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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1992, Az.: III ZR 169/90

Schiedsgericht; Parteivorbringen; Rechtliches Gehör; Einbezug des Vorbringen einer Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1992
Aktenzeichen
III ZR 169/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 21-22
  • BB (Beilage) 1993, 21-22 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 346-348
  • IPRspr 1992, 250
  • MDR 1992, 1184 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2299-2300 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 1752-1753 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Feststellung, daß das Schiedsgericht entgegengenommenes Vorbringen einer Schiedspartei nicht in seine Erwägungen einbezogen und dadurch das Recht der Schiedsparteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts für frische, eßbare Gartenbauerzeugnisse (EWG) bei der Bourse de Commerce de Strasbourg.

2

Aus dem Verkauf von Frischgemüse steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Kaufpreis von rund 170.000 DM zu. Die Antragsgegnerin weigert sich zu zahlen. Sie beruft sich darauf, sie habe auf Bestellung und Rechnung der Antragstellerin einer Firma P. F. Waren geliefert und könne deswegen mit einer etwa gleich hohen Gegenforderung aufrechnen. Der "Vorsitzende des Vorstandes,, der Antragstellerin und dessen Ehefrau hätten ihr gegen- über erklärt, die Antragstellerin werde für die Schulden der Firma P. F. einstehen.

3

Wegen dieses Streits haben sich die Parteien durch Erklärungen vom 18. September 1987 und 19. November 1987 der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für frische, eßbare Gartenbauerzeugnisse (EWG) unterworfen. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 30. Dezember 1987, an die Antragstellerin

4

- 540 DM auf die Rechnung vom 21. April 1987,

5

- 213,67 DM auf die Rechnung vom 24. April 1987 und

6

- 169.295,02 DM auf weitere zwanzig Rechnungen der Antragstellerin

7

zu zahlen. Ferner erlegte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin auf, die Schiedsgerichtskosten von 30.034 FF an das Schiedsgericht zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten sollte jede Partei selbst tragen.

8

Die Antragsgegnerin legte gegen den Schiedsspruch Berufung zum Oberschiedsgericht ein. Nach mündlicher Verhandlung wies das Oberschiedsgericht die Berufung der Antragsgegnerin ab und bestätigte den Schiedsspruch der ersten Instanz. Allein die Entscheidung zu den Schiedsgerichtskosten wurde geändert.

9

Das Landgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert: Der Schiedsspruch vom 30. Dezember 1987 ist wegen eines Betrages von 59.846,99 DM für vollstreckbar erklärt worden. Im übrigen hat das Berufungsgericht den Antrag abgelehnt und dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland versagt. Dagegen richtet sich die Revision der Antragstellerin, die die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Antragstellerin führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

11

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei abzulehnen, weil der Antragsgegnerin im schiedsgerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei (§ 1044 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

12

1. Der Antragsgegnerin ist die Berufung auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht deswegen verwehrt, weil sie diese Rüge mit einem befristeten Rechtsbehelf in Frankreich hätte geltend machen können (etwa mit dem recours en annullation nach Art. 1504 Abs. 1, 1502 Nr. 4 NCPC; vgl. Mezger in: Schiedsgerichtsbarkeit in Frankreich, hrsg. von Böckstiegel, Schriftenreihe des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtswesen Bd. 3, 1983, S. 45, 57). Der Ausschluß von Einwendungen gilt außerhalb des § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für irreguläre Vorkommnisse während des Schiedsverfahrens nur, soweit sie lediglich nach dem Recht des Schiedsverfahrenslandes einen Fehler darstellen, nicht also auch, soweit sie unter § 1044 Abs. 2 Nr. 2-4 ZPO zu subsumieren sind. Er betrifft insbesondere nicht die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 1044 Abs. 2 Nr. 4 ZPO (Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - III ZR 56/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 4 qualifizierte Mehrheit 1 m.w.N., vgl. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl., § 1044 Rn. 16).

13

2. Das Oberschiedsgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

14

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar. Es ist anerkannt, daß Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben. Das rechtliche Gehör erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen. Das Gericht muß das jeweilige Vorbringen auch "zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen". Insoweit gelten für in- und ausländische Schiedsverfahren dieselben Regeln. Werden sie verletzt, ist dem Schiedsspruch jedenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (st. Rspr. des Senats: z.B. BGHZ 96, 40;  110, 104;  Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89 S. 6, jeweils m.w.N., vgl. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO. Rn. 47).

15

b) Das Berufungsgericht geht von diesen Grundsätzen aus und meint, der Antragsgegnerin sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Dabei läßt das Berufungsgericht ausdrücklich offen, ob das Oberschiedsgericht sich - entsprechend der Behauptung der Antragsgegnerin - erst im Schiedsspruch zu deren Beweisanträgen geäußert oder ob es - wie die Antragstellerin vorträgt - die Ablehnung der erbetenen Zeugenvernehmung bereits in der mündlichen Verhandlung begründet hat. Es meint: Das Oberschiedsgericht habe den Beweisantrag der Antragsgegnerin nicht, wie geschehen, in seiner Entscheidung übergehen dürfen. Dabei habe es sich um den einzigen Beweisantritt für ein wesentliches Vorbringen gehandelt. Der Schiedsspruch habe Ausführungen zur Schlüssigkeit des dem Beweisantrag zugrunde liegenden Vorbringens nicht enthalten. Seine Begründung lasse nicht erkennen, daß das Oberschiedsgericht den Vortrag der Antragsgegnerin wirklich erwogen habe.

16

Diese Rechtsausführungen sind durch Rechtsirrtum beeinflußt.

17

c) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet auch, daß das Schiedsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Im Regelfall ist allerdings davon auszugehen, daß das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Da die Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22, 24), läßt ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, sich nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 22, 267, 274 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66];  80, 269, 286;  stRspr). Dies läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

18

Das Oberschiedsgericht spricht die hier streitige Frage der von der Antragsgegnerin angebotenen Beweise in den Gründen seiner Entscheidung mit der Wendung an: "Attendu que la STE T. n'a pas plus fourni de preuve du pretendu engagement de garantie de la STE G.; ...". Hat die mündliche Verhandlung sich so zugetragen, wie die Antragstellerin behauptet, dann kann dieser Teil der Begründung dahin verstanden werden, daß die Antragsgegnerin mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen eine wirksame Verbürgung nicht dartun könne und weitere geeignete Beweismittel nicht vorgebracht habe. Aber auch auf der alleinigen Grundlage des unstreitigen Parteivortrags bietet diese Formulierung im Schiedsspruch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Oberschiedsgericht habe den Vortrag und Beweisantritt der Antragsgegnerin überhaupt nicht in Erwägung gezogen.

19

Das Berufungsgericht wertet das Fehlen von Ausführungen zur Schlüssigkeit des dem Beweisantrag zugrunde liegenden Vorbringens ("Beweiserheblichkeit") wie das Übergehen des unter Beweis gestellten Vorbringens überhaupt. Ein solches Verfahren (des Schiedsgerichts) kann Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, wenn es in Wahrheit darauf beruht, daß das Schiedsgericht das Vorbringen eben nicht als zu erwägenden und zu verbescheidenden Parteivortrag entgegengenommen hat. Diese Feststellung kann aber jedenfalls dann nicht generell aus dem Fehlen einer rechtlichen Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages hergeleitet werden, wenn - wie hier - das Schiedsgericht den Beweisantrag in den Gründen nicht mit Stillschweigen übergeht, sondern sich mit der Beweisfrage ausdrücklich befaßt, wenn auch nur mit der Wendung, die Antragsgegnerin habe "keinen Beweis der angeblichen Verbürgung mehr vorgebracht", zumal die Kürze der Begründung im Vergleich mit der in Frankreich allgemein üblichen Art der Abfassung gerichtlicher Entscheidung keineswegs ungewöhnlich erscheint.

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Weitere Umstände, die auf eine Nichterwägung des Beweisantrages hindeuten könnten, hat die Antragsgegnerin nicht behauptet. Im Gegenteil läßt der Umstand, daß es nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien im französischen Recht Vorschriften gibt, die das von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellte Vorbringen als unzureichend oder die von ihnen vorgebrachten Beweismittel als ungeeignet erscheinen lassen könnten, es näherliegend erscheinen, daß das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin angetretenen Beweise aus Rechtsgründen nicht erhoben hat. Ob eine solche Entscheidung von den - der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogenen - einschlägigen Vorschriften des französischen Rechts getragen wird, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn das Schiedsgericht dies irrig angenommen hätte, könnte dies die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung nicht rechtfertigen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß das Schiedsgericht Beweisanträge der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (BVerfGE 79, 51, 62;  69, 141, 143) [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 393/84]. Das gilt selbst dann, wenn diese Beurteilung fehlerhaft sein sollte, solange sie jedenfalls nicht nur vorgeschoben ist, um zu verdecken, daß das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen der Partei überhaupt nicht befaßt hat, wofür hier - wie ausgeführt - kein Anhalt vorliegt.

21

3. Das Berufungsurteil kann demnach in dem angefochtenen Umfang nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis aufgehoben wird und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.