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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1992, Az.: 4 StR 189/92

Anforderungen an die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe; Einbeziehung nicht vollständig verbüßter Verurteilungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1992
Aktenzeichen
4 StR 189/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 09.01.1992

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Peter K. aus B., geboren am ... 1971 in K. (UdSSR), zur Zeit in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 12. Mai 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Januar 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 1. August 1989 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit zwanzig Jahre und fünf Monate alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet. Da es die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG verneint hat, waren bei der Bildung der einheitlichen Jugendstrafe alle diejenigen Urteile einzubeziehen, deren Strafe noch nicht vollständig verbüßt war (§ 105 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG). Dies betraf nach den Feststellungen die Urteile des Amtsgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 1986, 6. September 1988 und 1. August 1989, nicht dagegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. Mai 1987, weil die Vollstreckung des nicht vollständig verbüßten Jugendarrestes gemäß § 87 Abs. 4 JGG unzulässig geworden war.

3

Die Jugendkammer hat die Notwendigkeit der Einbeziehung zwar gesehen, deren Ausführung entspricht jedoch nicht dem Gesetz: Bezieht das Gericht ein Urteil ein, in dem bereits weitere Verurteilungen zu Jugendstrafe aufgegangen sind, so müssen sämtliche früheren Urteile - auch im Urteilstenor (BGHSt 16, 335, 336) - im einzelnen aufgeführt und erneut in die nun zu verhängende einheitliche Jugendstrafe einbezogen werden (BGHSt 16, 335, 336 f; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3). Dazu sind die vorliegende Tat und die in den einbezogenen früheren Urteilen festgestellten Straftaten zusammenfassend zu würdigen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1, 2 und Strafzumessung 1; BGH StV 1989, 545). Diesem Erfordernis wird auch eine ausführliche Darstellung der Sachverhalte der früheren Urteile und deren strafschärfende Berücksichtigung bei der Bemessung der für die vorliegende Tat zu verhängenden Jugendstrafe nicht gerecht. Die Jugendstrafe muß daher neu bemessen werden.

4

Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Strafen der einbezogenen Urteile keine Sperrwirkung entfalten. Mit der Entscheidung nach § 31 Abs. 2 JGG verlieren die Strafaussprüche ihre Wirkung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe aufgerufene Richter hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einbezogenen Entscheidungen zu bestimmen (BGHSt 37, 34, 39 m.w.Nachw.). Es sind deshalb entgegen der Annahme der Strafkammer (UA 27) auch keine Reststrafen aus den einbezogenen Urteilen mehr zu verbüßen. Vielmehr bedarf es lediglich einer Anrechnung der bereits verbüßten Jugendstrafe (BGHSt 16, 335, 336).

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