Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1992, Az.: II ZR 178/90
Aktionär; Unrichtige Information; Kapitalerhöhungsbeteiligung; Sittenwidrige Schädigung; Bewußte Schädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1992
- Aktenzeichen
- II ZR 178/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AG 1993, 28-35 (Volltext mit amtl. LS) ""IBH/GM-Sheikh K""
- BB 1992, 2163-2173 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 427-428
- DB 1992, 2284-2291 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 130 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 3167-3176 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 165 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 1112 (amtl. Leitsatz)
- WM 1992, 1812-1825 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, A113 (Kurzinformation)
- ZIP 1992, 1464-1478 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Aktionär, der einen Dritten unrichtig über seine Absicht der Beteiligung an einer Kapitalerhöhung informiert, begeht eine sittenwidrige Schädigung aufgrund der bewußten oder leichtfertigen unrichtigen Auskunft.
Hinweise:
Anmerkung Roth in LM H. 2/93 § 183 AktG
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Schadenersatzanspruch aus abgetretenem und eigenem Recht in Höhe von 150 Mio. DM im wesentlichen mit der Begründung geltend, sie und ihre Zessionare seien durch unzutreffende Angaben der Beklagten dazu veranlaßt worden, wertlose Aktien der I. AG mit Sitz in M. zu zeichnen bzw. käuflich zu erwerben. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist eine nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Gesellschafter sind zwei Antillengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Sw. N.V. (künftig: Sw.) und die R. N.V. (künftig: R.). Sw. gehört dem in Saudiarabien ansässigen einzelkaufmännischen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit D. (künftig: D.), dessen Inhaber Sheikh Sa. A. K. (künftig: Sheikh K.) ist; R. gehört Sheikh H. M. Al. (künftig: Sheikh Al.), einem Schwager Sheikh K.s.
Die Beklagte ist eine dem Recht des US-Staates Delaware unterliegende Aktiengesellschaft.
Unternehmensgegenstand der I. AG M. (künftig: I.) waren insbesondere Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an Baumaschinenunternehmen. Durch Vertrag vom 26. September 1980 erwarb sie von der Beklagten deren Baumaschinenfabriken T. Division/USA, G. Scotland Ltd. und G. do Brasil Ltda., die sie als T. Corporation in den USA, T. Ltd. in Schottland und T. do Brasil Ltda. in Brasilien fortführte. Durch Vereinbarung vom 16. April 1982 wurde der Kaufpreis endgültig auf US-$ 146.982.000 festgesetzt. Der zu diesem Zeitpunkt noch offene Restbetrag von US-$ 116.982.000,-- über den I. ein schriftliches Schuldversprechen abgab, sollte vom 1. Juni 1982 an in 96 Monatsraten beglichen werden. Nachdem die Beklagte im Zuge von Kapitalerhöhungen der I. am 31. Dezember 1980 und 16. Juni 1981 Aktien im Nominalwert von 1,6 bzw. 1,2 Mio. DM gezeichnet sowie zwei freiwillige Aktionärseinlagen geleistet und I. in diesem Zusammenhang zwei Zahlungen auf den Kaufpreis erbracht hatte, zeichneten Ende April/Anfang Mai 1982 die Beklagte sowie die Aktionäre der I., P. Du. und das Bankhaus S. und Co. (künftig: S.) Aktien gegen eine Bareinlage im Nominalbetrag von je 6,28 Mio. DM (Ausgabebetrag: je 20 Mio. DM) und D. für nominal 28,26 Mio. DM (Ausgabebetrag: 90 Mio. DM). Diese Zeichnungsverträge beruhten auf vier einzelnen Kapitalerhöhungsbeschlüssen, die der Vorstand der I. mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Zuge genehmigten Kapitals am 23. April 1982 gefaßt hatte.
Zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der I., E., und dem Inhaber von D., Sheikh K., waren zuvor in den Schreiben vom 25. März und 6. April 1982 die Bedingungen für die Teilnahme von D. an der Kapitalerhöhung festgelegt worden. Außer der Bestimmung des aufzubringenden Kapitalvolumens von 150.000.000,-- DM (Nominalkapital und Agio) und der Beteiligung von P. Du., S. und der Beklagten mit je 20 Mio. DM gehörte dazu folgende im Schreiben von Sheikh K. vom 6. April 1982 unter Ziff. 6 enthaltene Klausel:
"Sie haben zugestimmt, daß die mit der Kapitalerhöhung um DM 150.000.000,-- verbundenen Formalitäten bis Mitte April, spätestens bis Ende April, abgeschlossen sein sollten, damit Sie im Mai die nächste Kapitalerhöhung, so wie zwischen Ihnen und mir besprochen, vornehmen können. Dies gilt unter der Bedingung, daß ich eine Kopie der Zustimmung der anderen Gesellschafter erhalte, die sich an der derzeitigen Kapitalerhöhung beteiligen, und daß ich den von mir zu entrichtenden Betrag zur selben Zeit und bei derselben Bank hinterlege, bei der diese die jeweils von Ihnen zu entrichtenden Beträge einzahlen werden. "
Diese Bedingung beruhte auf einer Empfehlung, welche die von Sheikh K. beauftragte Wirtschaftsprüfergesellschaft C. und L. GmbH in F. in dem von ihr erstatteten Gutachten vom 5. März 1982 im Hinblick auf gewisse Beteiligungsrisiken wie folgt gegeben hatte:
"Sollte eine Beteiligung an der I. AG in Höhe von 90 Mio. DM erfolgen, so würden wir empfehlen, dieses Engagement von einer gleichzeitigen Einlage von 60 Mio. DM zusätzlichen Eigenkapitals durch die jetzigen Aktionäre abhängig zu machen."
Die Beklagte, der das Schreiben vom 6. April 1982 zugeleitet wurde, übergab E. - nach Behauptung der Klägerin zwecks Weiterleitung an D. - eine Erklärung vom 16. April 1982, die u.a. folgenden Wortlaut hat:
"Hiermit bestätigen wir, daß G. Corporation den Erwerb weiterer Aktien der I. Holding (I.) im Betrag von 20 Mio. DM beabsichtigt. Voraussetzung ist, daß I. gleichzeitig weitere Aktien gegen vollständige Zahlung der Einlage im Gesamtbetrag von 130 Mio. DM ausgibt, die wie nachfolgend..., gezeichnet werden:.... "
E. leitete das Schreiben an den von D. beauftragten Rechtsanwalt W. in F. weiter. Nachdem S. Rechtsanwalt W. mit Schreiben vom 26. April 1982 bestätigt hatte, daß der Betrag von 150 Mio. DM von dem Sonderkonto Kapitalerhöhung erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister auf das laufende Konto der I. überwiesen werde, und nachdem Rechtsanwalt Dr. He. für die I. mit Schreiben vom 27. April und 3. Mai 1982 Rechtsanwalt W. Abschriften der für diese Eintragung erforderlichen Unterlagen übersandt und unter Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der Zeichnungsscheine versichert hatte, daß ihm die Originale vorgelegen hätten und er sämtliche Unterlagen einschließlich des Eintragungsantrages an das Registergericht weitergeleitet habe, wurde die Durchführung der Kapitalerhöhung am 4. Mai 1982 in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin hat 90 Mio. DM als Einlage auf die von ihr gezeichneten Aktien gezahlt. Die Beklagte hat ihre Einlageleistung am 30. April 1982 mit Mitteln erbracht, die sie zuvor am selben Tage von I. als Zahlung auf die Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 26. September 1980 erhalten hatte.
Aufgrund des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Hauptversammlung der I. vom 21./23. Juli 1982 zeichneten die Beklagte und D. Aktien gegen Bareinlagen im Nominalwert von je 11, 74 Mio. DM (Ausgabebetrag: je 46, 96 Mio. DM) und ein Unternehmen der B. Gruppe nominal 20, 5 Mio. DM (Ausgabebetrag: 82 Mio. DM). Nachdem Sheikh K. und E. über diese Kapitalerhöhung bereits anläßlich ihres Treffens am 24./25. März 1982 gesprochen hatten, vereinbarten sie am 12. Juni 1982, D. werde daran in Höhe des - später - gezeichneten Betrages unter der Bedingung teilnehmen, daß die Beklagte und B. sich daran - mit den zuvor genannten Beträgen - ebenfalls beteiligen würden. Ihre Einlagen sollten zur selben Zeit und bei derselben Bank geleistet werden. Nach Darlegung der Klägerin haben die Beteiligten der Hauptversammlung vom 21. Juli 1982 noch einmal ausdrücklich vereinbart, nur gemeinsam entsprechend dem Inhalt der von Rechtsanwalt Dr. He. entworfenen Zeichnungsscheine zur Zeichnung bereit zu sein. Die Abwicklung bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung am 5. August 1982 wurde auf die gleiche Weise wie bei der Kapitalerhöhung vom April/Mai 1982 vorgenommen.
Auf Verlangen der Beklagten sandte E. am 22. Juli 1982 folgendes Fernschreiben an Sheikh K. nach Ry.:
"Wir nützen die Gelegenheit, Sie darüber zu informieren, daß wir die Zahlungen aus dieser Kapitalerhöhung von 175, 92 Mio. wie folgt nutzen möchten:
DM 40 Mio. werden dazu benutzt werden, die Kapitalanlage in unserer brasilianische Tochtergesellschaft T. ltd. zu erhöhen und T. ltd. wird die Einnahmen aus dieser Kapitalerhöhung von 40 Mio. DM (ungefähr US-$ 16, 5 Mio.) zusammen mit einem Betrag etwa gleicher Höhe, den T. ltd. durch Kreditaufnahme von Banken in Brasilien erhalten wird, dazu nutzen, Verbindlichkeiten gegenüber G. do Brasil zu begleichen, die fällig sind, überfällig oder demnächst fällig sind... ".
Die Parteien zahlten ihre Einlagebeträge ein. Die Beklagte und I. hatten jedoch vereinbart, daß in Höhe von 40 Mio. DM Schulden des I. Konzerns gegenüber dem Konzern der Beklagten getilgt werden sollten: I. zahlte den Betrag über ein Tochterunternehmen in Si. als Einlage auf eine Kapitalerhöhung ihrer Tochtergesellschaft T. do Brasil, die ihn an G. do Brasil weiterleitete.
Am 27. Juli 1982 erwarben Sw. und R. von der Bu. AG Sch. (künftig: Bu.) Aktien zum Preise von 20 Mio. DM.
Über das Vermögen der I. ist am 13. Dezember 1983 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die von D. im Rahmen der beiden Kapitalerhöhungen gezahlten Beträge (90 Mio. DM und 46, 96 Mio. DM) sowie aus dem Bu.-Kauf einen erstrangigen Teilbetrag von 13,04 Mio. DM. Sie behauptet, D. hätte diese Investitionen nicht vorgenommen, wenn ihr die von der Beklagten mit der I. getroffenen Absprachen über die Schuldentilgung bekannt gewesen wären. Die aus den Kapitalerhöhungen erworbenen Aktien habe D. für die Klägerin treuhänderisch erworben und ihr gemäß Vereinbarung vom 17. September 1982 übertragen. Den Preis dafür habe sie mit Darlehensmitteln bezahlt, die ihr von Sw. und R. zur Verfügung gestellt worden seien. In Höhe des Betrages, der für die bei der Bu. getätigten Käufe aufgewandt worden sei, hätten beide Gesellschaften eine Einlage geleistet. Den Gesellschaften seien sämtliche Beträge von Sheikh K. und Sheikh Al. als Darlehen gewährt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit Schadenersatzansprüche aus Anlaß der Kapitalerhöhungen vom 5. Mai und 5. August 1982 geltend gemacht werden, und zur Zurückweisung der Revision, soweit die Klägerin Schadenersatz aufgrund der Bu.-Käufe verlangt.
A. Ansprüche aus abgetretenem Recht: Nach dem Vertrag vom 23./26. April 1985 haben D., Sw. und R. alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche, die sie nach ihrem Vortrag u.a. gegen die Beklagte geltend machen können, an die Klägerin abgetreten. In Ziff. 1 der Vereinbarung sind die Beträge von 90 Mio. DM und 46, 96 Mio. DM, die D. für die Zeichnung der I.-Aktien aus den beiden Kapitalerhöhungen vom 4. Mai und 5. August 1982 aufgewandt hat und die Gegenstand der Klage sind, sowie der Betrag von 20 Mio. DM, der von Sw. und R. für den Erwerb der I.-Aktien von der Bu. gemäß Vertrag vom 27. Juli 1982 aufgebracht worden ist und der in Höhe von 13, 04 Mio. DM von der Klage umfaßt wird, ausdrücklich aufgeführt. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß den Zedenten Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte weder aus vertraglichen bzw. vertragsähnlichen oder korporativen Rechtsbeziehungen noch nach dem Recht der unerlaubten Handlung zugestanden hätten. Ein bei D. möglicherweise eingetretener Schaden sei darüber hinaus durch die Veräußerung der Aktien an die Klägerin gemäß Vertrag vom 17. September 1982 im Wege der Vorteilsausgleichung jedenfalls wieder entfallen. Auf die Klägerin hätten daher auch keine Schadenersatzansprüche übergehen können. Dagegen wendet sich die Revision teilweise mit Erfolg.
I. Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen:
Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht Schadenersatzansprüche der Klägerin aus vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen D. und der Beklagten im Hinblick auf die Kapitalerhöhung vom 4. Mai 1982 verneint hat. Hingegen hat sie Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klägerin derartige Ansprüche aus Anlaß der Kapitalerhöhung vom 5. August 1982 aberkannt hat.
1. Kapitalerhöhung vom 4. Mai 1982:
a) Dem Berufungsgericht ist insoweit zu folgen, als es ausführt, zwischen D. und der Beklagten sei anläßlich der Kapitalerhöhung vom 4. Mai 1982 keine gegenseitige Verpflichtung begründet worden, ein bestimmtes Kontingent an Aktien zu zeichnen und die festgesetzten Einlagebeträge zu zahlen. Dem stimmt die Revision auch ausdrücklich zu.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen abgelehnt, die in der Rechtsprechung zur Frage der Erteilung einer unrichtigen Auskunft entwickelt worden sind. Danach kann ungeachtet der Vorschrift des § 676 BGB der stillschweigende Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger einer Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft dann anzunehmen sein, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will, der Auskunftgeber ferner besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auskunfterteilung hat (BGHZ 7, 371, 374; 74, 103, 106; BGH, Urt. v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532; Urt. v. 11. Oktober 1988 - XI ZR 1/88, BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 3; Urt. v. 16. Juni 1988 - III ZR 182/87, BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 1; Urt. v. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, WM 1992, 1031, 1034). Daraus folgt aber nicht, daß die vorstehend dargelegten Umstände für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweils zur Entscheidung stehenden Falles ausreichen. Diese Umstände stellen lediglich Indizien dar, die in die gesamte Würdigung aller maßgebenden Einzelheiten einzubeziehen sind. Als entscheidend ist es anzusehen, ob die Gesamtumstände des Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 17. September 1985 aaO; Urt. v. 11. Oktober 1988 aaO; Urt. v. 13. Februar 1992 aaO). Davon kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgegangen werden.
aa) Verschiedene, von der Klägerin angeführte Einzelheiten deuten allerdings darauf hin, daß Sheikh K. seine Beteiligung an der Kapitalerhöhung davon abhängig gemacht hat, daß sich auch die Beklagte, und zwar mit einer Bareinlage in Höhe von 20 Mio. DM, daran beteiligen würde und daß er die Beteiligung der Beklagten durch deren Bestätigung sichergestellt wissen wollte.
So ging er nach dem Inhalt des Schreibens vom 6. April 1982 davon aus, daß die Erhöhung des Grundkapitals der I. insgesamt gegen Bareinlagen durchgeführt werden sollte. Aus dem Schreiben ist auch erkennbar, daß diese Voraussetzung für ihn von erheblicher Bedeutung und Grundlage seines Entschlusses war, sich mit 90 Mio. DM an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Die durch ihn von E. verlangte Erklärung der Beklagten vom 16. April 1982 konnte er als Bestätigung seiner Forderung ansehen, daß die Beklagte ebenso wie er und die beiden anderen Beteiligten P. Du. und S. bereit waren, sich mit bar zu erbringenden weiteren 20 Mio. DM an der I. zu beteiligen.
Die Absichtsbekundung der Beklagten war auch verbindlich. Ihre Verwirklichung hing nach dem Erklärungsinhalt nur noch von der Voraussetzung ab, daß I. außer den für 20 Mio. DM der Beklagten zu überlassenden Aktien weitere Aktien für 130 Mio. DM an Sheikh K., P. Du. und S. ausgab.
bb) Diese hatte an der Durchführung der Kapitalerhöhung ferner ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse. Da ihr gegen I. noch eine Restkaufpreisforderung von US-$ 116, 982 Mio. zustand und I., wie die Beklagte wußte, zur Bewältigung ihrer Zahlungsprobleme auf die Zuführung weiteren Eigenkapitals angewiesen war, eröffnete sich für sie die Möglichkeit der Verbesserung ihrer Gläubigerstellung. Nach der Behauptung der Klägerin kam der Beklagten die Kapitalerhöhung noch aus einem anderen Grunde sehr zu statten: Sie sei daran interessiert gewesen, daß die I. mit der von der Beklagten übernommenen T. Division/USA den 31. Dezember 1982 überlebte, weil anderenfalls auf sie Forderungen aus Sozialplänen in Höhe von 70 Mio. DM zugekommen wären.
cc) Dennoch hat das Berufungsgericht das Zustandekommen einer vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und D. im Ergebnis zu Recht verneint. Bei der Durchführung der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft kommen korporationsrechtliche Verträge nur zwischen der Gesellschaft einerseits und den einzelnen Zeichnern andererseits zustande (§ 185 AktG). Vertragliche Beziehungen unter den Zeichnern bestehen bei diesem Vorgang nicht.
Entsprechen Kapitalerhöhung oder Zeichnung nicht bestimmten, vom Gesetz gestellten Anforderungen, ist die Kapitalerhöhung unwirksam (vgl. § 183 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 AktG) und der Zeichnungsschein nichtig (§ 185 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AktG). Zum Schutz der Gläubiger sowie der gegenwärtigen und auch künftigen Aktionäre ordnet das Gesetz jedoch die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung an, wenn deren Durchführung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Es verpflichtet den Aktionär, seine Einlage als Barleistung zu erbringen (§ 183 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG). Dem Zeichner ist es versagt, sich auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit des Zeichnungsscheins zu berufen, soweit er aufgrund des Zeichnungsscheins als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat (§ 185 Abs. 3 AktG). Er hat die übernommene Einlageverpflichtung zu erfüllen. Durch diese gesetzliche Regelung, mit der die Aufbringung des gezeichneten Kapitals in gleicher Weise gewährleistet wird wie bei einer von vornherein bestehenden Wirksamkeit der Kapitalerhöhung bzw. Zeichnung, werden die Interessen der in Rechtsbeziehungen zur Aktiengesellschaft getretenen Gläubiger sowie die gesellschaftsbezogenen Belange der gegenwärtigen und künftigen Aktionäre, zu denen die Mitzeichner einer Kapitalerhöhung zu rechnen sind, hinreichend gewahrt. Das schließt zwar nicht aus, daß von den an einer Kapitalerhöhung beteiligten Zeichnern ein über diese Regelung hinausgehender Schutz angestrebt und zu diesem Zweck zur Frage der Beteiligung an der Kapitalerhöhung Auskunftsbegehren an Mitzeichner gerichtet werden, um diese später bei Eintritt eines Schadens aus dieser Erklärung haften lassen und auf Schadenersatz in Anspruch nehmen zu können. In Anbetracht der dargelegten gesetzlichen Regelung und des dadurch begründeten Schutzes der Mitzeichner vor Beeinträchtigung ihres Gesellschaftsanteils infolge Nichtaufbringung des Grundkapitals muß jedoch eindeutig feststehen, daß der Zeichner (Sheikh K.) die Vorlage einer Auskunft des Mitzeichners (Beklagte) nicht etwa nur im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen D. und der Gesellschaft (I.) gefordert hat, sondern für die Beklagte erkennbar zumindest auch eine an ihn selber gerichtete Auskunft der Beklagten mit dem Ziel verlangt hat, daraus ihr gegenüber bei Unrichtigkeit der Erklärung bestimmte Haftungsfolgen abzuleiten. Wäre die Erklärung unter derartigen Umständen abgegeben und träfe sie nicht zu, haftete die Beklagte Sheikh K. als Erklärungsempfänger auf Ersatz des von der Erklärung umfaßten Schadens. Die genannten Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.
Es ist schon nicht erkennbar, daß Sheikh K. davon ausging, die Beklagte werde eine Erklärung des im Schreiben vom 6. April 1982 dargelegten Inhaltes unmittelbar ihm gegenüber abgeben.
Nach dem Inhalt des Schreibens vom 25. März 1982, das E. an Sheikh K. gesandt hat, und nach dem Vortrag der Klägerin hat E. Sheikh K. um Übersendung einer schriftlichen Gegenbestätigung zu dem Zweck gebeten, diese den Aktionären - insbesondere der Beklagten - vorlegen zu können. Dieser Bitte von E. ist Sheikh K. durch Übersendung des Schreibens vom 6. April 1982 nachgekommen. Ersichtlich war dieses Schreiben somit dazu bestimmt, im Rahmen der von E. für die I. mit den Aktionären geführten Verhandlungen über die Einzelheiten der in Aussicht genommenen Kapitalerhöhung vorgelegt und verwendet zu werden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, Sheikh K. habe E. aufgegeben, den Aktionären das Schreiben zu übergeben. Auch die Erlaubnis zu der durch Rechtsanwalt Sab. am 27. April 1982 vorgenommenen Aushändigung des Schreibens an die Beklagte ist von E., nicht jedoch von Sheikh K. erteilt worden. Dem entspricht es, daß Sheikh K. im Schreiben vom 6. April 1982 auch nicht die Aushändigung des Originals der Zustimmungserklärung der anderen Aktionäre, sondern lediglich einer Kopie verlangt hat. Die Revisionserwiderung weist mit einiger Berechtigung darauf hin, darin könne das Verlangen nach einer nachrichtlichen Information Sheikh K. s durch E. darüber gesehen werden, daß die übrigen Aktionäre das Schreiben vom 6. April 1982 im Rahmen der von E. mit ihnen geführten Verhandlungen akzeptiert und damit zum Gegenstand der mit I. getroffenen Vereinbarungen gemacht hätten. Dadurch, daß die jeweils gestellten Bedingungen zum Gegenstand der zwischen der I. einerseits und D. bzw. den übrigen Aktionären als künftigen Zeichnern andererseits getroffenen Einzelvereinbarungen über die Durchführung der Kapitalerhöhung gemacht worden sind, war dem Anliegen von D., wie es sich im Schreiben vom 6. April 1982 niedergeschlagen hat, somit Rechnung getragen.
Ferner ergibt sich weder aus dem Schreiben vom 6. April 1982 noch ist sonst ersichtlich, daß Sheikh K. für die Beklagte erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, die Abgabe einer Erklärung durch sie solle auch Rechtswirkungen zwischen ihr und D. entfalten, an die sich als Folge die Haftung der Beklagten für Schäden von D. anschließen würde.
c) Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht davon ausgegangen werden, Sheikh K. und die Beklagte hätten mit Rechtsbindungswillen untereinander eine Absprache des Inhalts getroffen, D. und die beteiligten Aktionäre würden - für den Fall ihrer Teilnahme an der Kapitalerhöhung - die neuen Aktien zu einem bestimmten einheitlichen Ausgabekurs gegen Bareinlagen übernehmen und damit der I. frisches Barkapital zuführen. Ein solcher Rechtsbindungswille von D. gegenüber der Beklagten und den anderen Aktionären ist, wie dargelegt, den Rechtshandlungen der Beteiligten nicht zu entnehmen. Er lag lediglich den einzelnen Rechtsverhältnissen der I. zu den anderen beteiligten Aktionären zugrunde.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht aus diesen Gründen auch eine Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß und der Herstellung eines bestimmten Vertrauenstatbestandes (vgl. Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971, 470 ff., 484 ff.) abgelehnt. Dagegen hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben.
2. Kapitalerhöhung vom 5. August 1982:.
a) Auch im Hinblick auf die Kapitalerhöhung vom 5. August 1982 hat das Berufungsgericht zu Recht das Zustandekommen einer gegenseitigen Verpflichtung von D. und der Beklagten abgelehnt, ein bestimmtes Kontingent an Aktien zu zeichnen und die festgesetzten Einlagebeträge zu zahlen. Auch insoweit hat die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts zugestimmt.
b) Die Revision rügt jedoch, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, auf der Hauptversammlung vom 21. Juli 1982 hätten die Vertreter der an der Kapitalerhöhung beteiligten Aktionäre D., B. und G. erklärt, nur gemeinsam zur Zeichnung, und zwar entsprechend dem Inhalt der von Rechtsanwalt Dr. He. entworfenen Zeichnungsscheine bereit zu sein. Anderenfalls seien die Zeichnungsscheine zurückzugeben. Als Vertreter von D. habe Rechtsanwalt Dr. Ga. ausdrücklich das durch den Inhalt der Zeichnungsscheine bereits vorgegebene gemeinsame Verständnis erklärt, daß entweder alle - nach Inhalt und Maßgabe der Zeichnungsscheine - zeichneten oder keiner. Diese Rüge hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bezüglich der Kapitalerhöhung vom 5. August 1982 fehle es überhaupt an jedem Anhalt für einen rechtsgeschäftlichen Kontakt zwischen D. und der Beklagten. Auch im Urteilstatbestand wird der Vortrag der Klägerin nicht erwähnt. Das spricht dafür, daß ihn das Berufungsgericht nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Revisionsrechtlich erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Sachvortrages zu einer Haftung der Beklagten in Höhe von 46,96 Mio. DM gelangt wäre.
aa) Die von den Vertretern der an der Kapitalerhöhung beteiligten Aktionäre abgegebenen Erklärungen bringen zum Ausdruck, daß die Aktionäre nur gemeinsam zur Vornahme der vorgesehenen Barzeichnung bereit waren. Bestand diese Bereitschaft auch nur bei einem von ihnen nicht, waren die Zeichnungsscheine nach dem Erklärungsinhalt zurückzugeben. Mit dieser Vereinbarung ist vertraglich ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden: Solange keiner der Beteiligten seinen Zeichnungsschein zurückgab, konnten die übrigen davon ausgehen, daß die der Absprache zugrundeliegenden Voraussetzungen noch bei allen vorlagen. Änderten sich diese Voraussetzungen bei einem Zeichner, gab er aber dennoch den Zeichnungsschein nicht zurück, traf ihn zumindest die Verpflichtung, den Eintritt der Änderung zu offenbaren. Kam er dieser Pflicht nicht nach und gab er seine Erklärung wahrheitswidrig ab, mißbrauchte er das ihm von den Mitzeichnern entgegengebrachte Vertrauen. Erlitten die übrigen Zeichner aufgrund dieses Verhaltens einen Schaden, war der pflichtwidrig Handelnde zu dessen Ersatz verpflichtet.
bb) Die Klägerin sieht das von D. in die Beklagte aufgrund der getroffenen Absprache gesetzte Vertrauen dadurch enttäuscht, daß die Beklagte vereinbarungswidrig keine Bareinlage geleistet habe. Vielmehr habe sie eine Forderung eingebracht, die keinen Wert mehr gehabt habe, weil I. infolge Zahlungsunfähigkeit konkursreif gewesen sei. Dem kann im Ergebnis gefolgt werden.
Die Beklagte hat allerdings den Einlagebetrag von 46, 96 Mio. DM am 30. Juli 1982 auf das bei der S. geführte Kapitalerhöhungskonto eingezahlt. Jedoch hat I. aufgrund einer vor der Zahlung mit ihr getroffenen Absprache mit einem Betrag von 40 Mio. DM über eine in Si. ansässige Tochtergesellschaft sowie über T. do Brasil eine Forderung getilgt, die G. do Brasil, einer nach Darlegung der Klägerin 100 %-igen Tochter der Beklagten, gegenüber T. do Brasil zustand. Nach Ansicht der Klägerin erfüllt die Zahlung der Beklagten die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage (vgl. BGHZ 110, 47; 113, 335). Ob das so ist, kann hier dahingestellt bleiben. Entscheidend für den vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist allein, daß die Beklagte durch Einzahlung des Einlagebetrages auf das Kapitalerhöhungskonto bei D. den Anschein erweckt hat, sie führe der I. Bargeld zu, über das deren Vorstand unabhängig von Einwirkungen Dritter im Interesse der Gesellschaft frei verfügen könne. Dadurch entstand bei D. ferner der Eindruck, als ob die Beklagte ihren Zeichnungsbetrag mit dem gleichen Risiko zur Verfügung stelle wie D., somit durch den Einschuß zusätzlichen Kapitals zur Vertrauen in den Fortbestand und die weitere Entwicklung des I.-Konzernes bekunde und ihn für investitionswürdig halte. Dieses Vertrauen hat die Beklagte mit ihrer Zahlung aber nur vorgeschützt. In Wirklichkeit hatte sie, was sie D. verheimlichte, nicht die Absicht, weiteres Bargeld zu investieren. Vielmehr ging sie darauf aus, das eingezahlte Geld umgehend wieder zurückzuerhalten, indem sie vereinbarte, daß mit den Einlagemitteln eine Forderung von 40 Mio. DM, die ihrer Tochtergesellschaft G. do Brasil gegenüber T. do Brasil, einer Tochtergesellschaft der I., zustand, getilgt würde. Die zu tilgende Forderung war indessen, wie die Klägerin weiter dargelegt hat, wertlos, weil die I. zur damaligen Zeit wegen Zahlungsunfähigkeit konkursreif war. Wie sehr ihr daran gelegen war, daß der Betrag von 40 Mio. DM auch tatsächlich an ihr Tochterunternehmen gezahlt wurde, zeigt der Umstand, daß sie sich zur Sicherheit von S. eine unwiderrufliche Anweisung der I. zur Zahlung an deren Tochterunternehmen schriftlich bestätigen und die Zahlung durch T. do Brasil an ihr Tochterunternehmen von I. garantieren ließ.
Nach dem Vortrag der Klägerin hat das Verhalten der Beklagten D. veranlaßt, Aktien der I. in der vorab abgesprochenen Höhe gegen Leistung einer Bareinlage zu übernehmen. Die Klägerin hat unter Beweisantritt im einzelnen dargelegt, Sheikh K. hätte die Investition nicht vorgenommen, wenn er gewußt hätte, daß die Beklagte von vornherein die Absicht hatte, sich - oder ihrem Tochterunternehmen - den größten Teil der Einlage zurückgewähren zu lassen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag mangels hinreichender Substantiierung nicht berücksichtigt. Es meint, gestützt auf verschiedene im einzelnen aufgeführte Umstände, Sheikh K. habe der Verwendung der von der Beklagten eingezahlten Einlagemittel keine Bedeutung beigemessen, anderenfalls hätte er sich mit den anderen Aktionären in Verbindung gesetzt, um sich über deren Beteiligung an der Kapitalerhöhung näher zu informieren. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Denn im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 5. August 1982 ist, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, ein unmittelbarer Kontakt der Beteiligten zustande gekommen, der zu der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung vom 21. Juli 1982 geführt haben soll. Von deren Inhalt wird die Art der Kapitalerhöhung einschließlich der von den Beteiligten zu erbringenden Einlage erfaßt.
cc) Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß dem Vortrag der Klägerin zu folgen ist, hat diese das Recht, so gestellt zu werden, als ob die Beklagte die Erklärung überhaupt nicht abgegeben hätte (BGHZ 74, 103, 113; BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287; RGZ 157, 213, 227 f.; 159, 211, 226). Das hätte zur Folge gehabt, daß sich D. an der Kapitalerhöhung vom 5. August 1982 nicht beteiligt hätte. Unter diesen Umständen wäre der Verlust des Einlagebetrages von 46,96 Mio. DM nicht entstanden.
dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist D. durch das Schreiben der I. vom 22. Juli 1982 über die Verwendung des von der Beklagten auf das Kapitalerhöhungskonto eingezahlten Einlagebetrages auch nicht hinreichend aufgeklärt worden.
Eine sachgemäße und damit hinreichende Aufklärung von D. wäre nur dann vorgenommen worden, wenn mit dem Schreiben die Umstände bekanntgegeben worden wären, die aufzeigen, daß der von der Beklagten durch ihr Verhalten vermittelte Eindruck, sie setze Vertrauen in den Fortbestand und die weitere Entwicklung des I.-Konzerns, gar nicht zutraf. Dazu reicht es nicht aus, auf die Verwendung eines Betrages von 40 Mio. DM als Einlage im Zuge der Erhöhung des Grundkapitals des I.-Tochterunternehmens T. do Brasil sowie zur anschließenden Tilgung einer Forderung hinzuweisen, die G. do Brasil gegen die I.-Tochtergesellschaft zusteht. Denn der Inhalt des Schreibens vermittelt den Eindruck, als habe der Vorstand von I. diese Entscheidung frei von Einflüssen Dritter im Rahmen geschäftlicher Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit getroffen. Hätte das den Tatsachen entsprochen, wäre das Vertrauen von D. in die Investitionswürdigkeit der I. durch die Beklagte nicht in vereinbarungswidriger, vorwerfbarer Weise hervorgerufen worden. Da das aber nicht der Fall war, konnte die Tatsache, daß der von der Beklagten vermittelte Eindruck, sie vertraue auf den Fortbestand und die weitere Entwicklung der I. und halte sie deswegen für investitionswürdig, nicht zutraf, auch nur durch Offenbarung der dafür maßgebenden Umstände richtig gestellt werden: Das waren die zwischen I. und der Beklagten getroffene Absprache über die Tilgung der Forderung von G. do Brasil, der Umstand, daß diese Forderung von I. bzw. T. do Brasil nicht hätte getilgt werden können, wenn die Einlage nicht zur Verfügung gestanden hätte, die von I. der Beklagten bestätigte, T. do Brasil erteilte unwiderrufliche Anweisung zur Zahlung an G. do Brasil und die der Beklagten von I. gegebene Zahlungsgarantie. Nur bei einem solchen Kenntnisstand könnte D. durch die Beklagte entweder unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) oder der unterlassenen Schadenabwendung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) entgegengehalten werden, daß sie aus der Mitteilung keine Konsequenzen gezogen hat. Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 22. Juli 1982 jedoch nicht.
II. Schadenersatzanspruch wegen Verletzung aktienrechtlicher Grundsätze:
1. Haftung aus Zeichnungserklärung:
Nach Ansicht der Revision haftet die Beklagte aus den von ihr abgegebenen Zeichnungserklärungen, weil sie als Haftungserklärungen an die Öffentlichkeit, also auch an die Mitzeichner, zu verstehen seien. Zusammen mit der Erklärung der Beklagten vom 16. April 1982 entfalteten sie auch individuelle Schutzwirkungen gegenüber D.. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Es ist allgemein anerkannt, daß nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG) der Zeichner von Aktien bestimmte Mängel des Zeichnungsvertrages nicht mehr geltend machen kann (vgl. u.a. RGZ 127, 186, 191; 142, 98, 103; 147, 257, 270 f.; Lutter in Kölner Komm. z. AktG, 2. Aufl., § 185 Rdn. 13 ff.; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, 1989, § 185 Rdn. 97 ff.; Wiedemann in GroßKomm. z. AktG, 3. Aufl., § 185 Anm. 1 d). Die für diese Ansicht gegebenen Begründungen sind unterschiedlich. Auf sie braucht hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Sie zielen sämtlich darauf ab, dem Zeichner die Geltendmachung bestimmter Mängel des Zeichnungsvertrages nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zu verwehren, ihn somit am Zeichnungsvertrag festzuhalten und auf diese Weise die Aufbringung des Haftungskapitals zum Schutz Dritter im Rahmen des Rechtsverkehrs mit der Aktiengesellschaft zu gewährleisten - ein Gedanke, der letztlich auch der in § 185 Abs. 2 und 3 AktG getroffenen Regelung zugrunde liegt. Der Schutzzweck der Zeichnungserklärung umfaßt auf keinen Fall das negative Interesse anderer Einleger, so gestellt zu werden, als sei die Erklärung überhaupt nicht abgegeben worden. Da die Klägerin nur dieses Interesse als Rechtsnachfolgerin von D. gegenüber der Beklagten als Mitzeichnerin geltend macht, ergibt sich der von ihr verfolgte Schadenersatzanspruch nicht aus der von der Beklagten abgegebenen Zeichungserklärung. Bei dieser Sachlage kann die nach Ansicht der Revision in dem Zeichnungsvertrag enthaltene Haftungserklärung gegenüber der Allgemeinheit auch nicht zusammen mit der Erklärung der Beklagten vom 16. April 1982 bzw. der Vereinbarung vom 21. Juli 1982 die von der Klägerin dargelegten Rechtsfolgen auslösen.
2. Haftung aus Verletzung der aktienrechtlichen Treuepflicht:
Die Revision ist ferner der Meinung, die Beklagte hafte der Klägerin wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht, die ihr gegenüber D. oblegen habe. Die Treupflicht verbiete es einem Aktionär, die gesellschaftsbezogenen Interessen eines Mitaktionärs, zu denen dasjenige an der Einhaltung der Vorschriften über den präventiven Kapitalaufbringungsschutz und dem Verbot ihrer Umgehung gehöre, wie es sich in den Grundsätzen zur verdeckten Sacheinlage niedergeschlagen habe, zu beeinträchtigen. Da diese Vorschriften u.a. dem Schutz künftiger Aktionäre dienten und die Entscheidung, Aktionär zu werden, die Begründung der Mitgliedschaft betreffe, sei dieser Vorgang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu dem gesellschaftsrechtlichen Bereich zu rechnen, so daß er von der unter den Aktionären bestehenden Treupflicht umfaßt werde. Der Ansicht der Revision vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen.
a) Der Ausgangspunkt der Revision, eine Treupflicht gebe es auch unter Aktionären, trifft allerdings zu. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 1988 (BGHZ 103, 184, 194 f.) unter Bezugnahme auf sein zur Treupflicht unter Gesellschaftern einer GmbH erlassenes Urteil vom 5. Juni 1975 (BGHZ 65, 15, 18 f.) entschieden. Diese Ausführungen betrafen allerdings nur die Einflußnahme des Mehrheitsaktionärs auf die Struktur des Unternehmens der Gesellschaft unter Hintansetzung der gesellschaftsrechtlichen Belange eines Minderheitsaktionärs. In der Literatur wird - weitergehend - die Ansicht vertreten, die Treupflicht unter Aktionären beschränke sich nicht auf die Begrenzung der Mehrheitsherrschaft, sondern sie umfasse auch die Schranken des einzelnen Gesellschafters bei der Ausübung seiner Mitverwaltungs- und Kontrollrechte (vgl. dazu Wiedemann, Gesellschaftsrecht aaO § 8 II 3; § 16 II 4 c; Thomas Raiser, Rechte der Kapitalgesellschaften, 2. Aufl., § 12 Rdn. 35; Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 335 ff.; Lutter, ZHR 153 (1989), 446, 455; Timm, NJW 1988, 1582, 1583; ders. WM 1991, 481, 482 f.).
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, zur Frage der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht unter Aktionären Stellung zu nehmen, weil der Schaden der Klägerin in dem außergesellschaftsrechtlichen Bereich von D. eingetreten ist und sich der Schutzbereich der Treupflicht gegenüber Mitgesellschaftern grundsätzlich nur auf den vom Gesellschaftsvertrag erfaßten, durch den Gesellschaftszweck umschriebenen mitgliedschaftlichen Bereich erstreckt (BGH, Urt. v. 8. Februar 1962 - II ZR 205/60, LM BGB § 705 Nr. 12; OGHZ 4, 66, 73; Heymann/Emmerich, HGB, 1989, § 109 Rdn. 6; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 109 Anm. 5 a; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 105 Rdn. 162; Ulmer in GroßKomm. z. HGB, 4. Aufl., § 105 Rdn. 241).
Auch wenn man davon ausgeht, daß die Rechtsstellung, die D. mit den aus Anlaß der beiden Kapitalerhöhungen geschlossenen Zeichnungsverträgen erworben hat, von der Treupflicht umfaßt wird und daher durch Treupflichtverletzungen der Beklagten beeinträchtigt werden konnte, kann der geltend gemachte Schaden nicht daraus hergeleitet werden. Denn der Inhalt der Treupflicht eines Gesellschafters besteht nicht darin, die außergesellschaftlichen Interessen seiner Mitgesellschafter zu wahren und deren persönliche Rechte nicht zu beeinträchtigen, sondern allein im Schutz des mitgliedschaftlichen Bereichs. Dieser Schutz zielt im Rahmen der Kapitalerhöhung im Verhältnis zur Aktiengesellschaft allein darauf ab, daß das gezeichnete Kapital durch alle Zeichner aufgebracht wird, damit die von der Gesellschaft verfolgten Zwecke erreicht werden können. Geht man von einer Treupflicht unter den Zeichnern für die erste Kapitalerhöhung aus und bezieht die Treupflicht von D. und der Beklagten aus ihrer Aktionärsstellung bei der zweiten Kapitalerhöhung auch auf den Zeichnungsvorgang, bestünde der aus der Treupflicht herzuleitende Schutzzweck darin zu verhindern, daß die Beteiligungen der Zeichner entwertet werden, weil die Mitzeichner ihrer Verpflichtung zur Einlagenleistung nicht vereinbarungsgemäß nachkommen. Diese Schutzposition ist der Reflex des Schutzzweckes, den das Gesetz der Gesellschaft durch die Vorschriften zur Sicherung der Kapitalaufbringung angedeihen läßt. Diese Reflexwirkung zeigt sich in gleicher Weise beim Schaden: Wird der Schaden, den ein leistungsunwilliger Zeichner der Gesellschaft zugefügt hat, ausgeglichen, hat das zugleich zur Folge, daß der an der Beteiligung des Mitzeichners eingetretene Schaden beseitigt wird (zum Reflexschaden vgl. BGHZ 105, 121, 130 f. m.w.N.). Die Beurteilung ist ähnlich wie bei der Treupflicht gegenüber Gesellschaft und Gesellschaftern: Eigenständige Bedeutung kommt der Treupflicht gegenüber den Gesellschaftern nur zu, soweit nicht gleichzeitig die Interessen der Gesellschaft berührt sind (Ulmer in GroßKomm. HGB aaO § 105 Rdn. 241). Die Klägerin macht einen Schaden geltend, der in ihrem außerhalb des Beteiligungsrechtes an der I. liegenden Vermögen dadurch aufgetreten ist, daß sie zu einer verlustträchtigen Beteiligung veranlaßt wurde. Dieser Schaden wird von dem Schutzzweck der Treupflicht unter Gesellschaftern nicht umfaßt.
c) Zwar wird eine aus der Treupflicht folgende Rücksichtnahme auf private Interessen dann angenommen, wenn wegen einer engen, im Hinblick auf das Zusammenwirken in der Gesellschaft bedeutsamen persönlichen Verbundenheit Störungen in der privaten Sphäre auf den mitgliedschaftlichen Bereich durchschlagen (Lutter, AcP 180 (1980), S. 128 f.; Zöllner, Die Schranken... aaO, S. 349, jedoch unter Ablehnung einer Schadenersatzpflicht als Folge; Ulmer in Groß-Komm. HGB aaO § 105 Rdn. 243 m.w.N. in Fn. 499). Derartig enge Verbindungen zwischen den Aktionären der I., insbesondere auch für das Verhältnis von D. und der Beklagten, sind jedoch weder dargetan noch ersichtlich.
III. Schadenersatz aus unerlaubter Handlung:
1. Schadenersatzanspruch nach § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG:
Die Revision hält die Ansicht des Berufungsgerichts für unzutreffend, § 117 Abs. 1 Satz 2 AktG regle nur die Entschädigung für Nachteile, die ein Aktionär kraft seiner Gesellschafterstellung erleide. Davon werde der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht erfaßt. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zu folgen.
Der Schutzbereich der Vorschrift erfaßt lediglich die gesellschafts- bzw. mitgliedschaftsbezogenen Vermögensinteressen der Aktionäre. Das folgt aus ihrem Wortlaut, ihrem Regelungszweck und ihrer Entstehungsgeschichte.
a) Sowohl Satz 1 als auch Satz 2 des § 117 Abs. 1 AktG geht nach seinem Wortlaut ausdrücklich davon aus, daß "zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre" gehandelt wird bzw. daß "den Aktionären" Schadenersatz zu leisten ist. Das Gesetz setzt somit das Bestehen der Aktionärseigenschaft für den Zeitpunkt voraus, in dem der Schaden eingetreten oder zumindest die dafür ursächliche Tatbestandshandlung begangen worden ist (BGHZ 94, 55, 58 f.). Nach Satz 1 ist der Gesellschaft Ersatz für den Schaden zu leisten, der ihr oder ihren Aktionären entsteht. Ersichtlich stellt das Gesetz mit dieser Regelung einen Zusammenhang zwischen den bei der Gesellschaft und den Aktionären eingetretenen Schadenfolgen her, der darin besteht, daß sich der Schaden der Aktionäre nur als "Reflex" des bei der Gesellschaft eingetretenen Schadens darstellt (vgl. dazu BGHZ 105, 121, 130 f.). Das ist nur dann nachvollziehbar, wenn der gesetzliche Schutz auf die Vermögensbeteiligung der Aktionäre beschränkt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist den Aktionären Ersatz zu leisten, soweit die Tatbestan