Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1992, Az.: IV ZR 191/91
Krankentagegeldversicherung ; Krankenhaustagegeldversicherung ; Beitragsanpassungsklausel ; Ermächtigungsgrundlage; Beitragsrückerstattung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1992
- Aktenzeichen
- IV ZR 191/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen
- OLG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 8a AVB f. Krankheitskosten- u. Krankenhaustagegeldvers.
- § 18 AVB f. Krankheitskosten- u. Krankenhaustagegeldvers.
- § 8a AVB f. Krankentagegeldvers.
- § 18 AVB f. Krankentagegeldvers.
Fundstellen
- BGHZ 119, 55 - 62
- MDR 1992, 947-948 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2356-2358 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 1211-1213 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
a) Für Änderungen der Versicherungsbeiträge sind §§ 8a MB/KK 76 und MB/KT 78 in Verbindung mit der Beitragsanpassungsklausel nach den Tarifbedingungen gegenüber §§ 18 MB/KK 76 und MB/KT 78 die speziellere Ermächtigungsgrundlage.
b) Die Ermächtigung zur Beitragsanpassung nach §§ 8a MB/KK 76 und MB/KT 78 in Verbindung mit der Beitragsanpassungsklausel (hier Nr. 3.83) der Tarifbedingungen verstößt nicht gegen § 9 AGBG.
c) Die Beitragsrückerstattung ist in der privaten Krankenversicherung Teil der Bemessung des Versicherungsbeitrages.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob eine nach Vertragsschluß von der Beklagten vorgenommene Änderung von Bestimmungen über eine Beitragsrückerstattung auch für das Vertragsverhältnis des Klägers gilt.
Im Jahre 1979 schlossen die Parteien einen Versicherungsvertrag für den Krankheitsfall mit Leistungen für ambulante Krankheitskosten, Krankenhauskosten, Zahnarztkosten und Krankentagegeld. Dem Versicherungsvertrag liegen die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 76) und für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 78) sowie Besondere Bestimmungen zugrunde. Nach Nr. 3.41 der Besonderen Bestimmungen sollte der Versicherungsnehmer eine Beitragsrückerstattung für den einzelnen Leistungsbereich (Tarif) erhalten, wenn der Versicherte in dem vorhergehenden Kalenderjahr keine Leistungen aus diesem Bereich in Anspruch genommen hatte, und zwar unabhängig davon, ob in anderen Bereichen Leistungen angefallen waren. Diese Regelung änderte die Beklagte mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Die Beitragsrückerstattung kann danach auch davon abhängig gemacht werden, daß die Voraussetzung der Nichtinanspruchnahme von Leistungen für mehrere Tarife einer versicherten Person erfüllt ist.
Der Kläger beanspruchte und erhielt im Jahre 1989 Leistungen der Beklagten ausschließlich aus der Krankentagegeldversicherung jedoch infolge dieser Änderung keine Beitragsrückerstattung. Er verlangt von der Beklagten aufgrund der bei Vertragsschluß geltenden Fassung der Besonderen Bestimmungen für die übrigen Leistungsbereiche - allgemeine Krankenkosten, Krankenhauskosten und Zahnarztkosten - die Rückerstattung seiner Beiträge in Höhe eines Anteils von 1.000,32 DM nebst Zinsen. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß auf seinen Krankenversicherungsvertrag die ursprünglich vereinbarte Regelung der Beitragsrückerstattung - unbeeinflußt von der nachträglichen Änderung - anzuwenden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger für das Jahr 1989 keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung hat und von der Beklagten auch nicht die Anwendung der Bestimmungen über die Beitragsrückerstattung verlangen kann, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses galten.
1. Das Berufungsgericht sieht die Ermächtigung für eine Änderung der Regelung über die Beitragsrückerstattung in § 18 Abs. 1 MB/KK und dem gleichlautenden § 18 Abs. 1 MB/KT. Diese Bestimmungen lauten:
"Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (...) können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, geändert werden, soweit sie Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie Gerichtsstand betreffen."
Zu den "Bestimmungen über Versicherungsschutz" zählt das Berufungsgericht auch die Regelungen, die sich mit der Beitragsrückerstattung befassen.
Dem tritt die Revision zu Recht mit der Begründung entgegen, die Beitragsrückerstattung falle nicht unter den Begriff des Versicherungsschutzes.
Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß Nr. 3.4 der Besonderen Bedingungen, die die Beitragsrückerstattung regelt, überschrieben ist: "Zu § 4 AVB Teil I - Umfang der Leistungspflicht" und §§ 4 MB/KK, MB/KT unter der Überschrift "Der Versicherungsschutz" stehen. Dies reicht aber nicht aus, um die Beitragsrückerstattung im Wege der Auslegung dem Versicherungsschutz zuzuordnen.
Die Gewährung von Versicherungsschutz im Sinne der Überschrift zu den §§ 1 bis 7 MB/KK und MB/KT wird ihrem Umfang nach in den §§ 4 und 5 dieser Bedingungswerke bestimmt. In jedem Fall setzt sie den Eintritt des in § 1 Abs. 2 MB/KK und MB/KT beschriebenen Versicherungsfalls voraus. Dagegen werden Beiträge nur dann erstattet, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen worden sind. Mit den Beiträgen der Versicherungsnehmer sammelt der Versicherer finanzielle Mittel an, mit deren Rückfluß der Versicherungsnehmer rechnen kann, wenn sich ein Risiko verwirklicht. Darin besteht der Versicherungsschutz (vgl. z.B. Lukarsch in Handwörterbuch der Versicherung, 1988, S. 960). Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf den bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen abzustellen ist, versteht unter dem ihm vom Versicherer als Gegenleistung für seine Prämien gewährten Versicherungsschutz nicht die Rückerstattung eines Teils der Prämien, sondern die finanzielle Absicherung für den Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer zahlt seine Beiträge, um Versicherungsschutz zu erhalten; er zahlt sie nicht, um einen Teil von ihnen erstattet zu bekommen.
Stellen sich damit die §§ 18 Abs. 1 MB/KK und MB/KT nicht als Ermächtigung dar, um die Regelung über die Beitragsrückerstattung zu ändern, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob diese Bestimmungen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standhalten.
2. Bei der Krankenversicherung ist die Beitragsrückerstattung der Sache nach Teil der Bemessung des Versicherungsbeitrags.
a) Darauf deutet - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - schon die Bezeichnung "Beitrags"-Rückerstattung hin. Der enge Zusammenhang mit der Prämie wird auch darin deutlich, daß die Höhe der Beitragsrückerstattung nach den monatlichen Beiträgen des Versicherungsnehmers bemessen wird. Wirtschaftlich vermindert sich durch die Rückerstattung die Beitragslast des Versicherungsnehmers. Das zeigt sich auch daran, daß von Fall zu Fall Mittel aus der Rücklage für die Beitragsrückerstattung eingesetzt werden, um Beitragserhöhungen zu begrenzen (Bach/Moser, Private Krankenversicherung, Anh. E, S. 311). Daß die zu erstattenden Beiträge erst im zweiten Halbjahr nach Ablauf des Jahres ausgezahlt werden, in dem der Versicherte keinen Versicherungsschutz in Anspruch genommen hat, hindert nicht den auch dann immer noch erkennbaren engen Zusammenhang zwischen der Rückerstattung und den vorher geleisteten Beiträgen.
b) Auch die Zuordnung der Beitragsrückerstattung zum Regelungsbereich des Versicherungsbeitrages führt nicht zu §§ 18 MB/KK und MB/KT als Ermächtigungsgrundlage für Abänderungen. Zwar soll der Versicherer nach dieser Regelung auch Bestimmungen ändern können, die "Pflichten des Versicherungsnehmers" betreffen. Darunter sind aber nur die unter der gleichlautenden Überschrift stehenden Bestimmungen der §§ 9 bis 12 MB/KK und MB/KT (Obliegenheiten, Anzeigepflicht und Aufrechnung) zu verstehen. Denn die Abänderbarkeit der Versicherungsbeiträge ist in §§ 8a MB/KK und MB/KT gesondert geregelt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich in Verbindung mit der tariflichen Beitragsanpassungsklausel Nr. 3.83 unmittelbar, daß der Versicherer berechtigt sein soll, die Beiträge zu ändern (zum Inhalt vgl. Bach/Moser aaO, § 8a MB/KK Rdn. 22). Mit §§ 8a MB/KK und MB/KT haben die Versicherer die Änderung von Beiträgen - auch im Hinblick auf das AGB-Gesetz - bei der Novellierung der Bedingungswerke aus dem Bereich der §§ 18 MB/KK und MB/KT herausgenommen (insoweit überholt OLG Karlsruhe, VersR 1977, 420 zu § 18 MB/KT für die Zeit vor der Änderung). Daher sind sie für die Anpassung der Beiträge die spezielle Regelung. Da die Rückerstattung Bestandteil der Beitragsgestaltung ist, ermächtigen die §§ 8a MB/KK, MB/KT und die Klausel Nr. 3.83 des Tarifs die Versicherer auch, die Regelung über die Beitragsrückerstattung zu ändern. So bestimmt die Klausel Nr. 3.83 unter anderem:
"Ferner können betragsmäßig festgelegte Leistungen, die zum Ausgleich für eine versicherte, aber nicht beanspruchte Kostenerstattung gewährt werden, angepaßt werden."
c) Beitragsanpassungsklauseln unterliegen ebenso wie Zinsklauseln, Preisvorbehalts- und Preisanpassungsklauseln (s. dazu BGHZ 97, 212, 215[BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84] m.w.N.) der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 6. Aufl. § 8 Rdn. 16, Anh. §§ 9-11 Rdn. 857). §§ 8a MB/KK und MB/KT in Verbindung mit Nr. 3.83 des Tarifs benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Klauseln sind wirksam.
Eine Klausel, mit der sich der Krankenversicherer die Anpassung der Prämien vorbehält, ist grundsätzlich nach § 315 BGB zulässig (vgl. Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz § 23 Rdn. 459, 502) und sachlich notwendig. Das Krankenversicherungsverhältnis besteht in der Regel für eine lange Dauer. Es ist deshalb ein Bedürfnis des Versicherers anzuerkennen, die Prämien den im allgemeinen nicht vorhersehbaren Entwicklungen der Kosten im Gesundheitswesen und der generellen Entwicklung der Preise wie des Geldwertes anzupassen. Die dadurch notwendigen Änderungen der Prämien können beim Massengeschäft der Krankenversicherung nicht mit jedem einzelnen Versicherungsnehmer individuell vereinbart werden.
Mit seiner Prämienanpassungsregelung hat sich der Versicherer kein schrankenloses Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt. Die Grenzen sind in der Klausel § 8a selbst aufgezeigt. Danach werden die Beiträge auf der Grundlage der Richtlinien für die Aufstellung technischer Geschäftspläne in der Krankenversicherung berechnet. Diese Richtlinien (abgedruckt bei Bach/Moser aaO, Anh. A und Schmidt/Frey/Prölss, VAG 10. Aufl. § 12 nach Rdn. 2) berücksichtigen die an die Krankenversicherung angepaßten Mindestanforderungen für die Lebensversicherung nach § 11 VAG, die gemäß § 12 VAG auch für die Krankenversicherung entsprechend gelten.
In begrenztem Umfang besteht eine Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, dem die Versicherer die Geschäftspläne vorzulegen haben. Das Bundesaufsichtsamt verlangt in seiner Genehmigungspraxis, daß die Beitragserhöhungen zumutbar bleiben (vgl. die Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze, VerBAV 1970, 166; Bach/Moser aaO, § 8a MB/KK Rdn. 23). Von besonderer Bedeutung ist, daß nach §§ 8a Abs. 2 MB/KK, MB/KT Beiträge nicht deshalb erhöht werden dürfen, weil die Versicherungsnehmer älter geworden sind und deshalb Leistungen des Versicherers vermehrt in Anspruch nehmen, soweit hierfür Rückstellungen gebildet wurden. Auch die von der Beitragsanpassungsklausel gedeckten Änderungen der Beitragsrückerstattung sind unter IV. 1. der Richtlinien für die Aufstellung technischer Geschäftspläne näher gekennzeichnet. Danach sind, wenn der Geschäftsplan Beitragsrückerstattungen vorsieht, Angaben über die Aufbringung und Verteilung der Mittel zu machen. Wird hierfür ein bestimmter Teil der Prämie verwendet, ist die Ermittlung des Zuschlags zahlenmäßig zu begründen. Auf diesem Wege haben die Versicherer die Grundlagen der Beitragsrückerstattung und damit auch Änderungen hierzu dem Bundesaufsichtsamt offenzulegen und prüfbar zu machen.
Es kommt hinzu, daß nach der tariflichen Beitragsanpassungsklausel Nr. 3.83 eine Anpassung erst möglich wird, wenn die dem Bundesamt vorzulegende Gegenüberstellung der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen eine Veränderung von mehr als 10% ergibt.
3. Auch die von der Beklagten unter 3.41 der Besonderen Bestimmungen vorgenommene Änderung der Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung ist als Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen am Maßstab des § 9 AGBG zu messen. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer ebenfalls nicht unangemessen.
Mit Regelungen über Beitragsrückerstattungen soll ein individuelles Kostenverhalten des Versicherten gesteuert und eine gesundheitsbewußte Lebensführung gefördert werden. Ob ein Versicherer diese Ziele anstreben will und ob er Beitragsrückerstattungen als geeignete Mittel ansieht, um diese Ziele zu erreichen, muß ihm grundsätzlich als Teil seiner Geschäftspolitik überlassen sein. Dementsprechend gewährt Nr. 3.41 der Tarifbedingungen weder in der bei Abschluß des Vertrages gültigen noch in der geänderten Fassung dem Versicherungsnehmer auch keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattungen. Es heißt dort nur: "Für den Fall einer Auszahlung ..." Der Versicherer hat deshalb auch einen weiten Spielraum in der Ausgestaltung der Regelungen über eine Beitragsrückerstattung. Er überschreitet seine rechtlich zulässigen Möglichkeiten noch nicht, wenn er etwa Mittel aus Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung dazu verwendet, notwendig werdende Prämienerhöhungen in den vom Bundesaufsichtsamt geforderten Grenzen der Zumutbarkeit zu halten und deshalb von der Beitragsrückerstattung ganz absieht (vgl. Bach/Moser aaO, § 8a MB/KK Rdn. 23). Solche Veränderungen der Rückerstattung benachteiligen den Versicherungsnehmer noch nicht unangemessen. Auch wenn der Versicherer die Rückerstattung davon abhängig macht, daß der Versicherte in keinem der verschiedenen Bereiche (Krankenhauskosten, Zahnarztkosten usw.) Leistungen in Anspruch genommen hat, ist der Versicherungsnehmer nicht in einem solchen Grade belastet, daß die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt sind. Die Beklagte hat in den Jahren 1978 bis 1981 überhaupt keine Beiträge rückerstattet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Änderung dahin, daß die Rückerstattung ab 1982 an die Nichtinanspruchnahme von Leistungen in sämtlichen versicherten Bereichen geknüpft ist, keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
4. Die Änderung in den Voraussetzungen zur Beitragsrückerstattung wird erst wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wurde (§§ 315 Abs. 2 BGB, 18 Abs. 2 MB/KK und MB/KT).
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bereits 1979 oder 1980 die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mitgeteilt oder ob er erst 1982 unterrichtet worden sei. In jedem Falle seien die Versicherungsnehmer in den Folgejahren durch die Informationsschriften der Beklagten unterrichtet worden. Der Kläger behaupte nicht, diese Schriften nicht erhalten zu haben.
Die Revision ist der Auffassung, die Informationsschriften der Beklagten enthielten keine ausreichenden Hinweise auf die Änderungen zur Beitragsrückerstattung. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
Daß das Erfordernis der Mitteilung an den Versicherungsnehmer durch die Hinweise in den Informationsschriften der Beklagten erfüllt ist, hat der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung festgestellt. Mit ihrer anderen Auffassung beschreitet die Revision den ihr verschlossenen Weg tatrichterlicher Beweiswürdigung. Verfahrensfehler weist die Revision insoweit nicht auf.
Bundschuh
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Römer
Dr. Schlichting