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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1992, Az.: VIII ZR 240/91

Stillschweigende Einwilligung des Patienten; Weitergabe der Abrechnungsunterlagen; Gewerbliche Verrechnungsstelle; Rechnungserstellung; Forderungseinziehung; Verrechnungsstelle; Ärztliche Behandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1992
Aktenzeichen
VIII ZR 240/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 356-358
  • CR 1993, 217 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1993, 22-25
  • JurBüro 1992, 671 (Kurzinformation)
  • LM H. 12 / 1992 § 134 BGB Nr. 140
  • MDR 1992, 848 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 519 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 2348-2351 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle zum Zwecke der Rechnungserstellung und Forderungseinziehung genügt es nicht, daß der Patient die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, nachdem er schon früher Rechnungen des Arztes durch diese Verrechnungsstelle erhalten und bezahlt hat.