Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1992, Az.: 1 StR 148/92
Anforderungen an den Versuch der räuberischen Erpressung; Nötigung mehrerer Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung; Voraussetzungen für das Vorliegen der Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 148/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 17904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Offenburg - 22.10.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung.
Prozessführer
Albert Konrad Z. aus M., geboren am ... 1937 in N.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. April 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 22. Oktober 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die - nicht ausgeführte - Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
1.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
a)
Durch die (zeitweilig) gleichzeitige Bedrohung von Erich und Rita G. hat der Angeklagte den Tatbestand der (versuchten) räuberischen Erpressung zweimal erfüllt, § 52 Abs. 1 StGB. § 253 StGB schützt neben dem Vermögen auch das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit (vgl. BGH NJW 1987, 510; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 253 Rdn. 1). Wer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrmals (vgl. BGHSt 16, 397, 398; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 52 Rdn. 26, 29 m.w.Nachw.). Bei einer (versuchten) Erpressung kann der Tatbestand daher jedenfalls dann mehrfach erfüllt sein, wenn der Täter - wie hier - mehrere Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung nötigen will.
b)
Auch im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte war sich darüber klar, daß er keine Aussichten hatte, "auf legitime Weise zu Geld zu kommen".
2.
Ebenso hält auch der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand. Ergänzend bemerkt der Senat zu den hiergegen vorgebrachten Bedenken:
a)
Die strafschärfende Erwägung, daß sich die Tat gegen zwei Personen richtete, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte, wie dargelegt, zweimal gegen ein Strafgesetz verstoßen hat. Dies kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 46 Rdn. 47; Bruns, Recht der Strafzumessung, 2. Aufl. S. 187). Ebenso durfte die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, daß die Geschädigten durch sein Verhalten in Todesangst gerieten. §§ 255, 249, 250 StGB sind bereits mit einer Drohung gegen die körperliche Unversehrtheit erfüllt. § 46 Abs. 3 StGB ist durch die nur die Art und das Ausmaß der Drohung kennzeichnende Erwägung daher nicht berührt.
b)
Die Strafkammer durfte das fortgeschrittene Alter der Geschwister G. und ihre ersichtlich daraus resultierende körperliche Unterlegenheit gegenüber dem Angeklagten in ihre Erwägungen einbeziehen. Die damit verbundene Minderung der Abwehrmöglichkeiten der durch die Tat in Todesangst geratenen Geschädigten kennzeichnet das kriminelle Gewicht der Tat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3); daran ändert auch nichts, daß sich beide Tatopfer letztlich gemeinsam des Angeklagten erwehren konnten. Die altersbedingte besondere Schutzwürdigkeit der Rita G. entfällt auch nicht deshalb, weil sie auf die Rufe ihres zunächst allein vom Angeklagten bedrohten Bruders diesem zur Hilfe eilte, was beim Angeklagten zu einer "Erweiterung seines Tatentschlusses" führte, worauf er auch sie bedrohte und von ihr Geld begehrte.
c)
Schließlich durfte die Strafkammer auch berücksichtigen, daß der Angeklagte schon bei den von der Strafkammer im einzelnen geschilderten Taten, die den Urteilen des Landgerichts Tübingen vom 7. Mai 1980 und des Amtsgerichts Oberkirch vom 18. Dezember 1985 zugrundelagen, in angetrunkenem Zustand gegen seine Opfer gewalttätig wurde und sich auf ihre Kosten bereichert hat und deshalb von seiner Neigung, in angetrunkenem Zustand Gewaltdelikte zu begehen, wußte oder zumindest hätte wissen müssen.
Gribbohm, Vorsitzender Richter
Foth, Richter
Brüning, Richter
Wahl, Richter