Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1992, Az.: I ZR 163/90
„Klemmbausteine II“
Wettbewerbswidriges Einschieben; Bausteinsystem; Bauelementsystem; Bausatz; Konkurrenzerzeugnis; Zerlegbare Spielzeugeisenbahn; Unlauterer Wettbewerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 163/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14412
- Entscheidungsname
- Klemmbausteine II
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- CR 1992, 553 (amtl. Leitsatz)
- DB 1992, 2187 (Kurzinformation)
- GRUR 1992, 619-621 (Volltext mit amtl. LS) "Klemmbausteine II"
- MDR 1993, 39 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1067-1068 (Volltext mit amtl. LS) "Klemmbausteine II"
- WRP 1992, 642-644 (Volltext mit amtl. LS) "Klemmbausteine"
Amtlicher Leitsatz
Ein wettbewerbswidriges "Einschieben" in dasselbe Baustein- bzw. Bauelementesystem liegt auch dann vor, wenn die mit den Bauelementen des Systems kompatiblen Elemente des Kokurrenzerzeugnisses nicht in der Form von Bausätzen, sondern ausschließlich in Form fertig zusammengesetzter, aber zerlegbarer Spielzeugeisenbahnen vertrieben werden (im Anschluß an BGHZ 41, 55 = NJW 64, 920).
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist Herstellerin des weltbekannten Konstruktionsspielzeugs der Marke "L.", das von der Klägerin zu 2 in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird. Es besteht vornehmlich aus Kunststoff-Klemmbausteinen, die auf ihrer Oberseite zylindrische geschlossene Klemmnoppen aufweisen; die Unterseite ist so geformt, daß sich die einzelnen Steine miteinander verbauen lassen. Zum Spielzeugsortiment der Marke "L." gehören Bausätze z.B. für Figuren, Häuser und Eisenbahnen, die unter Verwendung von Klemmbausteinen und besonderen Elementen zusammengefügt werden müssen.
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "T. Train" Spielzeugeisenbahnen aus Kunststoff mit Zubehör. Die Eisenbahnen sind aus Einzelteilen zusammengesetzt, die mittels zylindrischer Noppen, mit denen sie versehen sind, aneinander haften und durch geringe Kraftanwendung voneinander zu lösen und in anderer Weise zusammensetzbar sind. Die zylindrischen Noppen der Teile haben die gleichen Abmessungen wie die Noppen der L.-Steine. Deshalb lassen sich die L.-Steine mit dem "T. Train" bzw. mit dessen einzelnen Teilen verbauen. Auf diesen Umstand weist die Beklagte auf verschiedenen Verpackungen ihrer Eisenbahnen ausdrücklich hin.
Die Klägerinnen wenden sich gegen den Vertrieb des "T. Train", den sie unter den Gesichtspunkten des Einschiebens in eine fremde Serie, der vermeidbaren Herkunftstäuschung und des Ausstattungsschutzes für wettbewerbswidrig halten. Sie haben beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, Spielzeugbahnen aus Kunststoff (nebst Zubehör und Ergänzungselementen) auszustellen, anzubieten oder zu vertreiben, bei denen einzelne Elemente Klemmnoppen aufweisen, die zylindrisch sind und die - dank ihrer mit den Klemmnoppen der "L."-Elemente übereinstimmenden Abmessungen - eine Verbaubarkeit mit "L."-Bausteinen und sonstigen "L."-Elementen herbeiführen.
Die im Antrag angesprochenen Spielzeugbahnen haben die Klägerinnen durch Bezugnahme auf eine dem Antrag beigefügte Farbfotografie näher kenntlich gemacht.
Außerdem haben die Klägerinnen Verurteilung zur Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat im angegriffenen Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen und dazu ausgeführt:
Das Landgericht habe zutreffend die Grundsätze der "Klemmbausteine"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 55) auf den vorliegenden Fall angewendet.
Wenn ein Unternehmer durch Herstellung und Vertrieb eines Sortiments sich sinnvoll ergänzender und miteinander verbaubarer Bausteine, Figuren und anderer Elemente von Konstruktionsspielzeug bei seiner Kundschaft den Wunsch wecke, zur Abrundung und Vervollständigung der Spiel- und Gestaltungsmöglichkeiten weitere Bestandteile dieses sinnvoll aufeinander abgestimmten Sortiments zu erwerben, so sei es mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht vereinbar, wenn ein Nachahmer sein Produkt gleichsam in die fremde Serie einschiebe und dadurch den Erfolg der fremden Leistung auf sich ableite und für sich ausbeute, obwohl ihm bei der Gestaltung seines Erzeugnisses eine Reihe von Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehe. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Unterschiede zum Sachverhalt der genannten "Klemmbausteine"- Entscheidung, auf die die Beklagte sich berufe, seien rechtlich unerheblich. Daß der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung nur über den maßstabgetreuen Nachbau von Klemmbausteinen befunden habe, sei eine Besonderheit jenes Falles, nicht aber grundsätzlich entscheidend gewesen. Daher liege der Hinweis der Beklagten darauf, daß sie weder Klemmbausteine noch eine Eisenbahn anbiete, die irgendwelche Ähnlichkeiten mit der L.-Eisenbahn habe, neben der Sache. Unerheblich sei auch, ob die Klägerinnen neben Klemmbausteinen auch schon von Anfang an Bausätze für bestimmte Spielzeuge angeboten hätten oder ob sie damit erst später begonnen hätten; denn auch jeder Bausatz bestehe wieder aus einzelnen Bausteinen, die mit anderen - auch "schlichten" Bausteinen - jederzeit verbaubar seien, so daß auch insoweit die besondere Zweckbestimmung von Bausteinen, beständig ergänzt und gesammelt zu werden, bewahrt bleibe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat den vorliegenden Streitfall, in dem - wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1963 (Ib ZR 37/62, BGHZ 41, 55 - Klemmbausteine) - ergänzender Leistungsschutz für L.-Erzeugnisse beansprucht wird, als mit dem Sachverhalt jener früheren Entscheidung vergleichbar angesehen und deshalb die Grundsätze jener Entscheidung auch vorliegend für ohne weiteres anwendbar gehalten. Dem kann mit einer gewissen Einschränkung beigetreten werden.
1. Allerdings gelten für die Beurteilung der Frage, ob das Klemmbausteinesystem der Klägerinnen gemäß § 1 UWG Schutz gegen das Einschieben gleichartiger und beliebig austauschbarer Ergänzungserzeugnisse fremder Herkunft genießt, auch weiterhin die Gründe, die der Bundesgerichtshof in der früheren Entscheidung (BGHZ 41, 55, 58 ff. - Klemmbausteine) angeführt hat. Danach liegen die die Sittenwidrigkeit eines solchen Einschiebens begründenden Besonderheiten in der Ausnutzung des Umstands, daß die Klemmbausteine der Klägerinnen von vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse zugeschnitten sind und das Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung durch Ergänzungspackungen von Bausteinen derselben Art in sich tragen; daher erschöpft sich der wettbewerbliche Erfolg, der mit einer Lieferung erzielt wird, nicht in dem Gegenstand dieser einen Lieferung, sondern erfaßt auch den aus der Natur des Gegenstandes sich ergebenden Ergänzungsbedarf. Der Grund dafür ist darin zu sehen, daß der Gegenstand des Umsatzgeschäfts lediglich in Materialien, nämlich einzelnen Bauelementen, besteht, die ihrerseits zur wechselnden Gestaltung mannigfacher anderer Gegenstände dienen sollen und durch ihre Verwadung zugleich den Gebrauchszweck des Ausgangsgegenstands erweitern.
2. Da in dieser Begründung maßgeblich gerade auf den Material-Bauelementecharakter der Klemmbausteine innerhalb eines Systems abgestellt worden ist, kann der für solche Steine gewährte Schutz nicht ohne weiteres auch für ein - in der wörtlichen Formulierung des Berufungsgerichts - "Sortiment von Konstruktionsspielzeug" gewahrt werden, das "durch sich sinnvoll ergänzende und miteinander verbaubare Bausteine, Figuren und andere Elemente gekennzeichnet" ist. Maßgeblich für die Anwendung der Grundsätze jener Entscheidung ist vielmehr allein, ob die vom Nachahmer hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse den Materialien bzw. Bauelementen des Systems der Klägerinnen gleichartig und deshalb geeignet sind, diese Bauelemente als solche zu ersetzen und zu verdrängen, und ob der Nachahmer mittels dieser Erzeugnisse den Erfolg der fremden Leistung auf sich ableitet und für sich ausbeutet, obwohl ihm eine Fülle von Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung steht, bei deren Wahl - ohne Minderung der technischen Brauchbarkeit - das Einschieben in das System der Klägerinnen vermeidbar wäre.
3. Das Berufungsgericht hätte daher für die von ihm vorgenommene unmittelbare Heranziehung der Grundsätze der Klemmbausteine-Entscheidung prüfen müssen, ob die Erzeugnisse der Beklagten als den Bausteinen der Klägerinnen gleichartig anzusehen sind, obwohl sie nicht als Materialien, d.h. als Klemmbausteine in Bausätzen, sondern ausschließlich in der Form fertig zusammengesetzter Eisenbahnen vertrieben werden. Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht zwar nicht vorgenommen, jedoch erfordert dies nicht die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der Frage der Wettbewerbswidrigkeit durch das Revisionsgericht erlauben.
4. Dadurch, daß die Bausteine bzw. Einzelelemente vorliegend in der Form eines fertig zusammengesetzten Eisenbahnzugs angeboten werden, verlieren sie - was das Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang verfahrensfehlerfrei und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt hat - nicht ihre objektive Wesensart als unterschiedlich einsetzbare und ergänzbare Elemente. Denn die Bahnen sind - was sich anhand der von der Beklagten vorgelegten Exemplare feststellen läßt - leicht zerlegbar, und der Einzelelementecharakter ist schon bei oberflächlicher Betrachtung erkennbar und wird darüber hinaus optisch dadurch verdeutlicht, daß die dem Anbau bzw. dem anderweiten Zusammenbau dienenden Klemmnoppen an den Teilen auch im zusammengebauten Zustand auffällig erkennbar sind und einen Anreiz zum Zerlegen und Zusammenfügen in anderer Form bieten. Der Unterschied des Angebots der Beklagten vom Vertrieb bloßer Bausätze ist somit nur gradueller, nicht wesensmäßiger Natur. Ein solcher Unterschied mag zwar geeignet sein, auch den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit graduell zu mindern. Zum Ausschluß der Wettbewerbswidrigkeit des - lediglich formal verdeckten - Einschiebens in die fremde Serie kann er vorliegend jedoch schon deshalb nicht führen, weil erschwerend zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist, daß das Konstruktionsspielzeug der Klägerinnen nach der - von der Revision unbeanstandeten - Feststellung des Berufungsgerichts mittlerweile "weltbekannt" ist und damit neben beachtlicher wettbewerblicher Eigenart auch einen hohen Bekanntheitsgrad aufweist und einen nicht unbeachtlichen Ruf genießt. Hierfür spricht auch, daß die Klägerinnen mit diesem Spielzeug seit 1955 auf dem deutschen Markt erfolgreich vertreten sind - nach den Feststellungen des Urteils vom 6. November 1963 (GRUR 1964, 621 - Klemmbausteine, insoweit in BGHZ 41, 55 nicht abgedruckt) bereits damals "in erheblich ansteigendem Maße" - und daß insbesondere die Beklagte selbst, was einzelne der von ihr vorgelegten Spielzeugpackungen beweisen, es für sinnvoll hält, auf ihren Verpackungen des Spielzeug-Zuges auf die Kompatibilität mit dem System der Klägerinnen hinzuweisen.
Bei dieser Sachlage gewinnt der vom Berufungsgericht - übereinstimmend mit dem Landgericht - angeführte rechtliche Gesichtspunkt einer Ausbeutung fremder Leistung erhebliche Bedeutung. Denn danach dient - was die Vorinstanzen zutreffend zugrunde gelegt haben - die Fertigung des Spielzeugs der Beklagten aus Klemmbausteinen eines Formats, das den Einbau in das System der Klägerinnen erlaubt, nicht nur dazu, mit letzteren in einen normalen Leistungswettbewerb um Käufer einer aus Bausteinen zusammengesetzten Eisenbahn (bzw. ihrer Grundelemente) zu treten, sondern jedenfalls auch dazu, sich an den Erfolg eines schon sehr bekannten und auf dem Markt geschätzten Systems anzuhängen und von dem Ansehen, das die Klägerinnen für ihre Erzeugnisse in jahrzehntelanger Markttätigkeit gewonnen haben, unmittelbar zu profitieren. Damit aber wird den Klägerinnen ein Teil ihres Markterfolges in anstößiger Weise genommen.
5. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Verletzung des § 1 UWG erweisen sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Auskunfterteilung als gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat insoweit zulässigerweise (§ 543 Abs. 1 ZPO) auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts Bezug genommen, in denen ausgeführt und begründet ist, daß ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist und die Beklagte bei der gegebenen Sachlage jedenfalls fahrlässig die Rechte der Klägerinnen verletzt hat. Beides wird von der Revision, die sich allein gegen den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens richtet, nicht angegriffen.
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.