt werden können, kann dahinstehen. Ein Freispruch durch den Senat kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Landgericht den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht dahin geprüft hat, ob der Tatbestand der Nötigung des § 240 StGB durch den Angeklagten erfüllt worden ist. Dies liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen jedoch nahe, da der Angeklagte die Geschädigte in Kenntnis ihres entgegenstehenden Willens überraschend von hinten mit beiden Armen umfaßte und während des gesamten Geschehens festhielt, obwohl diese versuchte, ihn wegzudrücken, die Zeugin mithin mittels Gewalt zur Duldung seiner Handlungen gezwungen wurde. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, diesen rechtlichen Gesichtspunkt in seine Würdigung miteinzubeziehen.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Einzelstrafe von sechs Monaten und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
RiBGH Zschockelt befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert; Ruß
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