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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1992, Az.: VII ZR 333/90

Werkunternehmer ; Besteller; Ausführung überdurchschnittlicher Leistungen ; Sachverständiger; Beweislast

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1992
Aktenzeichen
VII ZR 333/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1992, 758 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1992, 484 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 1992, 1300-1301 (Volltext mit red. LS)
  • ZfBR 1992, 270-275 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ein Werkunternehmer, der behauptet, daß der Besteller überdurchschnittliche Leistungen ausführen lassen hat, muß dies , wenn der Sachverständige den Fall nicht klären kann, ergänzend substantiiert vortragen, da er die Beweislast trägt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin führte 1986 und 1987 für den Beklagten Außenarbeiten an einem Großmarkt Köln-Chorweiler durch.

2

Mit der Klage hat die Klägerin Restwerklohn in Höhe von - zuletzt - 81.539,78 DM und Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat die der Klage zugrundeliegende Schlußrechnung angegriffen. Ferner hat er sich auf Mängel der Außenarbeiten berufen. Mit den Beseitigungskosten hat er aufgerechnet.

3

Die Klägerin hat ihre Schlußrechnung verteidigt und das Vorhandensein von Mängeln im wesentlichen geleugnet. auf jeden Fall müsse sich der Beklagte Abzüge von den Mängelbeseitigungskosten gefallen lassen; er habe nämlich durch die Nachbesserung Vermögensvorteile, die er nicht erlangt hätte, wenn die Außenarbeiten von vornherein einwandfrei ausgeführt worden wären.

4

Das Landgericht hat den beklagten zur Zahlung von 34.443,35 DM und Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht 35.233,11 DM und Zinsen zuerkannt; im übrigen ist ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben.

5

Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 16.993,63 DM und Zinsen angestrebt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klage auch wegen eines Betrages von 14.244,38 DM und Zinsen abgewiesen worden ist.

6

Die Klägerin verfolgt die Klage in diesem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Nach der beschränkten Annahme der Revision geht es nur noch darum, ob der Beklagte hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Mängelbehebung den vollen vom Berufungsgericht festgestellten betrag von 28. 488,75 DM geltend machen kann oder ob, wie die Revision meint, im Hinblick auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung nur ein hälftiger Abzug (von 14.244,38) berechtigt ist.

8

Das Berufungsgericht vertritt insoweit die Ansicht, es komme der Klägerin nicht zugute, daß einige Arbeiten des Beklagten zugleich im Rahmen einer von ihm gegenüber seinen Auftraggebern geschuldeten Nachbesserung angefallen sein könnten. Ein Fall der "Doppelkausalität", in dem der Geschädigte sich die von ihm selbst gesetzten Ursachen entgegenhalten lassen müsse, liege nämlich nicht vor.

9

II. Dagegen wendet sich die Revision letztlich ohne Erfolg.

10

Die Grundsätze über die sog. Doppelkausalität sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. April 1985 - VIII ZR 95/84 = BGHZ 94, 195, 217 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 249, Rdn. 14 m.w.N.). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen, da sie ihre Behauptung nicht hinreichend substantiiert hat.

11

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Vermutung geäußert, der Beklagte habe "im Wege der Mängelbeseitigungsarbeiten" nicht eine durchschnittliche, sondern eine weit überdurchschnittliche Leistung ausgeführt. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige hat daraufhin erklärt, er könne nicht beurteilen, ob und inwieweit Arbeiten des Beklagten ohnehin für Dritte erforderlich geworden wären. Das Landgericht hat sich dem Gutachten des Sachverständigen vorbehaltlos angeschlossen. Spätestens damit war der Klägerin bekannt, welche Zuordnungproblematik insoweit bestand. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Ausführungen zunächst lediglich dahingehend ergänzt, daß die von dem Beklagten geltend gemachten Sanierungskosten ("insbesondere Aufhebung und Neuverlegung der Pflasterfläche") in jedem Fall entstanden wären. Soweit sie dann darüber hinaus einige Teilarbeiten mit Maßnahmen in Verbindung gebracht hat, die der beklagte seinem Auftraggeber schuldete, läßt ihr Vortrag eine konkrete Zuordnung und eine Bezifferung der Höhe nach vermissen. Das entspricht nicht den Anforderungen, die an einem substantiierten Vortrag zu stellen sind. Die Kostenaufstellung des Sachverständigen hätte die Klägerin ohne Schwierigkeiten entnehmen können, bei welchen Positionen es streitig sein konnte, ob und inwieweit die geltend gemachten Kosten mit einer Leistung des Beklagten an Dritte in Verbindung standen.