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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1992, Az.: VIII ZR 74/91

Berichtigung eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1992
Aktenzeichen
VIII ZR 74/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Firma F. C. S. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Georg W. F., R.-D.-Straße ..., R./W.

Prozessgegner

Firma H. M. T. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Hartmut S., H. S., B.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch und Ball
am 20. Mai 1992
beschlossen:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 25. März 1992 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es in den Entscheidungsgründen auf Seite 7 des Umdrucks fünftletzte und letzte Zeile

statt Klägerin Beklagte,

auf Seite 8 des Umdrucks erste Zeile

statt Beklagte Klägerin

und fünfte, zehnte und zwangzigste Zeile

statt Klägerin Beklagte

und auf Seite 9 des Umdrucks achte, vierzehnte und

vorletzte Zeile

statt Klägerin Beklagte

und siebzehnte Zeile

statt Beklagte Klägerin

heißt.

Wolf,
Dr. Brunotte,
Groß,
Dr. Hübsch,
Ball