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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1992, Az.: 5 StR 145/92

Gewährleistung der persönlichen Unabhängigkeit von Richtern auf Probe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1992
Aktenzeichen
5 StR 145/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 21.10.1991

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

Mario T. aus Sch., dort geboren am ... 1963

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. April 1992
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. Oktober 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat folgendes:

2

1.

Die persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 6 MRK und Art. 97 GG ist für Richter auf Probe durch das Regelungsgefüge der §§ 12, 22 und § 78 Nr. 4 Buchst. c DRiG ausreichend gewährleistet.

3

2.

Dafür, daß die von der Revision vorgetragene Zunahme der Zahl von Richtern auf Probe beim Landgericht Berlin nicht zur Heranbildung und Erprobung des Nachwuchses für die künftige Besetzung von Planstellen (vgl. LR - K. Schäfer StPO 24. Aufl. § 59 GVG Rdn. 7) erfolgte, spricht nichts.

Laufhütte
Harms
Schäfer
Häger
Basdorf