Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1992, Az.: 1 StR 181/92
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Anforderungen an die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Aussichtslosigkeit einer Entwöhnungsbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 181/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 15.11.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.
Prozessführer
Martin S. aus I., geboren am ... 1968 in N.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 28. April 1992
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. November 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Memmingen zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:
"I.
Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.II.
Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht allein auf eine Strafe erkannt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob daneben die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Abs. 1 StGB anzuordnen war.Nach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 28, 327, 328).
Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß die Voraussetzungen der Unterbringung beim Angeklagten gegeben sind.
Mindestens seit September 1984 spricht der Angeklagte in erheblichem Maße dem Alkohol zu. Auf Antrag seines Vaters wurde er unter anderem wegen seiner Alkoholprobleme im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe von September 1984 bis Juli 1987 in das Jugendwerk Schloß B. in F. eingewiesen. In der Folgezeit hatte er auch beruflich wegen seines Alkoholkonsums erhebliche Schwierigkeiten und verlor mehrfach den Arbeitsplatz. Im September 1989 sowie im Juni 1990 wurde er wegen verschiedener Straftaten zu längeren Jugendstrafen verurteilt. Die Taten beging er unter erheblichem Alkoholeinfluß. Die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe aus dem Urteil vom Juni 1990 wurde unter der Auflage zur Bewährung ausgesetzt, sofort eine Alkoholentziehungskur zu beginnen. Die Auflage befolgte der Angeklagte nicht. Bei der Begehung der nun abgeurteilten Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der vor der Tat innerhalb von ca. 13 Stunden 17 halbe Liter Bier und 5 einfache Gläser Weinbrand zu sich nahm vermindert im Sinne von § 21 StGB.
Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt begegnet werden kann.
Eine Entwöhnungsbehandlung ist auch nicht von vornherein aussichtslos. Umstände, die eine Aussichtslosigkeit begründen könnten, ergeben sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus den Feststellungen ....
Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5; BGH MDR 1990, 886 bei Holtz).
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß zwischen der Nichtanordnung der Unterbringung und der Strafzumessung eine Wechselbeziehung besteht. Zwar ist der Tatrichter nicht befugt, allein im Hinblick auf eine gleichzeitig verhängte Maßregel das Maß der schuldangemessenen Strafe zu unterschreiten (vgl. BGHSt 24, 132, 133). Auch liegt die Strafe im vorliegenden Fall nur um ein Jahr über der Mindeststrafe. Auch hat die Kammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 316a Abs. 1 Satz 2 Fall 2 StGB verneint. Es ist jedoch möglich, daß die Strafe, etwa bei Anordnung ihres - auch nur teilweisen - Vorwegvollzuges gemäß § 67 Abs. 2, niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - 2 StR 118/91 S. 4); insbesondere bei einer längeren Strafe hat das Gericht zu prüfen, ob das Rehabilitationsziel durch den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1991 - 1 StR 310/91; Beschluß vom 2. Juli 1991 - 1 StR 340/91).
Abschließend ist zu bemerken, daß die Frage der Unterbringung insgesamt im Regelfall nur unter Einschaltung eines Sachverständigen getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Juli 1991 - 1 StR 340/91)."
Dem tritt der Senat bei.
Ulsamer, Richter
Maul, Richter
Brüning, Richter
Wahl, Richter