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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1992, Az.: XII ZR 113/91

Vertragsgesetz; Vertragsstrafe; LeihverpackungsVO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1992
Aktenzeichen
XII ZR 113/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 537-540
  • DB 1992, 2497-2498 (Volltext mit amtl. LS)
  • DtZ 1992, 329
  • LM H. 3 / 1993 Art. 232 EGBGB 1986 Nr. 2
  • MDR 1992, 1009-1010 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 504-505 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1588-1590 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 1272-1274 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Mit der Aufhebung des Vertragsgesetzes der DDR vom 25.3.1982 (GBl DDR I 293) durch § 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 28.6.1990 (GBl DDR I, 483) sind seit dem 1.7.1990 nicht nur die unmittelbar auf das Vertragsgesetz gestützten Vertragsstrafenforderungen nicht mehr gerichtlich durchsetzbar, sondern auch eine nach § 12 der LeihverpackungsVO vom 16.10.1984 (GBl DDR I, 336) begründete Vertragsstrafe.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Rechtsnachfolger von volkseigenen Betrieben in der früheren DDR. Vorgänger der Klägerin, einer GmbH, ist der VEB M. D.; Vorgänger der Beklagten, einer GmbH i.A., ist der VEB V. N.- und S. H.. Letztere (im folgenden Beklagte) bezog im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen bis zum Jahre 1990 von der M. (im folgenden Klägerin) beschädigte Computerbänder (Ausschußware), die für die Herstellung von Matten und Netzen verwendet wurde. Die Bänder wurden auf (gleichfalls minderwertigen) Spulen angeliefert, die die Beklagte der Klägerin als sogenannte Leihverpackung zurückzugeben hatte. Die dazu vereinbarten Rückgabefristen wurden 1989 und Anfang 1990 überschritten. Die Klägerin macht die der Beklagten am 26. September 1989 und am 26. Februar 1990 deshalb mit zusammen 229.986,72 Mark in Rechnung gestellten Vertragsstrafen gerichtlich geltend. Das Kreisgericht Dresden hat dem Zahlungsbegehren in einer nach dem Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion erlassenen Entscheidung vom 1. Oktober 1990 in Höhe von 114.993,36 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel, die Klage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Zutreffend ist dessen Ausgangspunkt. Da der geltend gemachte Anspruch auf ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik entstandenes Schuldverhältnis gegründet wird, ist er nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu beurteilen, sondern es bleibt das bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet geltende Recht maßgeblich (Art. 232 § 1 EGBGB).

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2. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Vertragsstrafenforderung sei weiterhin gerichtlich durchsetzbar. Denn sie gründe sich auf § 12 der Anordnung über den Umlauf von Leihverpackung - Leihverpackungsanordnung - des Ministers für Glas- und Keramikindustrie der früheren DDR vom 16. Oktober 1984 (DDR-GBl. I Nr. 29, S. 336). Diese Vorschrift sei durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 483) nach dessen Wortlaut nicht erfaßt worden und daher bis zum Beitritt weiter geltendes Recht gewesen.

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Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie beachtet nicht hinreichend, daß das Wirtschaftssystem im Beitrittsgebiet bereits zum 1. Juli 1990 durch die Bildung der Währungs- und Wirtschaftsunion mit der Bundesrepublik grundlegend umgewandelt worden ist.

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a) Das Rechtssystem der früheren DDR unterschied (bis zum 30. Juni 1990) die im Zivilgesetzbuch (vom 19. Juni 1975 - DDR-GBl. I Nr. 27) geregelten Rechtsbeziehungen von Bürgern untereinander und Bürgern zu Betrieben grundsätzlich von den wirtschaftlichen Beziehungen, die zwischen Kombinaten, volkseigenen Betrieben und anderen sozialistischen Organen untereinander zur Gestaltung der sozialistischen Wirtschaftsordnung auf der Grundlage staatlicher Planentscheidungen bestanden. Diese letzteren waren - soweit sie keinen internationalen Bezug aufwiesen - abschließend durch das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz (VG) - vom 25. März 1982 (DDR-GBl. I Nr. 14 S. 293) geregelt (MünchKomm/Heinrichs Erg.Bd. Einigungsvertrag Anlage I Rdn. 66). Die Rechtsbeziehungen zwischen "Wirtschaftseinheiten", zu denen gemäß § 2 VG die Rechtsvorgänger der Parteien als volkseigene Betriebe gehörten, bestanden auf der Grundlage staatlicher Planentscheidungen, nach denen sie sich inhaltlich auszurichten hatten (vgl. dazu im einzelnen Kenzler DtZ 1990, 7 ff m.w.N.). Als Kontrollorgan für die Einhaltung der insoweit vorgegebenen Wirtschaftsverträge bestand das staatliche Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR, das kein Gericht im Sinne des Rechtspflegesystems war, sondern im Rahmen eines vertragsgerichtlichen Verfahrens neben Gestaltungs- und Feststellungsbefugnissen auch die Möglichkeit besaß, Wirtschaftssanktionen aufzuerlegen (vgl. Verordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise des staatlichen Vertragsgerichts vom 12. März 1970 (DDR-GBl. II Nr. 29 S. 209). Als eine Form der Sanktion auf die Verletzung von Wirtschaftsvertragspflichten, die ein volkseigener Betrieb gegenüber einem anderen übernommen hatte, sah das Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (aaO.) in § 106 Abs. 1 das Rechtsinstitut einer Vertragsstrafe vor. Sie diente nicht nur einem pauschalierten Ausgleich der durch die Pflichtverletzung eingetretenen Nachteile, sondern sollte in "untrennbarer Einheit" auch eine gesellschaftliche Erziehungsfunktion erfüllen (vgl. Heuer u.a. Wirtschaftsrecht, Lehrbuch 1985, S. 330). Für die Berechnung, Zahlung und Höhe von Vertragsstrafen enthielt die fünfte Durchführungsverordnung vom 25. März 1982 zum Vertragsgesetz (DDR-GBl. I Nr. 16 S. 342) nähere Regeln.

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b) Mit der Aufhebung des Vertragsgesetzes durch § 4 Nr. 1 des Gesetzes über Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (aaO.) und aller fünf Durchführungsverordnungen vom 25. März 1982 zum Vertragsgesetz durch § 4 Nr. 2 (aaO) sind seit dem 1. Juli 1990 nicht nur die unmittelbar auf diese Bestimmungen gestützten Vertragsstrafenforderungen nicht mehr gerichtlich durchsetzbar (§ 4 Nr. 3 Satz 1 aaO), sondern alle Vertragsstrafenforderungen, die sich auf das dargestellte System der durch das Vertragsgesetz geregelten Rechtsbeziehungen zwischen "Wirtschaftseinheiten" gründen. Das ergibt sich zwingend aus dem in der Aufhebung dieser Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, als Voraussetzung für die Einführung der sozialen Marktwirtschaft zum 1. Juli 1990 das mit der sozialistischen Planwirtschaft verbundene Rechtssystem insgesamt außer Kraft zu setzen. In Art. 11 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 537 = DDR-GBl. I Nr. 34 S. 332) hatte sich die Regierung der DDR verpflichtet, die Rahmenbedingungen für die Entfaltung der sozialen Marktwirtschaft als gemeinsamer Wirtschaftsordnung beider Vertragsparteien zu schaffen. In der dem Deutschen Bundestag als Drucksache 11/7350 vorgelegten Denkschrift zu diesem Staatsvertrag heißt es - zur Anlage III "bezüglich der von der DDR aufzuhebenden oder zu ändernden Rechtsvorschriften" - zu Nummer 12: "Das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft nebst den hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen ist ein Instrument zur Durchführung der staatlich gelenkten und geplanten zentralen Verwaltungswirtschaft. Es steht in unüberbrückbarem Gegensatz zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung und ist daher aufzuheben. Das Vertragsgesetz verwirklicht in seinen allgemeinen und zahlreichen besonderen Bestimmungen ein sozialistisches, planwirtschaftlich-dirigistisches Wirtschaftskonzept, das die Vertragsfreiheit weitgehend beseitigt und dem Vertragsrecht die Funktion eines Instruments zur Planerfüllung zuweist. Die Regelungen des Vertragsgesetzes ... stellen ein entscheidendes Hindernis für den Übergang zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung dar. Das Gesetz ist daher aufzuheben." Mit dem Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 kam der DDR-Gesetzgeber dem vertraglich vereinbarten Konzept des Übergangs von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft nach. Mit diesem Willen wäre es unvereinbar, wenn gleichwohl in Einzelfällen noch nach dem 1. Juli 1990 Vertragsstrafen gerichtlich mit der Begründung durchgesetzt werden könnten, ihre Rechtsgrundlage sei formal nicht aufgehoben. Die Leihverpackungsanordnung vom 16. Oktober 1984 erging "zur effektivsten Nutzung der Leihverpackung auf der Grundlage der VO vom 13. November 1980 über die Leitung und Planung der Verpackungswirtschaft (DDR-GBl. I 1981 Nr. 2 S. 17) und im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Organe." Sie galt für Kombinate und Betriebe (§ 1 Abs. 2 LeihverpackungsAO), die den beschleunigten Umlauf von Leihverpackung als eine volkswirtschaftlich wichtige Aufgabe "zur Entlastung der Neuproduktion von Verpackungsmitteln und -hilfsmitteln und zur Erhöhung der Materialökonomie" zu organisieren hatten (§ 3 Abs. 1 aaO.). Diesen Zielen hatte auch die Vereinbarung von Rückgabefristen in den Wirtschaftsverträgen zu dienen, die den Grundsätzen des § 3 entsprechen mußten (§ 5 Abs. 2 aaO.). Die Leihverpackungsanordnung stellt sich nach alledem als ein typisches Instrument der sozialistischen Planwirtschaft dar. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob § 12 Leihverpackungsanordnung eine eigene Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Sanktion bildete oder ob die Vorschrift nur den Rahmen für die Höhe einer Vertragsstrafe festlegte, die ihren Rechtsgrund in § 106 VG hatte. In beiden Fällen ist sie bereits mit dem Übergang der DDR zur sozialen Marktwirtschaft am 1. Juli 1990 außer Kraft getreten. Danach kann der abweichenden Ansicht, die Leihverpackungsanordnung sei erst mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 gemäß Art. 9 i.V. mit Anlage II des Einigungsvertrages mit der Folge außer Kraft getreten, daß Sanktionen gemäß § 12 dieser AO grundsätzlich weiterhin gerichtlich durchsetzbar sind (so außer dem Berufungsgericht auch Bezirksgericht Schwerin DtZ 1991, 441), nicht gefolgt werden. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Durchsetzung einer derartigen Forderung unter anderen Gesichtspunkten (z.B. dem des Umweltschutzes) mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar wäre.

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Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Ministerrat der DDR durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 509 ff) zwar eine große Anzahl im einzelnen genannter Verordnungen, Anordnungen und Durchführungsbestimmungen auf den verschiedensten Wirtschaftsgebieten aufgehoben hat, die Leihverpackungsanordnung darin jedoch gleichfalls nicht genannt wird. Die erst im Frühjahr 1990 gewählten Staatsorgane der DDR einschließlich der Volkskammer standen vor der in der Rechtsgeschichte nahezu einmaligen Aufgabe, binnen kürzester Zeit die rechtsstaatlichen Voraussetzungen für die Bildung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der Bundesrepublik zu schaffen und den noch für das gleiche Jahr angestrebten Beitritt durch entsprechende Rechtsvorschriften vorzubereiten. Wenn unter diesen Umständen eine eher nebensächliche Materie, wie sie die staatlich gelenkte Verpackungswirtschaft und die für sie geltenden Plananordnungen darstellten, der Aufmerksamkeit der Gesetzgebungsorgane entgangen sein sollte, kann daraus nicht auf deren Willen geschlossen werden, sie trotz der Umwälzungen im gesamten Wirtschaftssystem unverändert fortwirken zu lassen. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand behalten.

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3. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden.

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§ 4 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (aaO.) eröffnet dem von einer Vertragsverletzung betroffenen Partner ausdrücklich das Recht, den Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, was die Zurückverweisung der Sache veranlaßt.

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Dem Berufungsurteil ist nicht sicher zu entnehmen, ob das Berufungsgericht zur Höhe eines der Klägerin entstandenen Schadens Feststellungen treffen wollte. Es erklärt "die in der Beweisaufnahme des Kreisgerichts am 27. September 1990 getroffene Feststellung, daß der entstandene Schaden durch die erforderliche Beschaffung neuer Spulen die Höhe der Sanktion übersteigt," für "nicht maßgeblich", aber "auch nicht unbeachtlich". Das läßt Zweifel offen. Eine eigene Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht durchgeführt. Es hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, auch nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, daß das Material ausschließlich auf beschädigten Leihverpackungshülsen geliefert worden sei und die Klägerin - die über genügend Leihverpackung verfügt habe - nicht nachgewiesen habe, daß ihr aus der nicht termingerechten Rückgabe der Hülsen ein Schaden entstanden sei.

12

In der neuen Verhandlung haben die Parteien Gelegenheit, zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten, die teilweise erst durch die Revisionsentscheidung deutlich werden, umfassend vorzutragen. Die Klägerin wird darlegen und ggf. beweisen müssen, in welcher Weise und in welcher Höhe ihrer Rechtsvorgängerin durch die verzögerte Rückgabe der Hülsen tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist. Dafür reichen diejenigen Auswirkungen einer Vertragsverletzung nicht aus, die sich "im System der wirtschaftlichen Rechnungsführung" eines Organs der sozialistischen Wirtschaftsordnung allein aus der Verbuchung von Sanktionsforderungen ergeben haben, z.B. für die Planerfüllung, für die sog. Nettogewinnabgabe oder für die Zuführung von Mitteln zu den Prämienfonds (vgl. dazu Heuer u.a., Wirtschaftsrecht Kap. 16. 3. Seite 339 ff). Das Bezirksgericht wird auch zu prüfen haben, auf welcher Rechtsgrundlage eine mögliche Schadensersatzforderung eines volkseigenen Betriebes auf die (jetzige) Klägerin übergegangen ist.