Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1992, Az.: 1 StR 796/91
Schwerer Raub in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer; Berücksichtigung einer Notlage bei der Strafzumessung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 796/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 18289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 18.09.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
1. Thorsten H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1965 in B./Kreis R.
2. Andreas J., geborener B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1971 in G.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1992,
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus P. als Verteidiger für den Angeklagten H. und
Rechtsanwalt ... aus P. als Verteidiger für den Angeklagten J.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 1991 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in zwei Fällen und schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer verurteilt, und zwar den Angeklagten H. zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten J. zur Jugendstrafe von drei Jahren. Die auf die Sachbeschwerde - im Fall des Angeklagten H. außerdem auf eine Verfahrensrüge - gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Der Erörterung bedarf nur der Strafausspruch.
1.
Gegen den Angeklagten H. hat das Landgericht für das Verbrechen des schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer unter Anwendung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB eine Einzelstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Einen minder schweren Fall (§§ 250 Abs. 2, 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB) hat es im wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Zwar seien die Angeklagten durch den Verlust ihres gesamten Bargeldes in Paris in eine gewisse Notlage geraten; da sie etwa eine Woche lang nichts gegessen und den Weg von Paris nach Bayern zum großen Teil zu Fuß zurückgelegt hätten, seien sie entsprechend ausgehungert und müde gewesen. Die beim Raub mitgeführten Messer hätten sie ausschließlich als Drohmittel eingesetzt und das Tatopfer - einen Taxifahrer - auf keinen Fall verletzen wollen. Andererseits sei ihre Notsituation für Touristen nichts Außergewöhnliches; "auch und gerade als ehemalige DDR-Bewohner" hätten die Angeklagten sehr wohl gewußt, daß das Sozialstaatsprinzip der Bundesrepublik sehr weit gehe und die Behörden verpflichte, in Not Geratenen Hilfe zu leisten. Obwohl sie erwogen hätten, sich an die Bahnhofsmission zu wenden, hätten sie unterwegs keinen Versuch unternommen, von anderer Seite Hilfe zu erhalten. Im übrigen seien die Angeklagten bei der Tat - Abwarten eines Taxis am Bahnhof und anschließendes Dirigieren in ein abgelegenes Waldstück - äußerst raffiniert vorgegangen. Bei der gebotenen Gesamtschau aller dieser Umstände einschließlich der Geständnisse beider Angeklagter lägen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falles nicht vor.
Diese Erwägungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für eine Würdigung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden oder belastenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem so gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 m.w.Nachw.).
Diese Gesamtbetrachtung und die Würdigung der einzelnen Umstände ist - ebenso wie die Strafzumessung im engeren Sinne - in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Seine Wertung muß das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen. In die Einzelakte der Strafzumessung kann es in der Regel nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraums nicht mehr als gerechter Schuldausgleich anzusehen ist. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Eine bis ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht dagegen verwehrt (BGHSt 34, 345, 349; BGH, Beschl. vom 15. Oktober 1991 - 4 StR 336/91). Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes ist die Verneinung eines minder schweren Falles nicht zu beanstanden.
Die erforderliche Gesamtbetrachtung hat das Landgericht eingehend angestellt und in den Gründen des Urteils in dem gebotenen Umfang dargelegt. Allerdings trifft es zu, daß die Jugendkammer nicht bereits in diesem Zusammenhang das zuvor mitgeteilte straffreie Vorleben der Angeklagten sowie den Umstand erwähnt, daß der wesentliche Teil der Beute, nämlich das geraubte Kfz (wenn auch beschädigt), alsbald in den Besitz des Opfers zurückgelangte. Die Urteilsgründe müssen jedoch nur die bestimmenden Strafzumessungsumstände mitteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1, Strafzumessung 22). Wenn vom Tatrichter nicht jeder zu Gunsten oder zu Lasten eines Angeklagten sprechende Umstand ausdrücklich angesprochen wird, so läßt das noch nicht ohne weiteres besorgen, er habe ihn übersehen (BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86; Beschl. vom 2. März 1989 - 1 StR 7/89). Ein Rechtsfehler liegt erst vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt wurde.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwaltes, das Landgericht hätte die "kurze Dauer der Gewalteinwirkung" in die Prüfung eines minder schweren Falles miteinbeziehen müssen: Die Tat der Angeklagten richtete sich gegen einen Taxifahrer, der gezielt abgepaßt und zum Zweck des Überfalles in der Dunkelheit in ein abgelegenes Waldstück dirigiert wurde. Dort haben ihn beide Angeklagte jeweils mit einem Messer in der Nähe des Halses bedroht, ihn zum Aussteigen gezwungen, durchsucht und, nachdem sie ihm sein gesamtes Bargeld abgenommen hatten, verjagt, um schließlich mit dem Pkw davonzufahren.
Das Landgericht durfte dieses Geschehen als den "Normalfall" eines schweren Raubes ansehen; seine Wertung, dies sei ein "äußerst raffiniertes Vorgehen", liegt nicht jenseits der Grenze des Vertretbaren.
Das Landgericht hat zudem die persönlichen Umstände der Angeklagten gesehen, erwogen und bewertet. Wenn es dabei die von den Angeklagten vorgetragene Notlage relativierte, so hielt sich auch diese Beurteilung aufgrund der von der Jugendkammer angeführten Gesichtspunkte innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums. Die Bewertung, "erschreckend erscheint die Selbstverständlichkeit, mit der der Angeklagte H. der Notlage durch Einbruch und Raub zu begegnen suchte", wird nicht dadurch fehlerhaft, daß der Täter nach dem Tatentschluß, aber vor dem Überfall, Wein trank, "um ruhiger zu sein".
2.
Entsprechendes gilt für den Angeklagten J., den das Landgericht nach Jugendstrafrecht verurteilt hat. Die Jugendkammer hat ihre Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, zu Recht nicht auf den erwachsenen Angeklagten H. beschränkt; denn die Prüfung hat mittelbar auch für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung, weil in einem solchen besonderen Strafrahmen die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommt. Dies gilt insbesondere dort, wo sich die Tat - bei einer Beurteilung nach allgemeinem Strafrecht - als minder schwerer Fall darstellen würde (BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3 m.w.Nachw.). Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung liegt indessen hinsichtlich des Angeklagten J. ebensowenig vor wie im Fall des Mitangeklagten H..
Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm
Gradenrath
Brüning Beyer