Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1992, Az.: 5 StR 145/92
Gewährleistung der persönlichen Unabhängigkeit von Richtern auf Probe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 145/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 21.10.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Mario T. aus Sch., dort geboren am ... 1963
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1992
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. Oktober 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes:
1.
Die persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 6 MRK und Art. 97 GG ist für Richter auf Probe durch das Regelungsgefüge der §§ 12, 22 und § 78 Nr. 4 Buchst. c DRiG ausreichend gewährleistet.
2.
Dafür, daß die von der Revision vorgetragene Zunahme der Zahl von Richtern auf Probe beim Landgericht Berlin nicht zur Heranbildung und Erprobung des Nachwuchses für die künftige Besetzung von Planstellen (vgl. LR - K. Schäfer StPO 24. Aufl. § 59 GVG Rdn. 7) erfolgte, spricht nichts.
Harms
Schäfer
Häger
Basdorf