Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1992, Az.: 4 StR 99/92
Tatrichterliches Ermessen bei der Bemessung der Schwere einer Tat und der persönlichen Schuld eines Angeklagten; Einsatz von Lockspitzeln zur Bekämpfung von Geldfälschung; Würdigung der Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter im Rahmen der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 99/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 22.04.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1992, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 462
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung
Prozessgegner
1. ... bis 5. ...
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Juni 1992,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Nehm Maatz Dr. Tolksdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. April 1991 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten S. und B. wegen Geldfälschung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren drei Monaten (B.) und drei Jahren neun Monaten (S.), die Angeklagten R., M., und Ma. wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren (R.), zwei Jahren sechs Monaten (M.) und einem Jahr neun Monaten (Ma.) verurteilt. Das sichergestellte Falschgeld ist eingezogen worden.
Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Den angefochtenen Strafaussprüchen liegt folgendes Tatgeschehen zugrunde:
Im Herbst 1988 knüpfte der als verdeckter Ermittler tätige Kriminalbeamte "B." im Auftrag des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen Verbindungen zu den im Gastronomiebereich tätigen Angeklagten B. und S.; Ziel dieser Kontaktaufnahme war es zunächst, Informationen über einen im Verdacht der Bestechlichkeit stehenden Polizeibeamten zu erhalten. Dem verdeckten Ermittler, der mit der Legende eines betrügerisch handelnden Anlageberaters auftrat, wurde von den Angeklagten im Zusammenhang mit seiner vermeintlichen Tätigkeit die Beteiligung an einer Vielzahl von Straftaten vorgeschlagen. Nachdem sich eines dieser Angebote auf die Beschaffung von Falschgeld aus Italien bezog, wurde der Auftrag "B." erweitert. Da die Polizeibehörden aufgrund früherer Ermittlungen vermuteten, daß sich in Italien Depots über DM-Falsifikate in Millionenhöhe befanden, sollte "B." nunmehr versuchen, über B. und S. italienische Falschgeldquellen aufzudecken. "B." ging deshalb auf das Angebot von B. und S. ein und beauftragte diese, Falschgeld im Nennwert von sechs Millionen, auf Drängen von B. schließlich sogar im Nennwert von zehn Millionen DM zu einem Kaufpreis von zwei Millionen DM zu beschaffen. Unwiderlegt gingen beide Angeklagten zunächst davon aus, daß das Falschgeld im Rahmen eines illegalen "Depotgeschäfts" anstelle von echtem Geld als Sicherheit, für Dritte unzugänglich, in einem Banksafe gelagert werden sollte. An dem Gewinn sollten B. und S. zu je einem Viertel beteiligt werden.
Obwohl sich beide Angeklagte, teils getrennt, teils gemeinsam intensiv um die Beschaffung des Geldes bemühten, gestaltete sich die Durchführung der geplanten Tat wegen der Größenordnung der in Aussicht genommenen Falschgeldmenge äußerst schwierig. Auch fehlten den Angeklagten offensichtlich die für die Begehung derartiger Straftaten erforderliche Erfahrung und die notwendigen Verbindungen zu Herstellern von Falschgeld. Im Verlauf ihrer sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehenden Versuche, Lieferanten von Falschgeld zu finden, drängte "B." die Angeklagten mehrfach, für pünktliche Durchführung des Geschäfts zu sorgen und übte durch zweimaliges Vorzeigen des ihm von seiner Dienststelle zur Verfügung gestellten "Kaufgeldes" einen starken Tatanreiz auf B. aus. Als das Falschgeld am 6. Juni 1989, dem von "B." als Endzeitpunkt für die Durchführbarkeit des "Depotgeschäfts" genannten Termin, immer noch nicht verfügbar, seine Erlangung aus der Sicht der Angeklagten aber in greifbare Nähe gerückt war, wurde der Plan für die Verwendung des Falschgeldes umgestellt; dieses sollte nunmehr für andere von "B." angeblich geplante Geschäfte eingesetzt werden und dadurch unmittelbar in den Zahlungsverkehr einfließen.
B. und S. gelang es unter Einschaltung der Angeklagten R. und M. als Mittelsmänner, Kontakt zu unbekannt gebliebenen Falschgeldlieferanten in Italien herzustellen und diese zum Druck von 100- DM Noten guter Qualität zu veranlassen. Das Falschgeld - insgesamt 11.091.500 DM - wurde am 14. Juni 1989 durch die Angeklagten B., M. und Ma. von Italien über Österreich nach Deutschland transportiert. Am Bestimmungsort wurde es von der Polizei, die über "B." zeitnah und nahezu lückenlos über den Tatablauf informiert worden war, sichergestellt, die Tatbeteiligten wurden festgenommen.
Die vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen (BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.; 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).
Rechtsfehler, die im Ausnahmefall ein Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Zwar sind die verhängten Strafen, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, sowohl bei den beiden Haupttätern als auch bei deren Gehilfen äußerst milde bemessen. Nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld der einzelnen Angeklagten getroffen hat, lösen sie sich jedoch noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, sondern liegen noch im Bereich tatrichterlichen Ermessens.
Die umfassenden, eingehend begründeten Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind auch in sich rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat der Tatrichter entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Umstand, daß die Tat unter Mitwirkung eines verdeckten Ermittlers der Polizei zustande gekommen ist, in zutreffender Weise gewürdigt.
Zu Recht ist die Kammer davon ausgegangen, daß Geldfälschung, zumal wenn sie - wie hier - international und in Millionenhöhe begangen wird, eine besonders gefährliche und schwer aufklärbare Form der Kriminalität darstellt, zu deren Bekämpfung der Einsatz von Lockspitzeln und verdeckten Ermittlern notwendig und zulässig ist (vgl. BGH StV 1989, 518). Sie verkennt auch nicht, daß die Ermittlungsbehörden die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen staatlicher Tatprovokation nicht überschritten haben; denn die Angeklagten B. und S. waren auch ohne nachhaltiges Drängen "B." zur Begehung von Straftaten, so auch zur Beschaffung von Falschgeld, bereit. Zudem war die Einflußnahme des verdeckten Ermittlers im Verlauf der Tatvorbereitung und -durchführung niemals "unvertretbar übergewichtig" (vgl. BGHSt 32, 345, 347).
Dem Tatrichter ist es jedoch nicht verwehrt, die Mitwirkung eines verdeckten Ermittlers im Rahmen der Strafzumessung auch dann strafmildernd zu werten, wenn sich diese in rechtsstaatlichen Grenzen hält. Zu Unrecht beruft sich die Staatsanwaltschaft für ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. August 1989 (StV 1989, 518), wonach in der Nichtbeachtung der Voraussetzungen zulässiger staatlicher Tatprovokation regelmäßig ein gewichtiger Strafzumessungsgrund zugunsten des Täters liegt. Der von der Beschwerdeführerin hieraus gezogene Umkehrschluß, eine rechtmäßige Tatprovokation könne unter keinen Umständen eine Strafmilderung herbeiführen, ist verfehlt. Vielmehr ist jede Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen (BGH NStZ 1986, 162). In welchem Umfang eine Strafmilderung in Betracht kommt, hängt im wesentlichen vom Ausmaß der Einflußnahme des verdeckten Ermittlers auf den Täter ab. Dem Tatrichter ist hierbei ein Spielraum zur angemessenen Berücksichtigung aller Umstände, die zur Tat geführt haben, eingeräumt. Dieser reicht bei nachhaltiger erheblicher Einwirkung des Lockspitzels über die Verneinung eines besonders schweren Falles trotz Vorliegens eines oder mehrerer Regelbeispiele und über die Annahme eines minder schweren Falles bis zur Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153 a StPO bei Vergehen oder zum Zurückgehen auf die gesetzliche Mindeststrafe bei Verbrechen (BGHSt 32, 345, 355).
Daß die Kammer diesen Spielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. So hat sie trotz der Einflußnahme des verdeckten Ermittlers und des Vorliegens einer Reihe weiterer Strafmilderungsgründe angesichts der von den Angeklagten gezeigten Tatbereitschaft, der von ihnen entwickelten Eigeninitiative und der Größenordnung des Falschgeldgeschäfts zutreffend den Regelstrafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB und nicht etwa den Ausnahmestrafrahmen des § 146 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt.
Auch hat sie bei den von vornherein tatbereiten Angeklagten in der Mitwirkung des verdeckten Ermittlers ersichtlich keinen schuldunabhängigen selbständigen in der im öffentlichen Interesse angesonnenen Verstrickung in Schuld und Strafe liegenden Strafmilderungsgrund gesehen. Die in dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Vorlagebeschluß des 2. Strafsenats vom 4. Juni 1985 (BGH StV 1985, 309 ff) vertretene Rechtsauffassung steht der Wertung der Strafkammer daher ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung von einer schuldmindernden Wirkung der Einflußnahme des verdeckten Ermittlers ausgegangen. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen Bedenken, wenn die Strafkammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt hat, daß der verdeckte Ermittler, mit dessen Mitwirkung das Falschgeldgeschäft schon wegen der (angeblich) nur ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, das Falschgeld abzusetzen und den hierfür erforderlichen hohen Kaufpreis zu beschaffen, "stand oder fiel", Tatanreize geschaffen, das Volumen des Falschgeldgeschäfts von vornherein sehr hoch angesetzt und S. und B. gedrängt hat, für eine pünktliche Durchführung des Geschäfts zu sorgen.
Zulässig war schließlich auch die strafmildernde Berücksichtigung des Umstandes, "daß das Einfließen des Falschgeldes in den Zahlungsverkehr wegen der Beteiligung von "Berger" als Abnehmer von vornherein ausgeschlossen war (UA 172). Werden mit Hilfe eines Lockspitzels provozierte strafbare Handlungen so überwacht, daß eine erhebliche Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes ausgeschlossen ist, so kann das für die Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des geringeren Erfolgsunwertes der Tat Bedeutung erlangen (vgl. BGH NStZ 1986, 162; BGH StV 1988, 60; BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 7).
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Nehm
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien