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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.07.1992, Az.: 4 StR 267/92

Reformatio in peius; Bindung des Untergerichts; Unterbringung; Revision auf den Strafausspruch; Überprüfung der Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.07.1992
Aktenzeichen
4 StR 267/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1992, 539 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1992, 451 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1992, 572

Amtlicher Leitsatz

Ist die Revision auf den Strafausspruch beschränkt und ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Revisionsbegründung, daß der Angeklagte die verlangte Strafe nicht deswegen beanstandet, weil er glaubt, sie wäre niedriger ausgefallen, wenn gleichzeitig seine Unterbringung gem. § 64 StGB angeordnet worden wäre, ist das Revisionsgericht gehindert, die Entscheidung des Tatrichters, von der Unterbringung abzusehen, rechtlich zu überprüfen.

Gründe

1

Obwohl gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB ausdrücklich von der Geltung des Verschlechterungsverbots ausgenommen ist, stellt sich die Frage, ob sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auch dann auf die (unterbliebene) Anordnung der Unterbringung erstreckt, wenn das Rechtsmittel allein von dem Angeklagten eingelegt worden ist (vgl. BGHSt 37, 5; NStZ 1992, 33). Der BGH braucht dies jedenfalls bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision des Angeklagten nicht zu entscheiden, soweit der Gesamtzusammenhang der Revisionsbegründung erkennen läßt, daß der Angeklagte die gegen ihn verhängte Strafe nicht deshalb beanstandet, weil er meint, sie habe niedriger ausfallen müssen, wenn gleichzeitig seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre. Zumindest in diesem Fall kann das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung revisionsrechtlich nicht überprüft werden, da der Angeklagte sonst befürchten müßte, daß auf sein Rechtsmittel hin eine Maßregel angeordnet wird und er sich allein aus diesem Grunde von der Einlegung der Revision abhalten lassen könnte, obwohl er möglicherweise zu einer nicht mehr schuldangemessenen, weil zu hohen Strafe verurteilt worden ist. Daher darf in einem solchen Fall eine Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch nicht erfolgen, wenn lediglich wegen der unterbliebenen Unterbringungsanordnung Bedenken bestehen.