Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1992, Az.: III ZR 186/91
Folgekosten wegen Anpassung einer Erdgasleitung an Änderung der Straßenführung; Versorgungsunternehmen oder Straßenbauverwaltung als Träger der Kosten gemäß Gestattungsvertrag; Schaffung eines "völlig neuen Verkehrsweges"; Annahme einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 186/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 12.06.1991 - AZ: 1 U 665/90
Rechtsgrundlage
Prozessführer
R. Aktiengesellschaft,
vertreten durch die Herren des Vorstandes, Dr. Klaus L. Dr. Burckhard B., Rolf Be., Achim M. Otto S., Friedrich S., H. straße ..., E.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -,
vertreten durch das Land R. P., Straßenverwaltung, R. P., K. hof ..., Ko.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
am 25. Juni 1992
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1991 - 1 U 665/90 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 98.547,00 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen, die ihr durch die Anpassung einer Erdgasleitung an die Änderung der Straßenführung der B 42 in N. I. entstanden sind. Die Erdgasleitung kreuzt diese Straße. Ober die damit einhergehende Benutzung des Straßengrundstücks haben die Parteien einen Gestattungsvertrag beschlossen, dessen Regelung von Folgepflicht und Folgekostentragung (§ 10) den typischen Vertragsbestimmungen entspricht, die auch den bisher vom Senat entschiedenen Fällen zugrundelagen. Da dieses Vertragsmuster (VkBl 1969, 27) allgemein verwendet wird und seine Auslegung damit verschiedenen Oberlandesgerichten obliegt, kann es vom Senat frei und ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts ausgelegt werden (Senatsurteil BGHZ 114, 30, 31 [BGH 07.03.1991 - III ZR 3/90] = BGHR VerwR/allg. Grundsätze - Gestattungsvertrag 2).
Das Berufungsgericht hat eine Pflicht der Beklagten, die der Klägerin durch die Änderung der Straßenführung entstandenen Kosten zu tragen, mit Recht verneint.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages sind Folgekosten grundsätzlich von dem Versorgungsunternehmen zu tragen. Nur in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 treffen diese Kosten ausnahmsweise die Straßenbauverwaltung. Keiner dieser Ausnahmefälle liegt vor.
2.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) des Vertrages hat die Beklagte die Kosten schon deshalb nicht zu tragen, weil die erforderlich gewordene Sicherung der Versorgungsleitung der Klägerin nicht "ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße veranlaßt" worden ist.
Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen nur dann vor, wenn die Änderung der Versorgungsleitung dadurch notwendig geworden ist, daß die Straßenbauverwaltung einen völlig neuen Verkehrsweg geschaffen hat, der als solcher von erheblichem Eigengewicht ist und mit der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße selbst nichts zu tun hat, wenn also die Änderung der Leitungen für die öffentliche Versorgung nicht durch eine Maßnahme im Interesse der Straße veranlaßt ist, deren Benutzung dem Versorgungsunternehmen gestattet ist (Gestattungsstraße), sondern die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen - meist neuen - Straßen auch ein und desselben Baulastträgers, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsleitungen erforderlich werden (Senatsurteil BGHZ 114, 30, 31 f [BGH 07.03.1991 - III ZR 3/90] m.w.N.).
Durch die Neugestaltung der B 42 ist kein "völlig neuer Verkehrsweg" geschaffen worden. Als die Versorgungsleitung der Klägerin verlegt wurde, bestanden die B 42 uralt und die B 42 alt. Beide Straßen wurden von der Leitung unterquert. Gestattungsstraße war daher sowohl die B 42 alt als auch die B 42 uralt. Daß auch die B 42 uralt Gestattungsstraße ist, ergibt sich auch aus dem Gestattungsvertrag vom 28. Juni/9. Juli 1984. In ihm sind als von dem Benutzungsrecht erfaßte Grundstücke auch die Flurstücke Flur 15 Nr. 160 und Flur 16 Nr. 97 genannt; dabei handelt es sich - wie sich aus dem beigefügten Plan ergibt - um Grundstücke der B 42 uralt.
Der Bau der B 42 neu war im Verhältnis zur Gestattungsstraße B 42 alt nicht Neubau einer anderen Straße, weil er diese ersetzte und damit den durch sie befriedigten Verkehrsinteressen diente. Ob die Anbindung der B 42 uralt an die B 42 neu den Verkehrsinteressen beider Straßen oder nur den einer von ihnen und ggf. welcher, dient, kann dahinstehen. In jedem Fall diente sie den Verkehrsinteressen einer Gestattungsstraße und war daher kein Neubau einer "anderen" Straße, der mit dem Verkehr auf der Gestattungsstraße nichts zu tun hatte.
Selbst wenn man die B 42 uralt nicht als Gestattungsstraße ansieht, trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die Anbindung der B 42 uralt an die B 42 neu nicht nur den durch die B 42 uralt befriedigten Verkehrsinteressen dient, sondern auch den durch die B 42 neu bzw. alt befriedigten. Die B 42 alt/neu dient dem überörtlichen Verkehr, aber auch demjenigen, der überörtlich in das Zentrum von Irlich hineinstrebt. Deshalb kommt die Anbindung nicht nur dem Verkehr aus dem Zentrum, der auf der B 42 uralt zur B 42 neu strebt, sondern auch dem Verkehr in umgekehrter Richtung zugute.
3.
Auch nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) des Vertrages hat die Beklagte die Kosten nicht zu tragen. Diese Vorschrift setzt voraus, daß "Anlagen des Versorgungs-(Abwasser-)Unternehmens, die außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke liegen, wegen einer Verbreiterung der Straße geändert oder gesichert werden und die Änderung der Sicherung nicht Folge einer Niveauänderung der Straße innerhalb des bisherigen Straßengrundstücks ist. Im vorliegenden Fall liegt die Fahrbahn der B 42 uralt, die durch die Versorgungsleitung der Klägerin unterquert wird, unstreitig innerhalb des bisherigen Straßengrundstücks. Die weitergehende Sicherung der Leitung ist nur dadurch erforderlich geworden, daß die Fahrbahn höhergelegt und dadurch eine Abböschung notwendig wurde. Diese liegt allerdings außerhalb des bisherigen Straßengrundstücks; darauf kommt es aber nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c) des Vertrages nicht an.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 98.547,00 DM.
Engelhardt
Werp
Wurm
Deppert