Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1992, Az.: 4 StR 343/92

Unzulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels wegen Unteilbarkeit des Schuldspruchs; Tateinheitliches Verhältnis von Sexualdelikten zu einem Tötungsdelikt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.08.1992
Aktenzeichen
4 StR 343/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksG Magdeburg - 19.03.1992

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Adreas B. aus K., geboren am ... 1964 in S., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. August 1992
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 19. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen als Schwurgericht zuständigen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und hieraus eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet.

2

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

3

I.

Soweit die von dem Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift gewählte Formulierung, die "Mordhandlung" werde nicht angefochten, als Beschränkung des Rechtsmittels auf das Sexualdelikt verstanden werden könnte, wäre diese jedenfalls unzulässig; da die Annahme von Tatmehrheit zwischen sexueller Nötigung und Mord im vorliegenden Fall rechtlichen Bedenken begegnet, ist von der Unteilbarkeit des Schuldspruchs auszugehen (vgl. Pikart in KK-StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 8).

4

II.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

5

1.

Nach den Feststellungen streichelte der Angeklagte in seiner Wohnung die 11 jährige Candy E. an den Oberschenkeln sowie im Bereich des bedeckten Geschlechtsteils und griff ihr an die Brust. Als das Mädchen sich dies verbat und mit einer Strafanzeige drohte, verschloß er die Wohnungstür und zog das Mädchen in eine Abstellkammer, um ihm auszureden, Dritten von dem Vorfall zu berichten. Candy E. beharrte jedoch auf einer Anzeige. Daraufhin griff der Angeklagte ihr mit einer Hand an den Kehlkopf und drückte sie gegen die Wand, um sie weiterhin sexuell zu berühren. Mit der anderen Hand griff er unter der Kleidung an die Brust des Mädchens. "Den Würgegriff löste der Angeklagte erst, nachdem dem Kind die Zunge aus dem Mund herausgetreten und es auf dem Fußboden zusammengesackt war. Das Mädchen, das nach der Vorstellung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt durch das Würgen noch nicht sterben sollte, zeigte kein Lebenszeichen" (UA 5). Nachdem der Angeklagte dem Kind zweimal einen Finger in die Scheide gesteckt hatte, hörte er, daß es röchelte. Er nahm an, Candy werde wieder zu sich kommen und ihn verraten. Aus Angst vor Bestrafung entschloß er sich nunmehr, das Kind zu töten. Zu diesem Zweck stopfte er ihm einen Knebel in den Mund, der nach wenigen Minuten den Tod des Kindes durch Ersticken herbeiführte. "Anschließend" kümmerte er sich nicht mehr um das Kind, sondern unternahm mehrere Selbsttötungsversuche.

6

2.

Damit hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schuldspruch in seinem angenommenen Umfang tragen könnten.

7

a)

Bedenklich ist schon die Annahme des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe das Kind in Verdeckungsabsicht getötet, obwohl er "anschließend" einen Selbsttötungsversuch unternommen hat. Zwar erscheint ein derart inkonsequentes Verhalten aus Reue und Verzweiflung über das eigene Tun oder aus der nachträglichen Besorgnis heraus, die Täterschaft werde sich trotz der Tötung des Opfers nicht auf Dauer verheimlichen lassen, nicht schlechthin ausgeschlossen. Es hätte jedoch - auch angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte keinen Versuch unternommen hat, die Leiche zu beseitigen - der Darlegung und Erörterung in den Urteilsgründen bedurft, ob der Angeklagte unmittelbar nach der Tötung des Kindes den ersten Selbstmordversuch unternommen hat (was gegen die vorher bejahte Verdeckungsabsicht sprechen würde) oder ob hier eine längere Überlegungsphase eingesetzt hatte, in der der Angeklagte von dem Entschluß, die Aufdeckung der Tat und seine Bestrafung zu verhindern, zu der Absicht, sich stattdessen selbst zu töten, gelangt war. Der pauschale Hinweis, der Angeklagte, dessen Intelligenz sich nach den Feststellungen im Übergangsbereich zu leichtem Schwachsinn bewegt, habe sich "wie festgestellt eingelassen", genügt insoweit nicht.

8

b)

Klare, für das Revisionsgericht nachvollziehbare Feststellungen fehlen auch zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefaßt hat. Zwar nimmt das Schwurgericht einen direkten Tötungsvorsatz erst nach Abschluß der sexuellen Handlungen an, indem es feststellt, nach den Manipulationen am Geschlechtsteil des bewußtlosen Kindes habe der Angeklagte "auf Grund eines neuen Tatentschlusses" das Mädchen mit dem Knebel "bewußt und gewollt" getötet (UA 6, 8). Offen bleibt jedoch, ob der Angeklagte nicht schon mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er das Kind in lebensgefährlicher Weise würgte. Die Feststellung, daß "das Mädchen, ... nach der Vorstellung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt durch das Würgen noch nicht sterben sollte", schließt nicht mit hinreichender Sicherheit aus, daß der Angeklagte die Möglichkeit des Todeseintritts erkannt, den Tod des Kindes zwar nicht angestrebt, aber um der Erreichung seiner sexuellen Befriedigung willen billigend in Kauf genommen hat.

9

Durch eine fehlerhafte Ablehnung eines bereits zum Zeitpunkt des Würgens bestehenden Tötungsvorsatzes wäre der Angeklagte beschwert. Da der Übergang vom bedingten zum unbedingten Tötungsvorsatz die zeitlich davor liegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen Straftat macht (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 5), sondern dann von einem Tötungsdelikt auszugehen ist, stünden der sexuelle Mißbrauch eines Kindes und die sexuelle Nötigung zu dem Tötungsdelikt im Verhältnis der Tateinheit; denn das Würgen wäre sowohl als Mittel zur gewaltsamen Durchführung der sexuellen Manipulationen als auch zur Tötung des Kindes anzusehen. Die Annahme eines Verdeckungsmordes müßte damit entfallen (vgl. BGHR aaO). Die Festsetzung von Einzelstrafen und die Bildung einer Gesamtstrafe kämen dann nicht in Betracht.

10

III.

Sollte die erneute Hauptverhandlung wiederum zu Feststellungen führen, die die Verhängung einer Einzelstrafe für das Sexualdelikt erforderlich machen, weist der Senat auf folgendes hin: Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte "sein Handeln nicht aufgab, als das Kind zu erkennen gab, daß es damit nicht einverstanden war" (UA 14), verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Wäre der Angeklagte schon vom Versuch der sexuellen Nötigung, die ein Handeln gegen den Willen des Opfers tatbestandlich voraussetzt, freiwillig zurückgetreten, so hätte er insoweit überhaupt nicht bestraft werden können. Das Vorliegen eines schuldbegründenden Umstandes - hier der Vollendung der Tat - kann für die Strafzumessung nicht erneut herangezogen werden (vgl. BGH NStZ 1983, 217).

Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Maatz
Tepperwien