Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1992, Az.: 1 StR 211/92
Führerschein; Entziehung der Fahrerlaubnis; Betäubungsmittel; Drogen; Drogenhandel; Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 211/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1993, 163 (Kurzinformation)
- NStZ 1992, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1993, 35 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel zu verneinen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er in der Zeit von Oktober 1990 bis Juni 1991 insgesamt etwa 200 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von rund 85 g sowie 5 g Kokain erworben hat; die Betäubungsmittel hat der Angeklagte jeweils etwa zur Hälfte weiterveräußert und selbst verbraucht. Ab März 1991 hat der Angeklagte, der damals in Stuttgart wohnte, mit dem Pkw seiner Verlobten insgesamt 11 Beschaffungsfahrten nach Frankfurt und Offenbach unternommen, wobei er in mehreren Fällen von einem Landsmann oder seiner Verlobten begleitet wurde und sich mit ihnen beim Fahren abwechselte.
Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht im wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Aus der Tat ergebe sich nicht, daß der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Ursache seiner Straftaten sei ausschließlich seine Drogenabhängigkeit gewesen. Der Angeklagte habe jedoch eingesehen, daß der Konsum von Drogen keine Basis für sein zukünftiges Leben sei; er habe sich um einen Therapieplatz bemüht, wolle sich nach der Haftentlassung einer Behandlung seiner Drogenabhängigkeit unterziehen und sei fest entschlossen, an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Nach der Überzeugung des Gerichts sei der Angeklagte willens und in der Lage, in Zukunft ein drogenfreies Leben zu führen. Damit fehle es an der für die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erforderlichen Gefährlichkeit des Angeklagten.
Diese Erwägungen, welche die von der Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkten Revision (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 - Antrag 3) beanstandet, begegnen durchgreifenden Bedenken.
Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und sich daraus die mangelnde Eignung ergibt. Der Beurteilungsmaßstab, den die Strafkammer insbesondere bei ihrer Gefährlichkeitsprognose angelegt hat, ist jedoch fehlerhaft.
Bei schwerwiegenden Taten, wie der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann ausnahmsweise etwas anderes gelten (BGHR StGB § 69 Abs. 1 - Entziehung 3). Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prognose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war. So kann bei einer schweren Tat, bei deren Begehung die Fahrzeugbenutzung nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat, die charakterliche Unzuverlässigkeit naturgemäß eher zu verneinen sein als dann, wenn das Fahrzeug in erheblichem Umfang zur Ermöglichung oder Erleichterung der Tat eingesetzt worden ist.
Diesen Abwägungskriterien wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Der Angeklagte hat den Pkw seiner Verlobten nicht lediglich in einem Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Fällen - insgesamt elfmal - und über lange Strecken benutzt, um erhebliche Mengen Heroin - teilweise zum Zwecke des Handeltreibens - zu erwerben. Von einem nur einmaligen oder nur vorübergehenden, lediglich situationsbedingten Fehlverhalten von geringerem Gewicht kann deshalb nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, daß der Angeklagte die Beschaffungsfahrten jeweils einige Zeit im voraus plante und Bestellungen seiner Heroinabnehmer schon vorher entgegennahm. Sein Verhalten trägt weitgehend gewerbsmäßige Züge.
Diese Umstände sprechen so sehr gegen die charakterliche Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen, daß die vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte, insbesondere die Absicht, nach der Entlassung aus der Strafhaft künftig ein sozial eingegliedertes Leben zu führen, eine Drogentherapie zu absolvieren und an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, eine positive Prognose im Sinne einer hinreichenden charakterlichen Zuverlässigkeit nicht zu begründen vermag.