Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1992, Az.: XII ARZ 9/92
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung des Gerichts; Rechtsnatur einer richterlichen Verfügung; Gerichtszuständigkeit bei Vollstreckungsabwehrklagen; Ermittlung des Klagebegehrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1992
- Aktenzeichen
- XII ARZ 9/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 15705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Wilhelm F., H. straße 9, M.
Prozessgegner
Giovanna F.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
am 13. Mai 1992 beschlossen:
Tenor:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
1.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil das Amtsgericht München die Verfügung vom 11. März 1992, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht hat. Damit ist die Verfügung ein akteninterner Vorgang, der nicht als Unzuständigkeitserklärung i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 = FamRZ 1979, 790; Senatsbeschluß vom 13. November 1991 - XII ARZ 26/91).
2.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand das Amtsgericht Bonn zuständig sein dürfte (§ 767 Abs. 1 ZPO). Denn der Kläger verfolgt ausdrücklich das Rechtsschutzziel einer Vollstreckungsabwehrklage gegen den vor dem Amtsgericht Bonn geschlossenen Prozeßvergleich vom 11. April 1979 (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Mai 1991 - XII ZR 157/90 = FamRZ 1991, 1175, 1176).
Es mag zwar sein, daß er sein Begehren auch auf Gründe stützt, die im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen wären (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1991 aaO). Nachdem jedoch das angerufene Amtsgericht Bonn den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluß vom 28. Januar 1992 mit der Begründung zurückgewiesen hat, Verjährung, Verwirkung und Aufrechnung griffen nicht durch, und für eine Entscheidung über Abänderungsgründe nach § 323 ZPO sei das Gericht nicht zuständig, hat der Kläger gleichwohl die Ansicht weiter verfolgt, die Vollstreckungsabwehrklage sei "die einzig richtige und zulässige Klageart" (Schriftsatz vom 5. Februar 1992). Zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage ist das Amtsgericht Bonn berufen.
Allerdings hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 1992 die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er aber mit weiterem Schriftsatz vom 1. April 1992 vorgetragen, er wolle mit der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen geltend machen, die den Anspruch selbst beträfen; gemäß § 797 Abs. 5 i.V. mit § 802 ZPO sei dafür das Wohnsitzgericht des Schuldners, also das Amtsgericht München, zuständig, bei dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Dabei ist übersehen, daß § 797 Abs. 5 ZPO nur für Klagen gegen vollstreckbare Urkunden und nicht gegen gerichtliche Vergleiche gilt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 49. Aufl., § 797 Anm. 1 B; Zöller/Vollkommer ZPO, 17. Aufl., § 797 Rdn. 1). Die Zuständigkeit für eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen gerichtlichen Vergleich folgt aus § 767 Abs. 1 ZPO.
Das Vorbringen des Klägers ist hiernach erkennbar auf die Durchführung einer Vollstreckungsabwehrklage i.S. von § 767 ZPO gerichtet. Dieses Rechtsschutzziel bestimmt den Charakter der erhobenen Klage (vgl. BGH Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90 = BGHR ZPO § 767 Rechtsschutzziel 1) und damit zugleich die Zuständigkeit des zur Entscheidung über die Klage berufenen Gerichts (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1991 - XII ARZ 31/91).
Krohn
Zysk
Nonnenkamp
Hahne