Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1992, Az.: 5 StR 74/92
Beweisaufnahme; Schweigen der Urteilsgründe; Verletzung der Aufklärungspflicht; Zeugenvernehmung; Zeugenaussage; Zeugenbefragung; Wahrunterstellung; Rüge der Staatsanwaltschaft; Steuerhinterziehung; Beitreibungsverfahren; Vollstreckungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 74/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1993, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 991-992 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2838-2840 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 550
Amtlicher Leitsatz
1. Allein aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann in der Regel noch nicht geschlossen werden, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es einen Zeugen nicht zu bestimmten Punkten befragte oder bestimmte Fragen oder Vorbehalte unterließ.
2. Zur Rüge der Staatsanwaltschaft, das Gericht habe durch Wahrunterstellung die Aufklärungspflicht verletzt.
3. Im Beitreibungsverfahren sind steuerlich erhebliche Tatsachen i. S. des § 370 I Nr. 1 AO auch Umstände, die für die Entscheidung des Finanzamts, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, von Bedeutung sind.
Gründe
Soweit die Revision des Angeklagten die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung betrifft, hat die Sachrüge keinen Erfolg.
1. ...
Um einerseits die umgehende Aufhebung der Pfändung des Warenlagers und das Unterbleiben einer Pfändung in die aus dem Debitorenordner ersichtlichen Forderungen zu erreichen, die ihrer Überzeugung nach der Fa. B - GmbH gehörten, andererseits aber eine dann naheliegende Pfändung des Finanzamts in die gesamte Pachtforderung zu verhindern, erklärten die Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken und ohne die Absicht, Zusagen gegenüber dem Finanzamt einzuhalten, dieses erhalte monatlich 10.000 DM von den der Gesellschaft zufließenden Pachtforderungen.
Im Vertrauen "auf die Seriosität der Angeklagten" hat der verantwortliche Beamte am 9. Dezember 1982 "dem Vorschlag der Gesellschafter zugestimmt, gegen monatliche Zahlungen von 10.000 DM auf die Rückstände keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, vorausgesetzt, die laufenden Verpflichtungen (aus der Verpachtung) werden fristgerecht erfüllt".
Am 9. Dezember 1982 wurde die Pfändung des Warenlagers aufgehoben, "eine sofortige Pfändung der gegen die Fa. B GmbH gerichteten Pachtforderungen unterblieb im Hinblick auf die zugesagten Zahlungen".
Am 13. Dezember 1982 trat die Fa. K GmbH & Co KG von der Pachtforderung einen Teilbetrag von 20.159 DM an die Sozietät der Angeklagten, 7.000 DM an eine Brauerei und 35.000 DM an eine Bank ab. Zahlungen an das Finanzamt erfolgten nicht. Von den Abtretungen erfuhr das Finanzamt erst, als ein am 25. Januar 1983 unternommener Versuch des Finanzamts, die Pachtforderung zu pfänden, scheiterte.
Das Finanzamt wurde auf Grund einer Vereinbarung vom 29. Juli 1983 befriedigt. Den Vorteil der Angeklagten sieht das Landgericht darin, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Fa. K GmbH & Co KG die Pachtforderung in Höhe von insgesamt 140.000 DM anderweitig verwenden und so Zinsen in Höhe von 6.000 DM ersparen konnte.
2. Dieser Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.
Im Beitreibungsverfahren sind steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch Umstände, die für die Entscheidung des Finanzamts, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, von Bedeutung sind. Die Vortäuschung der Bereitschaft, von der Pachtforderung monatlich 10.000 DM an das Finanzamt abzuführen, war hier nach den Feststellungen ein solcher Umstand. Dies zeigt auch das weitere Vorgehen des Finanzamts, das nach Ausbleiben der Zahlungen die Pachtforderung - freilich vergebens - zu pfänden versuchte.
...
II. Die folgenden Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
1. Die Revision beanstandet ohne Erfolg mit der Aufklärungsrüge, der Zeuge J sei ausweislich des Schweigens der Urteilsgründe bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zu der Frage vernommen worden, ob Frau H eine bestimmte Zusage gemacht wurde, da sich sonst die Kammer im Urteil mit seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung auseinandergesetzt hätte, in der er Angaben zu einer derartigen Zusage gemacht hatte.
Die Rüge ist nicht zulässig, weil mit den Mitteln des Revisionsrechts nicht ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGH StV 1991, 549; NStZ 1991, 548; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1992 - 1 StR 22/92 -), ob die beanstandete Aufklärung erforderlich war und ob sie tatsächlich unterblieben ist.
Der Senat läßt offen, ob und wieweit einer neueren Rechtsprechung gefolgt werden kann, die schon aus dem Schweigen der Urteilsgründe dazu schließt, ein Vorhalt zur Aufklärung eines Widerspruchs sei nicht erfolgt (vgl. BGH NStZ 1991, 448), oder ob an den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 17, 351, 352 f [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]estzuhalten ist, nach denen eine solche Rüge unzulässig ist, es sei denn, das Urteil habe selbst ausdrücklich erkennen lassen, daß ein derartiger Vorhalt unterblieben ist. Die Entscheidung BGH NStZ 1991, 448 betraf einen Sonderfall, in dem die entscheidende Feststellung zum Tatablauf auf dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen beruhte. Der Inhalt dieses Gutachtens wurde im Urteil mitgeteilt und widersprach dem Inhalt eines bei den Akten befindlichen vorläufigen Gutachtens desselben Sachverständigen, ohne daß im Urteil der Widerspruch angesprochen oder aufgeklärt worden wäre.
Für die Frage, ob einem Zeugen bestimmte Fragen gestellt oder Vorhalte gemacht wurden oder ob, was von einer Frage oder einem Vorhalt schwer abzugrenzen ist, der Zeuge veranlaßt wurde, zu bestimmten Punkten auszusagen, gilt jedenfalls anderes. Allein aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu derartigen Vorgängen kann in der Regel noch nicht geschlossen werden, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es den Zeugen nicht zu bestimmten Punkten befragte oder bestimmte Fragen oder Vorhalte unterließ. Der Tatrichter muß nur die zum Zeitpunkt der Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen Umstände in den Urteilsgründen erörtern (BGH StV 1989, 423; NStZ 1991, 548; StV 1991, 549). Ob der Inhalt einer Aussage zu diesem Zeitpunkt beweiserheblich war, läßt sich aber nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Beweiswert des Zeugen beurteilen. Auch kann sich ein Widerspruch zwischen den Bekundungen eines Zeugen im Ermittlungsverfahren und den Feststellungen in der Hauptverhandlung durch eine einfache Erklärung des Zeugen oder durch sonstige Beweismittel für alle Verfahrensbeteiligten so zweifelsfrei gelöst haben, daß kein Anlaß für seine Darlegung in den Urteilsgründen mehr bestand.
Das Revisionsgericht kann mangels objektiver Grundlage auch mit den sonstigen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht die geltend gemachte Aufklärungsbedürftigkeit überprüfen. Insbesondere scheidet die Möglichkeit aus, durch eine dienstliche Äußerung der Berufsrichter festzustellen, ob ein Vorhalt gemacht wurde (vgl. BGHSt 22, 26, 29), denn die allen Beteiligten einsichtige Beweislage kann am Ende der Hauptverhandlung so gewesen sein, daß es eines ausdrücklichen Vorhalts oder einer Frage gar nicht bedurfte.
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Aufklärungsrügen dagegen wendet, das Landgericht habe sich durch Wahrunterstellungen die weitere Sachaufklärung verbaut, bemerkt der Senat:
Hat das Gericht in einer Hauptverhandlung eine Tatsache als wahr unterstellt und damit für die Prozeßbeteiligten zu erkennen gegeben, daß es sich außerstande sieht, das den Angeklagten belastende Gegenteil der als wahr unterstellten Tatsache zu beweisen, so muß die Staatsanwaltschaft mit einer hierauf gerichteten Aufklärungsrüge regelmäßig erfolglos bleiben, wenn sie dabei nicht geltend machen kann, daß bereits ihr Sitzungsvertreter der Wahrunterstellung in der Hauptverhandlung - etwa durch einen Antrag auf Erhebung des vermißten Gegenbeweises (vgl. entsprechend zur Aufklärungsrüge eines Angeklagten Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 252) - entgegengetreten ist.